Heute ist Gebührenfreitag. Und da weise ich zuerst auf den LG Stuttgart, Beschl. v. 30.01.2019 – 20 Qs 1/19 – hin, den mir der Kollege Marcus Röll aus Heidelberg geschickt hat.
Folgender Sachverhalt: Gegen den Mandanten des Kollegen wurde wegen des Verdachts einer Ordnungswidrigkeit nach §§ 7 Abs. 4 Nr. 2, 19 Abs. 1 Nr. 6b Spieleverordnung i.V.m. § 144 Abs. 2 Nr. 1a GewO durch Betreiben eines wegen einer ungültigen Software-Version nicht mehr zugelassenen Geldspielautomaten ermittelt. Von der Einleitung eines Bußgeldverfahrens wurde aber abgesehen. Es wurde jedoch gem. § 29a Abs. 1 OWiG die Einziehung von 11.055,40 EUR angeordnet. Gegen diesen Bescheid legte der Kollege für den Betroffenen Einspruch ein. Beim AG fand dann eine Hauptverhandlung statt, in der das Verfahren nach § 47 Abs. 2 OWiG eingestellt wurde. Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Betroffenen wurden der Staatskasse auferlegt.
Der Kollege hat beantragt, für den Betroffenen die bei ihm entstandenen Gebühren festzusetzen. U.a. ist die Festsetzung einer Verfahrensgebühr nach Nr. 5116 VV RVG in Höhe von 604 EUR beantragt worden; bei der Berechnung der Gebühr hat er einen Gegenstandswert von 11.055,40 EUR zugrunde gelegt. Die Staatskasse ist der Höhe der Gebühr nach Nr. 5116 VV RVG entgegengetreten. Mangels Festsetzung einer Geldbuße habe diese sich nach Vorbem. 5.1 Abs. 2 Satz 2 VV RVG nach dem mittleren Betrag der in der Bußgeldvorschrift angedrohten Geldbuße zu richten. Da vorliegend in § 144 Abs. 2 GewO eine Geldbuße von bis zu 5.000 EUR vorgesehen sei, betrage der maßgebliche Wert für die 1,0 Gebühr daher 2.500 EUR, was einer Gebühr in Höhe von (nur) 201 EUR entspreche. Das AG hat bei seiner Festsetzung die Höhe der festgesetzten Verfahrensgebühr Nr. 5116 VV RVG auf 201 EUR herabgesetzt. Die u.a. dagegen gerichtete sofortige Beschwerde des Betroffenen hatte Erfolg.
„a) Der Beschwerdeführer wendet sich zu Recht dagegen, dass die Gebühr nach Nr. 5116 VV RVG lediglich mit einem Gegenstandswert von 2.500 Euro bemessen und mithin auf 201,- Euro gekürzt wurde. Bei der Gebühr nach Nr. 5116 VV RVG handelt es sich nämlich um eine Wertgebühr, die unter Zugrundelegung des Wertes des einzuziehenden Gegenstandes, hier also ganz klar 11.055,40 Euro, nach der Tabelle in § 13 RVG zu berechnen ist (vgl. auch Hartmann, Kostengesetze, 48. Auflage 2018, W 5116, Rn. 5 f.).
Demnach berechnet sich die Gebühr wie folgt:
Für die ersten 500 Euro des Gegenstandswerts 45 Euro Für den Bereich von 501 Euro bis 2000 Euro: 3*35 Euro 105 Euro Für den Bereich von 2001 Euro bis 10.000 Euro: 8*51 Euro 408 Euro Für den Bereich von 10.001 Euro bis 11.055,40 Euro 46 Euro Summe 604 Euro Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der von der Vertreterin der Staatskasse zur Begrün-dung ihrer Herabsetzung angeführten Kommentarfundstelle (Burhoff/Volpert, RVG Straf- und Bußgeldsachen, 5. Auflage, Nr. 5116 VV, Rn. 6). Dort geht es vielmehr um die Berechnung der neben der Gebühr Nr. 5116 W anfallenden Verfahrens- und Terminsgebühren (vgl. hierzu LG Trier, Beschl. v. 08.08.2016, 1 Qs 32/16; LG Oldenburg, Beschl. v. 07.12.2012, 5 Qs 384/12; Burhoff/Volpert, RVG Straf- & Bußgeldsachen, B VV 5116, Rn. 5 m.w.N. sowie zur Gegenansicht OLG Karlsruhe, Beschl. v. 10.04.2012, 1 AR 70/11 und LG Koblenz, Beschl. v. 26.01.2018, 9 QS 59/17 und 9 Qs 60/19) die vom Beschwerdeführer auch entsprechend sowie ohne erkennbare Überschreitung des in § 14 RVG eingeräumten Ermessens veranschlagt worden sind.“
Die Entscheidung ist zutreffend. Anzumerken ist: Man fragt sich, wie eigentlich die Staatskasse auf die Idee kommen kann, dass sich die Gebühr Nr. 5116 VV RVG nach der (drohenden) Geldbuße und nicht nach dem Gegenstandswert, der sich nach dem Wert des Betrages, der ggf. eingezogen werden soll, richtet. In Nr. 5116 VV RVG ist die Rede vom Gegenstandswert, das Wort „Geldbuße“ taucht dort nicht auf und scheidet damit als Anknüpfungspunkt für die Berechnung der Gebühr aus. Auf die Idee kann man nur kommen, wenn man – worauf hier offenbar die Staatskasse abzielt – mit aller Macht anwaltliche Gebühren beschneiden will. Und dafür dann noch meine Kommentarstelle als Beleg anzuführen ist geradezu grotesk. Denn zu Recht weist das LG darauf hin, dass es an der in Bezug genommen Stelle gar nicht um die Höhe der zusätzlichen Verfahrensgebühr Nr. 5116 VV RVG geht, sondern darum, ob im selbständigen Einziehungsverfahren für den Vertreter des Betroffenen neben der Nr. 5116 VV RVG auch Grundgebühr, Verfahrensgebühr und Terminsgebühr anfallen, was zu bejahen ist. Hätte sich der Vertreter der Staatskasse die Mühe gemacht und im Kommentar ein wenig weiter gelesen, dann wäre er auf die Rn 9 gestoßen und hätte dort erfahren, dass für die Gebührenhöhe bei der Nr. 5116 VV RVG „die Ausführungen bei Nr. 4142 VV Rdn 25 ff. entsprechend“ gelten. Und das bedeutet: Maßgeblich ist der Gegenstandswert des einzuziehenden Gegenstandes. Auf einen anderen Anknüpfungspunkt ist bislang – soweit ersichtlich – auch noch niemand gekommen.
Und, wenn ich schon auf den RVG-Kommentar hinweise: Bestellen kann man den hier. 🙂