Und als letzte Entscheidung des Tages weise ich dann auf das KG, Urt. v. 05.11.2018 – (2) 161 Ss 33/18 (5/18) – hin, u.a. betreffend die Wirksamkeit der Berufungsbeschränkung. Die Entscheidung habe ich ja schon einmal vorgestellt wegen der vom KG entschiedenen materiellen Frage (vgl. Gewerbsmäßig?, oder: Auch wer sparen will, kann “gewerbsmäßig” handeln…).
Heute geht es um den verfahrensrechtlichen Aspekt. Worum es dabei geht, ergibt sich aus dem Leitsatz der Entscheidung:
„Die Feststellung des Amtsgerichts, der Angeklagte sei betäubungsmittelabhängig im Sinne des § 17 Abs. 2 BZRG, ist nicht Teil des Schuldspruchs. Daher ist das Berufungsgericht auch bei einer Beschränkung des Rechtsmittels auf den Strafausspruch nicht gehindert, zu einer etwaigen Betäubungsmittelabhängigkeit eigene und vom Urteil des Amtsgerichts abweichende Feststellungen zu treffen.“
Sollte man eigentlich wissen.