Strafzumessung I: Beseitigung von Tatspuren, oder: Nicht strafschärfend zu berücksichtigen

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Über den BGH, Beschl. v. 15.03.2018 – 4 StR 469/17 – hatte ich bereits berichtet (vgl. Kleiner Grundkurs in Straßenverkehrsgefährdung, oder: Kann man beim Schwurgericht nicht….). Ich komme heute noch einmal auf ihn zurück. Ich hatte in dem Posting ja schon „angedeutet“, dass das Schwurgericht offenbar kein Straßenverkehrsrecht kann.

Nun, nicht nur das. Auch bei der Strafzumessung scheint es Probleme zu geben. Denn der BGH hat für den zweiten Durchgang folgenden Hinweis gegeben bzw. geben müssen:

„Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat darauf hin, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs der Versuch, sich selbst durch Beseitigung von Tatspuren der Strafverfolgung zu entziehen, nicht strafschärfend gewertet werden darf, selbst wenn die Spurenbeseitigung umsichtig oder kaltblütig vorgenommen wird. Anders kann es sich dann verhalten, wenn der Täter neues Unrecht schafft oder mit seinem Verhalten weiter gehende Ziele verfolgt, die ein ungünstiges Licht auf ihn werfen (vgl. BGH, Urteil vom 27. Januar 2011 – 2 StR 493/10, NStZ 2011, 512; Beschlüsse vom 9. Juli 1996 – 1 StR 338/96, BGHR StGB § 46 Abs. 3 Nachtatverhalten 1; vom 10. Februar 1994 – 1 StR 850/93, StV 1995, 131).“

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