BVerfG II: „Beschäftigte werden wie Zitronen ausgepresst“, oder: Schmähkritik, oder darf man das sagen?

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Autor Fossa

Bei der zweiten BVerfG-Entscheidung handelt es sich um den BVerfG, Beschl. v. 30.05.2018 – 1 BvR 1149/17, ergangen in/nach einem arbeitsrechtlichen Verfahren wegen einer Kündigung. Gekündigt worden war dem Arbeitnehmer wegen wegen eines Schreibens an die Belegschaft. Der hatte in einer Betriebsratswahl ein Mandat erlangt, die Arbeitgeberin stellte ihn jedoch bald nach Feststellung der Nichtigkeit dieser Wahl aus anderen Gründen von seiner Arbeitsleistung frei und kündigte das seit mehreren Jahren bestehende Arbeitsverhältnis. Daraufhin ließ der Arbeitnehmer im Betrieb ein Schreiben ausgeben. Darin warf er dem namentlich benannten Betriebsleiter u.a. vor, Beschäftigte „wie Zitronen auszupressen“, Alte, Kranke und „Verschlissene“ gegenüber Gesunden und Jungen oder auch Leiharbeitnehmer und befristet Beschäftigte gegenüber der Stammbelegschaft „auszuspielen“. Überhaupt werde mit den Hoffnungen von entliehen oder befristet Beschäftigten „brutal gespielt“. Den (klagenden) Arbeitnehmer der Betriebsleiter anscheinend aus Angst vor den Betriebsratswahlen aus dem Unternehmen entfernt. Am Ende des Schreibens findet sich als Zitat der Satz: „Wer heute einem Übel teilnahmslos zuschaut, kann schon morgen selbst Opfer des Übels werden“. Daraufhin kündigte die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis außerordentlich, hilfsweise ordentlich, ein zweites Mal.

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