Archiv für den Monat: Juni 2018

Kfz-Diebstahl, oder: Der verletzte Kfz-Dieb hat keinen Anspruch gegen den Kfz-Versicherer des Bestohlenen

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Aus dem Kessel Buntes dann heute zunächst das BGH, Urt. v. 27.02.2018 – VI ZR 109/17. Es geht um den Direktanspruch gegenüber einem Kfz-Haftpflichtversicherer nach Diebstahl.

Im September 2004 hatten der damals 15-jährige J. (im Folgenden: Leistungsempfänger) und der damals 16-jährige M. (im Folgenden: Schädiger) gemeinsam einen bei der Beklagten haftpflichtversicherten Motorroller gestohlen. Beide verfügten nicht über die für das Führen des Rollers erforderliche Fahrerlaubnis, fuhren aber dennoch mit dem Roller, wobei sie abwechselnd die Position des Fahrers bzw. Sozius einnahmen. Während einer dieser Fahrten kollidierten sie – der Schädiger in der Position des Fahrers, der Leistungsempfänger in der Position des Sozius – im Bereich einer Kreuzung mit einem vorfahrtsberechtigten Pkw. Der Leistungsempfänger erlitt dabei schwere Verletzungen, die u.a. zu starken Sehbehinderungen und motorischen Einschränkungen führten.

In den Jahren 2012 und 2013 besuchte der Leistungsempfänger eine Werkstatt für behinderte Menschen. Die klagende Bundesagentur für Arbeit erbrachte hierfür auf der Grundlage bestandskräftiger Leistungsbescheide Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben gem. §§ 112 ff. SGB III i.V.m. §§ 33, 44 SGB IX. Insgesamt wendete sie einen Betrag von 29.997 € auf. Hiervon hat sie mit ihrer Klage unter Zugrundelegung einer hälftigen Haftungsverteilung 14.998 € nebst Zinsen verlangt und die Feststellung begehrt, dass die beklagten Kfz-Haftpflichtversicherung verpflichtet ist, ihr bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 116 SGB X 50% jeden weiteren Schadens aus dem Verkehrsunfall zu ersetzen. Das LG hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das OLG das Urteil abgeändert und der Klage stattgegeben. Auf die Revision der Beklagten hat der BGH nun die Entscheidung des OLG aufgehoben und die Berufung zurückgewiesen.

Der Leitsatz der BGH-Entscheidung lautet:

„Wird nach einem von zwei Mittätern begangenen Fahrzeugdiebstahl der eine Täter als Beifahrer des entwendeten Fahrzeugs bei einem vom anderen Täter als Fahrer verursachten Verkehrsunfall verletzt, so ist der verletzte Täter nach § 242 BGB daran gehindert, den ihm gegen den fahrenden Mittäter zustehenden Schadensersatzanspruch gem. § 3 Nr. 1 PflVG a.F. direkt gegenüber dem Kfz-Haftpflichtversicherer des bestohlenen Halters geltend zu machen.“

Ich habe da mal eine Frage: Welche Gebühren kann ich für das Beschwerdeverfahren geltend machen?

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Vor einiger Zeit stand hier die Frage im Raum: Ich habe da mal eine Frage: Strafbefehlsverfahren und Wiederaufnahmeverfahren – wie rechne ich das ab?  Darauf hatte ich dem Kollegen mit: Lösung zu: Ich habe da mal eine Frage: Strafbefehlsverfahren und Wiederaufnahmeverfahren – wie rechne ich das ab?, geantwortet. Er hat dann die Gebühren – wie vorgeschlagen – beantragt. Das AG hat sie auch so festgesetzt.

So weit, so gut? Nun, nicht ganz, denn dem Bezirksrevisor hat das nicht gefallen und er ist „ins Rechtmittel“ gegangen. Das hat der Kollege gewonnen. Das hat er mir mitgeteilt, was mich immer freut, weil man sonst kaum erfährt, was eigentlich so aus den Ratschlägen, die man gegeben hat, geworden ist.

