Und als zweite Entscsheidung am heutigen Tag dann noch eine zum unerlaubten Anbau von Betäbungsmitteln. Nein, nicht noch einmal rechtfertigender Notstand. Sondern: Der OLG Hamm, Beschl. v. 09.11.2017 – 5 RVs 133/17 – verhält sich zum erforderlichen Umfang der Feststellungen bei einer Verurteilung wegen unerlaubten Anbaus von BtM in Bezug auf die Strafzumessung. Da haben dem OLG die Feststellungen des AG nicht gereicht:
„Der Rechtsfolgenausspruch hält jedoch einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht Stand. Das Urteil leidet bezüglich der über die Mindestfeststellungen hinausgehenden Wirkstoffangaben an einem durchgreifenden Darstellungsmangel.
Während nähere Feststellungen zur Qualität des Rauschgifts für den Schuldspruch in Ausnahmefällen verzichtbar sind, sind diese im Rahmen der Strafzumessung angesichts der Vielfalt der vorkommenden Wirkstoffkonzentrationen und der Unterschiedlichkeit der geforderten Preise im Regelfall unerlässlich (BGH NJW 1994, 1885). Das Unrecht einer Betäubungsmittelstraftat und die Schuld des Täters werden maßgeblich durch die Wirkstoffkonzentrationen und die Wirkstoffmenge bestimmt (BGH NStZ 2012, 339). Diesen Erfordernissen werden die Feststellungen des angefochtenen Urteils nicht gerecht. Das Schöffengericht ist ohne weiteres von einer „mittleren Qualität“ des Marihuanas und einem Wirkstoffgehalt von fünf Prozent ausgegangen und hat den daraus errechneten Mindestwirkstoffertrag bezüglich der Gesamtmenge aus 48 Gramm besessenem Betäubungsmittel und der aus dem Anbau zu erwartenden Erntemenge ausdrücklich strafschärfend berücksichtigt. Diese „Schätzung“ basiere auf „allgemeiner Erfahrung“. Das Schöffengericht verzichtet dabei zum einen ohne nähere Begründung auf die Einholung eine Wirkstoffgutachtens, obwohl die Betäubungsmittel sichergestellt wurden, und legt aber zum anderen auch nicht in einer für das Revisionsgericht nachvollziehbaren Art und Weise die der Schätzung zugrundegelegten „allgemeinen Erfahrungen“ im Bezirk des erkennenden Gerichts näher dar (vgl. zum Ganzen ausführlich OLG Hamm, Beschluss vom 05.01.2016, 111-1 RVs 96/15). Es fehlen damit nachvollziehbare Anknüpfungspunkte für die Annahme einer mittleren Qualität der Betäubungsmittel. Nach Rückverweisung wird das erkennende Gericht zu erwägen haben, ob es ein Wirkstoffgutachten einholt.
Aufgrund der aufgezeigten Mängel war das Urteil im Rechtsfolgenausspruch aufzuheben. Es ist nicht auszuschließen, dass die aufgezeigten Mängel Einfluss auf die Strafbemessung gehabt haben. Die Sache war daher an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Iserlohn zur erneuten Verhandlung und Entscheidung auch über die Kosten des Rechtsmittels nach § 354 Abs. 2 StPO zurückzuverweisen.“