Heute dann mal ein „Kessel Buntes“, ja, obwohl es erst Dienstag ist 🙂 . D.h.: es gibt keine übergreifende Thematik, außer dass die Entscheidungen, die ich vorstelle (hoffentlich) interessant sind.
Ich starte mit dem LG Osnabrück, Beschl. v. 03.12.2018 – 1 Qs 63/18, den mir der Kollege Hüttl aus Hannover übersandt hat. Themati: Pflichtverteidigerbestellung. Der Sachverhalt ergibt ich aus der – m.E. zutreffenden – Entscheidung des LG:
„Das Amtsgericht hat die Hauptverhandlung vom 08.10.2018 ausgesetzt und neuen Termin auf den 06.02.2019 anberaumt, zu dem der Sachverständige Prof. Dr. pp. geladen werden soll, um sich zur Identität des Angeklagten mit der auf dem am 18.03.2018 hergestellten Videofilm erkennbaren Person, die aus einer Menschengruppe heraus eine halbvolle Metalldose wirft, zu äußern. Rechtsanwalt pp. hat daraufhin namens und in Vollmacht des Angeklagten seine Beiordnung als Pflichtverteidiger beantragt. Das Amtsgericht hat die Bestellung durch den angefochtenen Beschluss abgelehnt, weil Verfahrensgegenstand ein einzelner, zeitlich und räumlich klar abgrenzbarer Vorgang sei und es bei der Gutachtenerstellung nur um die isolierte Frage der Identifizierbarkeit gehe.
Die zulässige Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg, weil die Schwierigkeit der Sachlage vorliegend die Beiordnung eines Pflichtverteidigers gebietet, § .140 Abs. 2 StPO. Es geht zwar um einen zeitlich und räumlich eng begrenzten Vorfall, jedoch ist das einzuholende und in der Hauptverhandlung zu erstattende Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. pp. im vorliegenden Fall nach Einschätzung des Amtsgerichts offenbar ein entscheidendes Beweismittel, mit dem es sich eingehend — zutreffende Anknüpfungstatsachen, Qualifikation sowie zur Verfügung stehende Untersuchungsmethoden des Sachverständigen (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 22.04.2002 2 Ss 88/02 Rdn. 9, juris) – auseinanderzusetzen gilt. Die Schwierigkeit der Sachlage gebietet daher die Beiordnung eines Pflichtverteidigers.“
Pingback: Wochenspiegel für die 50 KW., das war Zwangshaft für Söder?, § 219a StGB, Bayernfan und Datenschutz der besonderen Art – Burhoff online Blog