Und als zweite Entscheidung heute dann noch einmal der BGH, Beschl. v. 20.12.2017 – 1 StR 464/17, über den ich ja schon in der vergangenen Woche berichtet hatte (vgl. hier: Tatbegriff im Steuerstrafverfahren, oder: Kein Strafklageverbrauch).
Der BGH hat in der Entscheidung auch – kurz – zu einer mit der Verfahrensrüge erhobenen Beanstandung Stellung genommen. Gerügt war nämlich wohl eine Verletzung des § 338 Nr. 7 – also Nichteinhaltung der Urteilsabsetzungsfrist. Gerügt war aber nicht ordnungsgemäß:
„2. Die von der Angeklagten erhobene Rüge der Verletzung von § 338 Nr. 7 i.V.m. § 275 Abs. 1 StPO ist nicht in einer § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO genügenden Weise ausgeführt. Entgegen den gesetzlichen Anforderungen wird die Nichteinhaltung der Urteilsabsetzungsfrist nicht mit Bestimmtheit behauptet (zu diesem Erfordernis etwa BGH, Urteil vom 4. September 2014 – 1 StR 75/14 Rn. 65, StraFo 2015, 70, 72 mwN), sondern die Rechtzeitigkeit lediglich bezweifelt. Zudem teilt die Revision trotz ihr möglichen Zugriffs auf diese Information nicht mit, dass auf Blatt 1 der Niederschrift der Sitzung vom 8. März 2017 ein Vermerk der Geschäftsstelle über den Eingang des Urteils dort (§ 275 Abs. 1 Satz 5 StPO) am 23. Mai 2017 und damit am letzten Tag der Urteilsabsetzungsfrist angebracht ist.“
Daraus zwei Lehren:
1. Bestimmt behaupten = klare Worte sind erforderlich. Nur zweifeln reicht nicht.
2. Und: Zu dem Umstand, dass es einen zeitlich passendenRechtszeitigkeitsvermerk gibt, muss man schon etwas schreiben.