Und in der Mitteilung hatte der Kollege dann noch eine weitere Frage, und zwar:

„Hallo Herr Burhoff,

es gibt überraschende Neuigkeiten: Das LG hat mir tatsächlich Recht gegeben und die Festsetzung der Gebühr für das gerichtliche Verfahren bestätigt (s. Anlage). Vielen Dank für Ihren Tipp, der mir € 100,- eingebracht hat. 🙂

Zwei kleine Fragen stellen sich mir jedoch:
1. Welche Gebühren kann ich denn für das Beschwerdeverfahren geltend machen?

2. Trifft es wirklich zu, dass die Zinspflicht erst ab dem Zeitpunkt des Verzinsungs- und nicht des Festsetzungsantrags eintritt? Der Wortlaut des § 104 ZPO lässt sich m.E. auch anders verstehen.“

Na, wer hat eine Idee?

Unfallschadenregulierung, oder: Erhöhen vorgerichtliche RA-Kosten den Streitwert?

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Die zweite Gebührenentscheidung kommt aus dem Bereich des Verkehrszivilrecht. und zwar geht es um die Frage, ob vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten als streitwerterhöhend zu berücksichtigen sind. Nicht unbedingt mein Bereich, aber es gibt ja das LG Saarbrücken, Urt. v. 01.06.2018 – 13 S 151/17, über das der Kollege Gratz ja auch schon berichtet hat:

„Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO. Dabei war zu berücksichtigen, dass die geltend gemachten vorgerichtlichen Anwaltskosten den Streitwert des Rechtsstreits in 1. und 2. Instanz erhöhen.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wirkt sich die Geltendmachung von vorprozessualen Anwaltskosten im Klageverfahren streitwerterhöhend aus, soweit sie sich auf einen ursprünglich geltend gemachten Anspruch beziehen, der nicht Gegenstand des Rechtsstreits geworden ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 17.02.2009 – VersR 2009, 806 und vom 26.03.2013 – VI ZB 53/12, VersR 2013, 921). Dies gilt nicht nur im Rahmen der Bestimmung des Zuständigkeitsstreitwerts (§ 4 ZPO), sondern auch im Rahmen des Gebührenstreitwerts nach § 43 GKG (vgl. OLG Celle, MDR 2013, 53; Stein/Jonas/Roth, ZPO, 23. Aufl., § 4 Rn. 40; Schneider/Volpert/Fölsch, Gesamtes Kostenrecht, 2. Aufl., § 43 GKG Rn. 29; Hartmann, Kostengesetze, 47. Aufl., § 43 GKG Rn. 5; Dörndorfer/Binz/Petzold/Zimmermann, GKG, 3. Aufl., § 43 Rn. 4 ff; Nugel, jurisPR-VerkR 14/2013 Anm. 1). Verlangt der Geschädigte mithin – wie hier – Anwaltskosten aus dem gesamten vorgerichtlich verfolgten Schadensersatzanspruch, so handelt es sich um eine den Zuständigkeits- und Gebührenstreitwert erhöhende Hauptforderung, soweit sich die Anwaltskosten auf einen Teil des ursprünglich geltend gemachten Schadensersatzanspruchs beziehen, der bereits vorgerichtlich reguliert und deshalb von vorneherein nicht Gegenstand des Rechtsstreits geworden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 17.02.2009 – VI ZB 60/07, VersR 2009, 806).

