Den „Gebührenfreitag“ eröffne ich mit dem LG Aschaffenburg, Beschl. v. 29.05.2018 – KLs 112 8389/17. Er stammt aus der Rubrik „klein aber fein“ oder: „Auch Kleinvieh macht Mist“. Es geht um die Höhe des Gegenstandswertes bei der zuästzlichen Verfahrensgebühr Nr. 4142 VV RVG in einem Verfahren wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge. In der Anklageschrift war die StA von einer Einziehung von Taterträgen in Höhe von 24.000 € ausgegangen worden, eingezogen wurden im Urteil dann nur 18.000 €. Der Kostenbeamte ist zunächst von einem Gegenstandswert von 18.000 € ausgegangen, das LG sagt auf die Erinnerung der Kollegin: Nein, 24.000 €, denn:
„Mit Erinnerung vom 23.05.2018 wendet sich Rechtsanwältin pp. gegen den Festsetzungsbeschluss vom 14.05.2018 hinsichtlich der Berechnung der Verfahrensgebühr nach Nr. 4142 VV RVG aus einem Gegenstandswert von 18.000,– Euro. Die Erinnerung ist begründet, da die Gebühr gerichtliche und außergerichtliche Tätigkeiten des Anwalts erfasst, auch eine Beratungstätigkeit. Da laut Anklageschrift die Voraussetzungen für die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 24.000,– Euro vorlagen, ist für die Beratungstätigkeit der Anwältin pp. die Gebühr nach 4142 VV RVG aus einem Gegenstandswert von 24.000,– Euro angefallen, obwohl im Urteil nur die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 18.000,– Euro gegen den Verurteilten angeordnet wurde. Es war daher die Differenz zwischen der bereits angesetzten Gebühr 4142 VV RVG aus einem Gegenstandswert von 18.000,– Euro und der beantragten Gebühr 4142 VV RVG aus einem Gegenstandswert von 24.000,– Euro nebst entsprechender Mehrwertsteuer festzusetzen.2
Hat hier im Ergebnis zur 31,33 € gebracht, aber immerhin. Und: es kann ja auch mal mehr sein.