Pflichti I: Bestellungsgrund: Ausschließlich Polizeibeamte als Zeugen, oder: Aber auch andere Umstände

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Und dann heute noch zwei Pflichtverteidigungsentscheidungen.

Zunächst bringe ich den LG Dortmund, Beschl. v. 14.01.2019 – 32 Qs 6/19. Ergangen ist er in einem Verfahren mit dem Vorwurf des tättlichen Angriffs auf Vollstreckungsbeamte (§ 114 StGB). Das AG hatte die Bestellung eines Pflichtverteidigers abgelehnt. Das LG bestellt:

Die Beschwerde ist zulässig und begründet. Die Pflichtverteidigerbestellung ist gemäß § 140 Abs. 2 StPO wegen der Schwierigkeit der Sachlage erforderlich.

„Die der Angeklagten vorgeworfenen Taten des tätlichen Angriffs auf Vollstreckungsbeamte (§ 114 StGB) können nur durch die Zeugenaussagen der beteiligten Polizeibeamten nachgewiesen werden. Andere Beweismittel sind insoweit nicht vorhanden. Bei dieser Sachlage kann eine sachgerechte Verteidigung, insbesondere das Aufzeigen von eventuellen Widersprüchen in den Angaben der Belastungszeugen nur durch Kenntnis des gesamten Akteninhaltes gewährleistet werden. Dieser ist aber nur dem Verteidiger zugänglich, so dass in diesem Falle die Bestellung eines Pflichtverteidigers erforderlich ist (so auch LG Bielefeld, Beschluss vom 15.06.2016, Az. 8 Qs 246/16, juris).

Zudem wurde bei der Angeklagten eine BAK von 2,08 Promille festgestellt, sodass zumindest Zweifel an ihrer Schuldfähigkeit bestehen. Auch insoweit ist die Mitwirkung eines Verteidigers geboten.

Ferner steht die Angeklagte unter Betreuung, sodass auch Zweifel an ihrer Verteidigungsfähigkeit bestehen. Schließlich drohen der Angeklagten möglicherweise auch sorgerechtliche Konsequenzen im Falle einer Verurteilung, sodass bei einer Gesamtbetrachtung der Umstände ein Fall der notwendigen Verteidigung vorliegt.“

Also erneut Bestellungsgrund: Ausschließlich Polizeibeamte als Zeugen, aber: Nicht nur, sondern flankiert auch durch andere Umstände.

4 Gedanken zu „Pflichti I: Bestellungsgrund: Ausschließlich Polizeibeamte als Zeugen, oder: Aber auch andere Umstände

  1. Thomas Hochstein

    Dass der gesamte Akteninhalt nur dem Verteidiger zugänglich sei, ist seit 01.01.2018 nicht mehr zutreffend (§ 147 Abs. 4 StPO). Diese Gesetzesänderung scheint an dem Landgericht vorbeigegangen zu sein …

  2. Elmar der Anwalt

    Die Replik von Herrn Burhoff erschliesst sich mir hier noch nicht in Gänze. Vielleicht liegt dies daran, dass es Freitag Vormittag ist und gestern Weiberfastnacht war…

    Aber nach meiner Ansicht scheint der Einwand der ausschliesslich durch den Verteidiger möglichen Akteneinsicht in der Tat durch § 147 Abs.4 StPO als obsolet.

    Oder jemand möge mir auf´s Pferd helfen…

  3. Pingback: Pflichti II: Wenn nur Polizeibeamten Zeugen sind, oder: Nicht unbedingt Pflichtverteidiger, aber… | Burhoff online Blog

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