Und zum Schluss des Reigens „unzulässige Verfahrensrügen“ dann noch der BGH, Beschl. v. 14.08.2018 – 4 StR 637/17. Das ist allerdings ein Klassiker – Stichwort „Inbegriffsrüge“; die Begründungsanforderungen insoweit sollte man als Verteidiger kennen:
„Die Rüge, das Landgericht habe gegen § 244 Abs. 2 StPO verstoßen, weil es das ihr seit dem 15. Mai 2017 bekannte (nicht rechtskräftige) Urteil des Amtsgerichts Erlangen vom 16. August 2016 gegen den Zeugen D. nicht verlesen habe, ist nicht zulässig erhoben (§ 344 Abs. 2 StPO), weil die Revision nicht mitteilt, ob der Inhalt dieses Urteils – gegebenenfalls auf Vorhalt – Gegenstand der Vernehmung dieses Zeugen am 30. Mai 2017 war. Hierzu bestand insbesondere deshalb Anlass, weil der Zeuge nach § 60 Nr. 2 StPO trotz eines entsprechenden Antrages nicht vereidigt wurde. Dies und Urkundenfälschungen des Zeugen betreffende Ausführungen im Urteil (UA 37 unten) deuten aber darauf hin, dass die Straftaten des Zeugen D. zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht worden sind. Die Mitteilung in der Revisionsbegründungsschrift (dort auf Seite 14 unter 3.), dass die Kammer das Urteil „weder vor noch nach der Vernehmung des Zeugen“ in die Hauptverhandlung eingeführt habe, reicht dafür nicht aus.“
Eine Entscheidung, die einmal mehr vor Augen führt, wie wichtig es ist, in der Revisionsinstanz einen spezialisierten Verteidiger mit Erfahrung in diesem Rechtsgebiet zu mandatieren. Ich vermute, dass das hier nicht der Fall gewesen sein wird: Ein solcher Fauxpas wäre einem Experten wohl kaum unterlaufen.