Bei der zweiten „Durchsuchungsentscheidung“ handelt es sich um den LG Hagen, Beschl. v. 17.12.2018 – 46 Qs 85/18. Ergangen ist er im Bußgeldverfahren – ja, richtig gelesen -. Der Betroffene war vom AG wegen einer außerörtlichen Geschwindigkeitsüberschreitung um 60 km/h verurteilt und zu einer Geldbuße von 600 EUR verurteitl worden, außerem war ein Fahrverbot von einem Monat festgesetzt worden. Das OLG hat auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen das AG-Urteil im Rechtsfolgenausspruch aufgehoben und die Sache insoweit zurück verwiesen. Nachdem der Betroffene im neuen Hauptverhandlungstermin dann keine weiteren Angaben zu seinen Vermögensverhältnissen gemacht hat, hat das Amtsgericht einen Durchsuchungsbeschluss erlassen, um Einkommensnachweisen, Kontoauszügen u.a. zu finden, um so die wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen feststellen zu können. Dagegen die Beschwerde.
Das LG folgt dem AG. Hier dann nur der Leitsatz der Entscheidung:
Die Durchsuchung der Wohnung des Betroffenen, dessen Täterschaft hinsichtlich einer Ordnungswidrigkeit in Gestalt einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 60 km/h außerhalb geschlossener Ortschaften rechtskräftig festgestellt ist, kann im Einzelfall auch dann rechtmäßig sein, wenn die Durchsuchung der Auffindung von Beweismitteln dient, auf Grundlage derer die Höhe der Geldbuße ermittelt werden kann.
Rest bitte im umfangreichen Volltext der Entscheidung selbst nachlesen.
Und Tschüss Grundgesetz 🙁
Da passiert echt ´ne Hausdurchsuchung wegen´ner Knolle???
Auf die Lektüre der Originalentscheidung bin ich jetzt ja mal gespannt…
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