Und zum Abschluss des OWi-Tages dann noch den KG, Beschl. v. 28.02.2018 – 3 Ws (B) 35/18 – ebenfalls zu einer Protokollierungsfrage, nämlich dazu, ob die Inaugenscheinnahme des Betroffenen in der Hauptverhandlung protokollierungspflichtig ist oder nicht. Das KG sagt, nein:
„Der Schriftsatz des Verteidigers vom 13. Februar 2018, mit dem er wahrheitswidrig zum Hauptverhandlungsprotokoll vorträgt, lag vor, gab aber zu einer anderen Bewertung keinen Anlass. Die Niederschrift weist aus: „Bl. 2 ff – Lichtbilder – wurden allseits in Augenschein genommen und erörtert.“
Die Generalstaatsanwaltschaft weist in ihrer Zuschrift im Übrigen zutreffend darauf hin, dass die Augenscheinseinnahme eines Betroffenen kein Umstand ist, der als wesentliche Förmlichkeit nach §§ 274 StPO, 71 OWiG in das Sitzungsprotokoll aufzunehmen wäre (vgl. Thüringer OLG VRS 114, 447).“