Allerdings ist bislang nicht abschließend geklärt, wie der Streitwert der die Hauptforderung erhöhenden Anwaltsgebühren im Einzelnen zu bemessen ist. Das Kammergericht hat insoweit eine Wertberechnung vorgenommen, bei der der Wert nach den gesamten außergerichtlichen Kosten abzüglich der Kosten bestimmt worden ist, die auf den anhängigen Teil der Forderung entfielen (KG, NJW-RR 2008, 879). Denkbar wäre auch, nach Streitwertanteilen zu quoteln. Allerdings wird zu Recht darauf hingewiesen, dass beide Methoden dazu führen, dass sich der Wert des Kostenerstattungsanspruchs, der sich auf einen feststehenden, weil „erledigten“ Teil bezieht, nach diesen Meinungen im Laufe eines Verfahrens ändern kann, wenn es etwa zu Klageerweiterungen oder Klagerücknahmen kommt (vgl. Schneider, NJW-Spezial 2009, 381). Die Kammer hält es deshalb für vorzugswürdig, den Streitwert dieser Forderung nach dem Wert der Gebühren aus dem (vorgerichtlich) erledigten Wert zu bestimmen (ebenso Schneider, DAR 2008, 432, 433; NJW-Spezial 2009, 381; ders. in: Schneider/Volpert/Fölsch aaO Rn. 31 ff). Wegen der leichten Wertbestimmung entspricht dies nicht nur praktischen Bedürfnissen, sondern folgt auch nachvollziehbaren Sachargumenten. Denn es handelt sich bei dieser Forderung um eben jene (feststehenden) Anwaltskosten, die sich auch ergeben hätten, wenn der Anwalt ausschließlich mit der Geltendmachung der vorgerichtlichen Anwaltskosten als Teil des Schadensersatzanspruchs beauftragt worden wäre oder wenn sich im Klageverfahren herausstellt, dass ein weiterer Anspruch in der Hauptsache nicht besteht. Insoweit lässt sich diese Art der Wertberechnung auch ohne weiteres mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vereinbaren, dass sich der materiell-rechtliche Kostenanspruch nach dem berechtigten Gegenstandswert bemisst (vgl. BGH, Urteile vom 07.11.2007 – VIII ZR 341/06, NJW 2008, 1888 und vom 18.07.2017 – VI ZR 465/16, VersR 2017, 1282).

Danach ergibt sich ein Wert dieses Anspruchs in Höhe von

1,3 Geschäftsgebühr, Nr. 2300 VV RVG

(Wert regulierter Ansprüche: 4.143,38 €) 393,90 €

Auslagenpauschale, Nr. 7002 VV RVG 20,00 €

19% Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV RVG 78,64 €

492,54 €

und damit ein Gesamtstreitwert von (1.127,78 + 492,54 =) 1.620,32 € (§ 39 GKG).

Auf die Höhe des materiell-rechtlichen Kostenanspruchs des Geschädigten insgesamt wirkt sich die hier angewandte Methode zur Bestimmung des Streitwerts nicht aus (vgl. dazu unter 4.). Denn dem Geschädigten steht auch in Fällen wie hier nach höchstrichterlicher Rechtsprechung die Geschäftsgebühr nur einmal aus dem berechtigten Gesamtgegenstandswert zu und nicht zweimal aus (dann niedrigeren) Teilgegenstandswerten (vgl. BGH, Urteil vom 20.05.2014 – VI ZR 396/13, VersR 2014, 1100).“

Angemessene Gebühr, oder: Drohender Bewährungswiderruf macht das Verfahren bedeutend

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Am Gebührenfreitag eröffne ich mit dem LG Frankfurt/Main, Beschl. v. 25.05.2018 – 5/31 Qs 11/18, den der Kollege Sobotta aus Wiesbaden mirübersandt hat. Gegenstand der Entscheidung: Angemessene Gebührenfestsetzung (§ 14 RVG). Das LG hat eine Beschwerde der Bezirksrevisorin gegen eine amtsgerichtliche Festsetzung zurückgewiesen. Das LG hat die vom AG festgesetzten Gebühren als angemessen = nicht zu hoch angesehen:

„Die sofortige Beschwerde ist aber unbegründet, denn die Festsetzung durch das Amtsgericht ist angemessen.

