Heute dann mal ein Tag des Handys/Smartphones. Und in den starte ich mit dem OLG Oldenburg, Beschl. v. 25.07.2018 – 2 Ss (OWi) 201/18, der zum (neuen) § 23 Abs. 1a StVO – Mobiltelefon/elektronisches Gerät im Straßenverkehr Stellung nimmt. Nachdem das OLG Oldenburg im OLG Oldenburg, Beschl. v. 25.06.2018 – 2 Ss (OWi) 175/18 – gerade etwas zum Begriff des elektronischen Gerätes ausgeführt hat (vgl. hier OWi I: “… es war kein Mobiltelefon, sondern ein Taschenrechner…”, oder: Neue Einlassung “geboren”?) folgen nun Aussagen zur „Tathandlung“. Und die sind ganz einfach und klar: Bereits das Halten eines Mobiltelefons während des Führens eines Fahrzeuges ist ein Verstoß gegen § 23 Abs 1a StVO n.F:
„Das Amtsgericht hat festgestellt, dass der Betroffene während des Führens eines PKW ein Mobiltelefon in der rechten Hand gehalten habe.
Weiter hat es ausgeführt, daraus, dass der Betroffene „mehrere Sekunden auf das Display schaute, ergibt sich auch, dass er das Mobiltelefon verwendet hat“.
Der Betroffene meint, damit sei eine Nutzung nicht belegt.
Auf die Frage, weshalb er das Gerät in der Hand gehalten hat, kommt es jedoch nicht an:
Durch die Neufassung des § 23 Abs 1a StVO sollte die Regelungslücke geschlossen werden für Fälle, in denen das Gerät in der Hand gehalten wird, obwohl dies nicht erforderlich war (Begründung des Entwurfes der Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur und des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit S. 26, abgedruckt unter BR Drucksache 556/17).
Die Neufassung geht deshalb normtechnisch einen anderen Weg: Der neue Absatz 1a enthält statt des bisherigen Verbotes nunmehr ein Gebot, wann eine Gerätenutzung zulässig ist (Eggert in Freymann/Wellner, juris PK-Straßenverkehrsrecht, 1. Aufl. 2016, § 23 StVO, 1. Überarbeitung RN 26). Zulässig ist eine Nutzung danach nur dann, wenn das Gerät weder aufgenommen, noch gehalten wird.
Da der Betroffene das Smartphone aber gehalten hat, hat er bereits gegen § 23 Abs 1a StVO n.F. verstoßen (vgl. Fromm, MMR 2018, 68 (69)).“
Ob das so richtig ist, scheint mir nicht sicher. Denn der Oberbegriff in § 23 Abs. 1a StVO ist ja immer noch die Nutzung. M.E. muss man sagen: Nutzung und damit ein Verstoß gegen § 23 Abs. 1 StVO liegt immer dann vor, wenn das Gerät aufgenommen oder gehalten wird und zur Bedienung und Nutzung nicht nur ein kurzer Blick ausreicht. Zum Ganzen auch mein Beitrag Elektronische Geräte/Mobiltelefon im Straßenverkehr aus ZAP Heft 8/2018, F 9 S. 987.
Auf die Frage kommt/kam es hier aber letztlich nicht an. Denn der Betroffene hatte mehrere Sekunden auf das Display geschaut. Das ist nicht mehr „nur eine kurze, den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen angepasste Blickzuwendung zum Gerät.“
Wieder einmal lohnt es sich täglich in den blog zu schauen!! Kurz vor der Fortsetzungs-HV in einer „Handy-Sache“ habe ich diese Entscheidung heute morgen gelesen. Argumentiert habe ich natürlich nicht mit dem Beschluss, sondern mit der gegenteiligen Auffassung (des Verfassers). Und siehe da man war auf einmal bereit eine zuvor vehement abgelehnte Einstellung vorzunehmen! Es lebe der BOB!!!
Danke. Spendenbutton ist unten 😀 🙂
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