So, heute dann Gebühren. Und als erstes der OLG Karlsruhe, Beschl. v. 23.08.2018 – 2 Ws 246/18 – zu einem gebührenrechtlichen Dauerbrenner, nämlich der Frage: Erstreckt sich die Pflichtverteidigerbestellung auch auf Tätigkeiten im Adhäsionsverfahren? Das OLG sagt nein:
„Die nach §§ 56 Abs. 2 Satz 1, 33 Abs. 3 Satz 3 RVG statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde, über die der Einzelrichter zu entscheiden hat (§§ 56 Abs. 2 Satz 1, 33 Abs. 8 Satz 1 RVG), hat aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung in der Sache keinen Erfolg. Der Senat schließt sich zu der Frage, ob sich eine Beiordnung als Pflichtverteidiger auch auf dessen Tätigkeit im Adhäsionsverfahren erstreckt, der Auffassung des OLG Karlsruhe – 3. Strafsenat – im Beschluss vom 06.08.2012 – 3 Ws 203/12 -, Die Justiz 2013, 79, an; danach ist dies insbesondere im Hinblick auf die gesonderte Regelung in § 404 Abs. 5 StPO nicht der Fall. Der vom Beschwerdeführer erst während der Hauptverhandlung gestellte entsprechende Antrag war vom Landgericht Waldshut-Tiengen mit Beschluss vom 25.09.2017 abgelehnt worden, da die beabsichtigte Rechtsverteidigung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg mehr bot (§ 404 Abs. 5 Satz 1 StPO, § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Die vom Senat vertretene Rechtsansicht entspricht im Übrigen der ganz überwiegenden neueren Rechtsprechung der Oberlandesgerichte (OLG Köln, Beschluss vom 24.03.2014 – 2 Ws 78/14 -, juris; OLG Koblenz JurBüro 2014, 356; OLG Dresden, Beschluss vom 10.12.2013 – 2 Ws 569/13 -, juris, und JurBüro 2014, 134; OLG Hamburg, Beschluss vom 15.04.2013 – 1 Ws 6/13 -, juris, unter Aufgabe der bisherigen Rspr., und VRS 119, 225; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 11.04.2012 – III-1 Ws 84/12 -, juris; OLG Hamm NJW 2013, 325; KG Berlin, Beschluss vom 24.06.2010 – 1 Ws 22/09 -, juris; OLG Stuttgart Die Justiz 2009, 201; OLG Bamberg, Beschluss vom 22.10.2008 – 1 Ws 576/08 -, juris; OlG Brandenburg, Beschluss vom 29.04.2008 – 2 Ws 59/08 -, juris; ThürOLG Rpfleger 2008, 529; OLG Celle NStZ-RR 2008, 370; OLG Zweibrücken JurBüro 2006, 643; OLG München StV 2004, 38; aA OLG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 15.04.2013 – 1 Ws 143/13 -, juris; OLG Rostock StV 2011, 656).“
Eine Begründung fehlt. „Man schließt sich an…“ – das ist Begründung genug. Man könnte auch sagen: Wir machen es genauso falsch wie die herrschende Meinung. Warum das falsch ist, steht bei Burhoff/Volpert, RVG Straf- und Bußgeldsachen, 5. Aufl., 2017, den man hier bestellen kann. <<Werbemodus aus >>.
Eigentlich sind doch alle dieser Ansicht. Wieso sollte sie den falsch sein? Im Gesetz steht doch eindeutig, dass man PKH dafür beantragen muss.
Wir reden über den Pflichtverteidiger – die Argumente sind ausgetauscht und stehen in jedem Kommentar. Im Übrigen sind nicht alle der Ansicht. Und selbst wenn: Bedeutet das, dass die Ansicht richtig ist?