Ein Wechsel in der Person des Beistands des Nebenkläger durch Rücknahme der ursprünglichen Beiordnung und Bestellung eines neuen Beistands kommt nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes in entsprechender Anwendung des § 143 StPO in Betracht. Das hat der BGH jetzt noch einmal im BGH, Beschl. v. 16.10.2018 – 4 StR 184/18 – bestätigt und den Antrag einer Nebenklägerin hinsichtlich des Beistandes „umzubeiordnen“.
„Der Antrag bleibt ohne Erfolg. Die Beistandsbestellung durch das erstinstanzliche Gericht wirkt bis zur rechtskräftigen Beendigung des Verfahrens fort und erstreckt sich somit auch auf die Revisionsinstanz. Ein Wechsel in der Person des Beistands durch Rücknahme der ursprünglichen Beiordnung und Bestellung eines neuen Beistands kommt nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes in entsprechender Anwendung des § 143 StPO in Betracht (BGH, Beschlüsse vom 15. März 2001 – 3 StR 63/01 und vom 24. Juni 2010 – 3 StR 156/10, NStZ 2010, 714; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 61. Aufl., § 397a Rn. 16 mwN). Die Nebenklägerin hat jedoch nichts dazu vorgetragen, was den Wechsel in der Person des Beistands rechtfertigen könnte. Dass die Nebenklägerin „wünscht, von der Kollegin B. vertreten zu werden“, reicht hierfür nicht aus.“
Also: Derselbe „Eiertanz“….. 🙂 , d.h.: Bei Einverständnis des ursprünglichen Nebenklägerbeistandes und der Erklärung: Keine Mehrkosten für die Staatskasse müsste es gehen.