Als zweite gebührenrechtliche Entscheidung folgt heute der LG Limburg, Beschl. v. 23.03.2018 – 1 Ks-2 Js 52458/16. Er stammt aus dem Reservoir der zahlreichen Entscheidungen zur Nr. 4141 Vv RVG, und zwar zu der Problematik: Entstehen der zusätzlichen Gebühr durch Rücknahme der Revision. Eine in Rechtsprechung und Literatur heftig umstrittene Frage, in der die h.M. dazu m.E. falsch ist.
Auf den Streit kam es hier aber nicht an. Denn der Verteidiger hatte gegen das Urteil der Kammer des LG Revision eingelegt, das Rechtsmittel aber noch vor dessen Begründung zurückgenommen. Die Gebühr gemäß Nr. 4141 VV RVG ist nicht festgesetzt worden. Das LG sagt: Zu Recht:
„Das Entstehen der Gebühr gemäß VV Nr. 4141 RVG hat als übergreifende Voraussetzung für alle Tatbestandvarianten nach Abs. 1 Nr. 1-4, dass die Hauptverhandlung durch die anwaltliche Mitwirkung entbehrlich wird. Die Gebühr entsteht danach nur, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, dass eine Hauptverhandlung durchgeführt worden wäre (vgl. OLG München, NStZ-RR 2013, 64; Kroiß, in Mayer/Kroiß, RVG, 7. Aufl., Nrn. 4141-4147 VV Rn. 11; BeckOK RVG/Kotz, 38. Ed. 15.7.2015, RVG Rn. 40 ff.). So liegt der Fall hier aber schon deshalb nicht, weil die Revision noch nicht gemäß § 344 StPO begründet worden ist. Zum Zeitpunkt der Rücknahme lag demnach noch kein Rechtsmittel vor, das alle Zulässigkeitsvoraussetzungen erfüllt. Bei einer unzulässigen Revision ist jedoch mit einer Entscheidung ohne Revisionshauptverhandlung gemäß §§ 346 Abs. 1, 349 Abs. 1 StPO zu rechnen (vgl. OLG München, NStZ-RR 2013, 64; BeckOK RVG/Kotz, 38. Ed. 15.7.2015, RVG Rn. 37 f.).“
Also: Man muss als Verteidiger die Revision zumindest begründet haben, wenn man überhaupt Aussicht auf die Gebühr Nr. 4141 Anm. 1 Satz 1 Ziff. 3 VV RVG haben will.
Nachvollziehbare Entscheidung. Beim Lesen der Überschrift hatte ich schon Schlimmeres befürchtet (Begründetheit erforderlich) 😉 .
Ja, Formulierung ist ein wenig missverständlich. Sorry