Gemäß § 14 Abs. 1 S. 1 RVG bestimmt der Rechtsanwalt bei Rahmengebühren die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände nach billigem Ermessen. Für den Fall, dass die Gebühr von einem Dritten zu ersetzen ist, ist die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nur dann nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist (§ 14 Abs. 1 S. 4 RVG). Dritter in diesem Sinne ist auch die Staatskasse, sofern sie zur Auslagenerstattung verpflichtet ist. Die Behauptungs- und Beweislast dafür, dass die Bestimmung unbillig ist, trifft den Dritten (BeckOK RVG/v. Seltmann, Stand: 01.06.2016, § 14 Rn. 49).

Nach diesen Grundsätzen ist nicht erwiesen, dass die anwaltliche Gebührenbestimmung hier unbillig ist. Der Rechtsanwalt hat die Grundgebühr gemäß Nr. 4100 VV RVG, die Gebühr für die Tätigkeit im vorbereitenden Verfahren gemäß Nr. 4104 W RVG, die Verfahrensgebühr gemäß Nr. 4106, die Gebühren für das Wiederaufnahmeverfahren sowie die Verfahrensgebühr für das wieder aufgenommene Verfahren jeweils mit der Mittelgebühr abgerechnet. Die Bestimmung der Mittelgebühr entspricht in „Normalfällen“, in denen die in § 14 Abs. 1 S. 1 RVG genannten Bemessungskriterien durchschnittlicher Art sind, billigem Ermessen (BeckOK RVG, a.a.O., § 14 Rn. 21). Vorliegend steht nicht fest, dass es sich unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit um einen in jeder Hinsicht unterdurchschnittlichen Fall handelt. Dies ergibt sich hinreichend weder aus der Einfachheit des zu Grunde liegenden Sachverhalts, noch dem geringen Aktenumfang oder des sonst unterdurchschnittlichen Umfangs der Tätigkeit. Der Verteidiger hat dazu vorgetragen, dass er sich bereits vor dem Antrag auf Wiederaufnahme zeitlich intensiv mit dem Fall befasst habe und tatsächliche Schwierigkeiten bestanden hätten, weshalb der Erlass des Strafbefehls nicht habe verhindert werden können.

Dies gilt ebenso für das Wiederaufnahmeverfahren, für das aus den dargelegten Gründen ebenfalls der Ansatz der Mittelgebühr nicht unbillig ist. Für den Beschuldigten war die Sache von einiger Bedeutung, da er unter laufender Bewährung stand und die akute Gefahr des Widerrufs drohte, sodass er mit der Vollstreckung einer nicht unerheblichen Freiheitsstrafe rechnen musste. Insbesondere angesichts dieser Bedeutung der Angelegenheit für den Betroffenen sowie des Umfangs der Begründung des Antrags auf Zulassung des Wiederaufnahmeverfahrens ist hier ist jedenfalls nicht von einem in jeder Hinsicht unterdurchschnittlichen Fall auszugehen.

Einzig die Verfahrensgebühr gemäß Nr. 4106 VV RVG für das wiederaufgenommene gerichtliche Verfahren war entsprechend dem Kostenfestsetzungsbeschlusses herabzusetzen. Zwar ist durch das Tätigwerden des Verteidigers im gerichtlichen Verfahren, namentlich die Prüfung der möglichen Rechtsmittel gegen den Strafbefehl, die Verfahrensgebühr angefallen. Angesichts des augenscheinlich unterdurchschnittlichen Umfangs dieser Tätigkeit — die Einspruchsfrist war bereits verstrichen — erscheint die Mittelgebühr jedoch unbillig und die Festsetzung durch den Rechtspfleger des Amtsgerichts auf 100,00 € angemessen.

Auf die Erinnerung des Verteidigers war diesem die in Abzug gebrachte Mehrwertsteuer auf den abgesetzten Betrag von 65,00 € in Höhe von 12,35 € zu erstatten, da er vorgetragen hat, dass gemäß § 19 UStG keine Mehrwertsteuer anfalle.“

Schön die Passage mit der Bewährung 🙂 .

Entbindung III: Die rasende Hebamme, oder: Notstand?

