Und als dritte Entscheidung des Tages stelle ich den OLG Zweibrücken, Beschl. v. 24.07.2018 – 1 OWi 2 Ss Bs 54/18 – vor. OWi-Verfahren, und hier betreffend eine Problematik aus dem Bereich des § 72 OWiG, also „Beschlussverfahren“.
Der Betroffene hatte mit Einlegung des Einspruchs gegen den Bußgeldbescheid zugleich erklärt, einer Entscheidung im gerichtlichen Verfahren durch Beschluss gemäß § 72 OWiG zu widersprechen. Das AG hat dann später wegen einer Entscheidung im Beschlussverfahren beim Betroffenen nachgefragt, worauf der Betroffene geschwiegen hat. Das AG hat im Beschlussverfahren entschieden. Das OLG sagt: Geht so nicht:
„Die Generalstaatsanwaltschaft hat zur Begründetheit der Verfahrensrüge in ihrer Zuschrift vom 18. Juli 2018 ausgeführt:
„Die Entscheidung im Beschlusswege gemäß § 72 Abs. 1 OWiG war nicht zulässig, da der Betroffene bereits in der Einspruchsschrift seines Verteidigers vom 3. November 2017 gegen den Bußgeldbescheid einer solchen Vorgehensweise widersprochen hat. Mit dem Eingang der Akten bei dem Amtsgericht Speyer ist der Widerspruch wirksam abgegeben. In dem Schweigen des Betroffenen auf die gerichtliche Anfrage vom 11. April 2018 kann keine Rücknahme des Widerspruchs gesehen werden (Seitz/Bauer in Göhler, Ordnungswidrigkeitengesetz, 17. Aufl., § 72 Rn. 11, 29 sowie z.B. OLG Köln, Beschl. vom 19.09.2016 – III-1 RBs 270/16, OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 13.03.2015, 2 Ss-OWi 240/15).“
Dem schließt sich der Senat an.“