Gegenstandswert 22 Mio oder „nur“ 1 Mio?, oder: Dem Pflichtverteidiger ist es egal

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Bei der zweiten Entscheidung geht es u.a. um den Gegenstandswert für die zusätzliche Verfahrensgebühr Nr. 4142 VV RVG. Es handelt sich um den OLG Rostock, Beschl. v. 07.06.2018 – 20 Ws 42/18. Nach dem Sachverhalt hat das AG auf Antrag der Staatsanwaltschaft „zur Sicherung der dem Verletzten aus den Straftaten erwachsenen steuerrechtlichen Ansprüche oder des staatlichen Anspruchs auf Verfall des Wertersatzes“ den dinglichen Arrest in Höhe von 22.427.626,60 € in das Gesellschaftsvermögen der O. T. R. GmbH angeordnet. In Vollziehung des Arrestes wurden durch die Staatsanwaltschaft anschließend Bargeld in Höhe von 14.250 €, zwei Bankguthaben im Gesamtbetrag von 3.437,30 € sowie etwaige Ansprüche des Angeschuldigten gegen das Hauptzollamt Stralsund auf Rückzahlung einbezahlter Geldbeträge und gegen die Hinterlegungsstelle des AG Hamburg auf Rückzahlung einer in anderer Sache geleisteten Kaution in Höhe von insgesamt 923.575,53 € gepfändet. Weiterhin wurden zwei Rolex-Armbanduhren des Angeschuldigten mit unbekanntem Zeitwert arrestiert. Schließlich wurden der alleinige Gesellschaftsanteil des Angeschuldigten an der O. L. GmbH nebst seiner Ansprüche gegen die Gesellschaft auf Gewinnbeteiligung und Vergütung gepfändet, die sich jedoch nicht als werthaltig erwiesen haben.

Auf die Beschwerde des Angeschuldigten gegen den die beantragte Aufhebung des dinglichen Arrestes ablehnenden Beschluss des LG hat das OLG sowohl die Entscheidung des LG als auch die Arrestanordnung des AG aufgehoben und die Kosten des Beschwerdeverfahrens sowie die insoweit entstandenen notwendigen Auslagen des Rechtsmittelführers der Staatskasse auferlegt. Die Staatsanwaltschaft hat daraufhin sämtliche in Vollziehung des Arrestes erfolgten Pfändungen aufgehoben.

Der auch im Beschwerdeverfahren für den Angeschuldigten tätig gewesene Vollverteidiger hat beim LG nach § 33 Abs. 1 RVG beantragt, den Gegenstandswert für dieses Verfahren auf 22.427.626,60 € festzusetzen. Dem ist die dortige Bezirksrevisorin entgegengetreten. Sie hält lediglich einen Gegenstandswert in Höhe von einem Drittel des in der Arrestanordnung genannten Betrages für berechtigt und sieht im Übrigen die Zuständigkeit für die Festsetzung beim OLG. Die Strafkammer hat die Vorgänge deshalb dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.

Abweichend vom Antrag des RA und der Ansicht der Bezirksrevisorin hat das OLG den Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren (nur) auf 951.262,83 € festgesetzt. Dieser Betrag entspreche der Summe der aufgrund der Arrestanordnung gepfändeten Bargeldbeträge, Bankguthaben und möglichen Forderungen des Angeschuldigten gegen das Hauptzollamt Stralsund und die Hinterlegungsstelle des Amtsgerichts Hamburg auf Rückzahlung einbezahlter Geldbeträge und des vom OLG mit jeweils 5.000 € geschätzten Zeitwerts der beiden Rolex-Armbanduhren.

Dem weitergehenden Antrag ist das OLG nicht gefolgt. Der Gegenstandswert für die Tätigkeit des Verteidigers in dem Beschwerdeverfahren bemesse sich nach dem wirtschaftlichen Interesse des Angeschuldigten an der Aufhebung der Arrestanordnung als Voraussetzung dafür, die daraufhin tatsächlich gesicherten Vermögenswerte wieder zur eigenen Verfügung zu erhalten. Der Gegenstandswert ergebe sich dagegen nicht aus der bloßen Möglichkeit, dass noch (weitere) Wertgegenstände/Forderungen bis zum Höchstbetrag der Arrestanordnung der Einziehung unterliegen könnten, jedenfalls dann nicht, wenn – wie hier – bis zur Aufhebung der Arrestanordnung nicht erkennbar war, dass es zu weiteren Pfändungen hätte kommen können. Soweit das Interesse des Angeschuldigten im Beschwerdeverfahren deshalb vorliegend auch darauf gerichtet gewesen sein sollte, die Anordnung des dinglichen Arrests über einen Betrag von knapp 22,5 Mio. € zu beseitigen, um künftige Pfändungen bis zu diesem Höchstbetrag zu verhindern, misst das OLG dem angesichts der Tatsache, dass seit dem Erlass der Anordnung im August 2014 keine über die bisher erfolgten Pfändungen hinausgehenden Vermögenswerte des Angeschuldigten festgestellt werden konnten, die Arrestanordnung sich also insoweit als nicht „werthaltig“ erwiesen hat, dem „überschießenden“ Arrestbetrag keinen eigenständigen wirtschaftlichen Wert bei.

Einem Pflichtverteidiger wäre es wegen der Beschränkungen in den §§ 49, 13 RVG egal, der Wahlverteidiger wird nicht so erfreut sein.

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