Kfz-Diebstahl, oder: Der verletzte Kfz-Dieb hat keinen Anspruch gegen den Kfz-Versicherer des Bestohlenen

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Aus dem Kessel Buntes dann heute zunächst das BGH, Urt. v. 27.02.2018 – VI ZR 109/17. Es geht um den Direktanspruch gegenüber einem Kfz-Haftpflichtversicherer nach Diebstahl.

Im September 2004 hatten der damals 15-jährige J. (im Folgenden: Leistungsempfänger) und der damals 16-jährige M. (im Folgenden: Schädiger) gemeinsam einen bei der Beklagten haftpflichtversicherten Motorroller gestohlen. Beide verfügten nicht über die für das Führen des Rollers erforderliche Fahrerlaubnis, fuhren aber dennoch mit dem Roller, wobei sie abwechselnd die Position des Fahrers bzw. Sozius einnahmen. Während einer dieser Fahrten kollidierten sie – der Schädiger in der Position des Fahrers, der Leistungsempfänger in der Position des Sozius – im Bereich einer Kreuzung mit einem vorfahrtsberechtigten Pkw. Der Leistungsempfänger erlitt dabei schwere Verletzungen, die u.a. zu starken Sehbehinderungen und motorischen Einschränkungen führten.

In den Jahren 2012 und 2013 besuchte der Leistungsempfänger eine Werkstatt für behinderte Menschen. Die klagende Bundesagentur für Arbeit erbrachte hierfür auf der Grundlage bestandskräftiger Leistungsbescheide Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben gem. §§ 112 ff. SGB III i.V.m. §§ 33, 44 SGB IX. Insgesamt wendete sie einen Betrag von 29.997 € auf. Hiervon hat sie mit ihrer Klage unter Zugrundelegung einer hälftigen Haftungsverteilung 14.998 € nebst Zinsen verlangt und die Feststellung begehrt, dass die beklagten Kfz-Haftpflichtversicherung verpflichtet ist, ihr bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 116 SGB X 50% jeden weiteren Schadens aus dem Verkehrsunfall zu ersetzen. Das LG hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das OLG das Urteil abgeändert und der Klage stattgegeben. Auf die Revision der Beklagten hat der BGH nun die Entscheidung des OLG aufgehoben und die Berufung zurückgewiesen.

Der Leitsatz der BGH-Entscheidung lautet:

„Wird nach einem von zwei Mittätern begangenen Fahrzeugdiebstahl der eine Täter als Beifahrer des entwendeten Fahrzeugs bei einem vom anderen Täter als Fahrer verursachten Verkehrsunfall verletzt, so ist der verletzte Täter nach § 242 BGB daran gehindert, den ihm gegen den fahrenden Mittäter zustehenden Schadensersatzanspruch gem. § 3 Nr. 1 PflVG a.F. direkt gegenüber dem Kfz-Haftpflichtversicherer des bestohlenen Halters geltend zu machen.“