Und die zweite Strafzumessungsentscheidung kommt mit dem BGH, Beschl. v. 05.12.2018 – 4 StR 231/18 – auch aus dem BtM-Bereich. Der BGH „meckert“ gegen eine Entscheidung des LG Essen:
„Zwar begegnen die Ausführungen der Strafkammer im Rahmen der Prüfung minder schwerer Fälle nach § 29a Abs. 2 BtMG rechtlichen Bedenken, bei Marihuana handele es sich „keinesfalls“ um eine „ungefährliche“ bzw. als „deutlich weniger gefährlich“ einzustufende Droge, ihre Gefährlichkeit ergebe sich aus ihrer leichten Zugänglichkeit und ihrem niedrigen Kaufpreis. Denn zum einen lassen diese Ausführungen besorgen, dass das Landgericht die – im Vergleich zu anderen illegalen Betäubungsmitteln – geringere Gefährlichkeit von Cannabisprodukten nicht hinreichend berücksichtigt hat (zum Stufenverhältnis von sog. harten Drogen wie Heroin, Fentanyl, Kokain und Crack über Amphetamin, das auf der Gefährlichkeitsskala einen mittleren Platz einnimmt, bis hin zu sog. weichen Drogen wie Cannabis vgl. etwa BGH, Urteil vom 11. Oktober 2018 – 4 StR 274/18, juris Rn. 7; Beschlüsse vom 14. Juni 2017 – 3 StR 97/17, juris Rn. 13 [insofern nicht abgedruckt in NStZ-RR 2017, 310]; vom 15. Juni 2016 – 1 StR 72/16, NStZ 2016, 614, 615; und vom 26. März 2014 – 2 StR 202/13, juris Rn. 20; st. Rspr.), zum anderen übersieht die Strafkammer, dass sich die Gefährlichkeit eines Betäubungsmittels nicht nach seiner Zugänglichkeit oder seinem Kaufpreis, sondern nach seinem Suchtpotential bemisst.“
Aber – wie so oft:
„Der Senat kann jedoch angesichts der weiteren vom Landgericht zu Ungunsten des Angeklagten in Ansatz gebrachten Strafzumessungserwägungen ausschließen, dass die Ablehnung minder schwerer Fälle auf diesen rechtlich bedenklichen Erwägungen beruht.“