Beim Bezahlen im „Puff“ aufgefallen, oder: Falscher Fuffziger

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Heute dann mal ein „Exotic-Day“, d.h. Entscheidungen aus Bereichen und/oder zu Vorschriften, mit denen man nicht so häufig zu tun hat. Den Beginn macht das AG Dortmund, Urt. v. 28.04.2017 – 767 Ls-700 Js 2292/16 -16/17. Es hat eine Geldfälschungsproblematik (§ 146 StGB) zum Gegenstand, nämlich die Frage nach dem minder schweren Fall i.S. des § 146 Abs. 3 StGB. Der Angeklagte hatte sich über das „Darknet“ 35 falsche 50,00 EURO-Geldscheine. Hierfür zahlte er 480,00 EURO. Er hatte vor, das Geld zu nutzen, um „Abenteuer“ zu erleben. Die Qualität des Falschgeldes war zwar nicht gut, es war jedoch durchaus geeignet, mit echtem Geld verwechselt zu werden. Mit einem der Scheine wollte der Angeklagte eine Dienstleistung im Bordel bezahlen. Dabei file auf, dass es sich um einen falschen Schein handelte und das Verfahren kam in Gang. Das AG hat den Angeklagten wegen versuchten Betruges gemäß den §§ 263 Abs. I, Abs. II, 22, 23 StGB in Tateinheit (§ 52 StGB) mit Geldfälschung (§ 146 Abs. I Nr. 3 StGB) verurteilt. Zur Strafzumessung – der Angeklagte hatte einen minderschweren Fall geltend gemacht:

„Bei der Strafzumessung war dabei auszugehen von dem gesetzlichen Strafrahmen des § 146 Abs. I StGB. Ein minderschwerer Fall im Sinne des Abs. III kam nicht in Betracht. Es lag bei den von dem Angeklagten bestellten und besessenen Geldmengen nicht nur ein bloßer Bagatellfall vor. Auch war die Qualität der Geldscheine nicht derart dilettantisch, dass die Unechtheit der Geldscheine auf dem ersten Blick zu erkennen war. Die Geldscheine hatten Originalgröße und waren mit den Originalfarben eines üblichen 50,00-EURO-Scheines versehen. Der Angeklagte hatte für die Geldscheine dementsprechend einen recht hohen Betrag gezahlt, nämlich einen solchen von 480,00 EURO für 35 Stück Papier. Allein dies zeigt, dass bereits bei Ankauf der Geldscheine davon ausgegangen wurde, dass dieser unter Zugrundelegung eines späteren Einsatzes durchaus werthaltig für den Täter sein würden. Schließlich war zu berücksichtigen, dass der Angeklagte den einen 50,00-EURO-Schein, den er der Zeugin übergeben hatte, durchaus geeignet hielt, die Zeugin darüber zu täuschen, dass es sich um echtes Geld handelt. Aus der Tatsache, dass die Zeugin aufgrund des Schwarzlichtes sofort misstrauisch wurde, kann nicht geschlossen werden, dass es sich bei den Geldscheinen dementsprechend um eine schlechte Qualität gehandelt hat, die einer Fälschung im Verkehr sofort erkennen ließen.

Hierfür spricht auch die Äußerung des Zeugen B, der zwar erklärte, nicht häufig mit Falschgeld zu tun gehabt zu haben, jedoch gelegentlich schon einmal als Polizist Falschgeld in Händen gehalten zu haben. Der Zeuge B erklärte, dass die Fälschung der 50,00-EURO-Scheine, die er bei dem Angeklagten gefunden habe erst auf den zweiten Blick erkennbar gewesen seien. Auch die weiteren Umstände der Tat, nämlich das Geständnis und die Tatsache, dass kein wirtschaftlicher Schaden entstanden ist, lassen neben fehlenden strafrechtlichen Vorbelastungen keinen Schluss auf einen minderschweren Fall zu.

Es war dementsprechend von einer Mindeststrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe auszugehen, die das Gericht auch als tat- und schuldangemessene Sanktion festgelegt hat. Das Gericht hat dabei jedoch schon zu Gunsten des Angeklagten bewertet, dass er selbst einen wirtschaftlichen Schaden bereits dadurch erlitten hat, dass er für die Geldscheine 480,00 EURO bezahlt hat und die Geldscheine nunmehr nicht mehr einsetzen kann. Zudem ist er strafrechtlich nicht vorbelastet und geständig. Auch aus der Tatsache, dass es sich bei den Fälschungen nicht um eine hervorragende Qualität handelte, hat das Gericht Strafmilderungsgründe entnommen.“

3 Gedanken zu „Beim Bezahlen im „Puff“ aufgefallen, oder: Falscher Fuffziger

  1. Elmar der Anwalt

    „Das Gericht hat dabei jedoch schon zu Gunsten des Angeklagten bewertet, dass er selbst einen wirtschaftlichen Schaden bereits dadurch erlitten hat, dass er für die Geldscheine 480,00 EURO bezahlt hat und die Geldscheine nunmehr nicht mehr einsetzen kann.“

    Das ist ja mal eine Interessante Argumentation!
    Beim nächsten BTM – Verfahren werde ich auch vortragen, dass strafmildernd zu berücksichtigen ist, dass der Angeklagte für das Heroin ja relativ viel Geld bezahlt hat und nun aufgrund der Einziehung ja garnix davon hat.

    Mal sehen, was passiert….

    Entweder gewinne ich einen Strafrabatt für den Mandanten – oder einen Preis für die schönste Stand-Up-Comedy… 😉

  2. Ich

    @Elmar: oder man versuchts beim nächsten Falschgeldfall mal mit „geringer Menge“ und „Eigenbedarf“. Dürfte ähnlichen Effekt haben 😉 .

  3. RA Ullrich

    In der Tat ist es wohl eher unangebracht – um nicht zu sagen Stand-Up-Comedy – einem Straftäter den Verlust durch vergebliche Aufwendungen strafmildernd anzurechnen, die er ganz bewusst zur Anschaffung von etwas ausgegeben hat, das nicht legal besessen geschweige denn genutzt werden kann. Anders sieht es aus, wenn er bei der Tat ungeplante zusätzliche Schäden erleidet (etwa Verletzung bei der Tatausführung) oder durch Einziehung von (auch legal nutzbaren) Tatmitteln einen erheblichen Schaden erleidet.

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