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Und als dritte Entscheidung zur Entbindung dann der KG, Beschl. v. 10.01.2018 – 3 Ws (B) 252/17. Dieses mal allerdings keine „§§ 73, 74 OWiG-Problematik“, aber eine „Entbindungsproblematik“ an anderer Stelle, nämlich in Zusammenhang mit einem Fahrverbot. Die Betroffene, eine Hebamme, ist wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung verurteilt worden – Überschreitung  der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h nach Toleranzabzug um 41 km/h. Von einem Fahrverbot hat das AG abgesehen.

„Zwar hat das Amtsgericht nicht verkannt, dass es sich bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 41 km/h innerhalb geschlossener Ortschaften grundsätzlich um eine grobe Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers handelt, die nach Nummer 11.3.7 der Anlage zur BKatV regelmäßig neben einer zu verhängenden Geldbuße auch mit einem einmonatigen Fahrverbot zu ahnden ist. Gleichwohl hat das Amtsgericht wegen besonderer Umstände des Einzelfalles gemeint, unter Erhöhung des Bußgeldes von der Verhängung eines Fahrverbots absehen zu können.

Dazu hat es im Wesentlichen folgende Feststellungen getroffen: Die Betroffene ist selbständige Hebamme und betreut Patientinnen im gesamten Stadtgebiet. Daneben leitet sie ein Geburtshaus, in dem weitere Kolleginnen freiberuflich tätig sind. In dieser Funktion werde sie häufig von anderen Hebammen zur Unterstützung hinzugezogen. Am Tattag sei sie von einer Kollegin angerufen worden, da es bei einer von dieser betreuten Geburt zu einer Notfallsituation gekommen sei. Die Herztöne des Kindes seien plötzlich stark abgefallen. Zur Unterstützung der Kollegin habe sich die Betroffene daher schnellstmöglich in das Geburtshaus begeben wollen.

Aus den Urteilsgründen ergibt sich, dass das Amtsgericht unter diesen Umständen von einer Situation ausgegangen ist, die der eines rechtfertigenden Notstandes im Sinne von § 16 OWiG sehr nahe kam. Diese Ausführungen rechtfertigen entgegen der vom Amtsgericht vertretenen Ansicht jedoch ein Absehen von der Verhängung eines Fahrverbots nicht. Bei einer möglichen Gefahr für Leib oder Leben von Mutter oder Kind bei der von der Kollegin der Betroffenen betreuten Geburt wäre es vielmehr angezeigt gewesen, sich um ärztliche Hilfe, ggf. auch durch einen Notarzt oder durch Verlegung in ein Krankenhaus, zu bemühen.

Ferner lassen die Urteilsausführungen zur Rechtsfolgenbemessung nicht hinreichend erkennen, warum das Amtsgericht der Ansicht gewesen ist, allein die Verhängung einer erhöhten Geldbuße werde zur Einwirkung auf die Betroffene ausreichen. Denn die Betroffene ist einschlägig vorbelastet. Nur 5 Tage vor der hiesigen Tat hat der Polizeipräsident in Berlin gegen die Betroffene ausweislich der Urteilsgründe (UA S. 2) wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 22 km/h innerorts einen Bußgeldbescheid erlassen. Zwar ist den Urteilsgründen nicht zu entnehmen, ob der Bußgeldbescheid der Betroffenen zum Tatzeitpunkt bereits zugestellt war. Von der Einleitung Bußgeldverfahrens wegen Geschwindigkeitsüberschreitung hat die Betroffene nach Lage der Dinge jedoch Kenntnis gehabt, ohne dass dies sie von einer erneuten und noch dazu erheblich höheren Geschwindigkeitsüberschreitung abgehalten hat. Unter diesen Umständen hätte es einer eingehenden Begründung bedurft, warum das Amtsgericht gleichwohl der Auffassung war, die Betroffene werde sich auch ohne die Verhängung eines Fahrverbots allein die Verurteilung zu einer Geldbuße zur Warnung dienen lassen.“

Ich hätte es wahrscheinlich anders gemacht.