Ich hatte ja vorhin über den BGH, Beschl. v. 23.01.2018 – 1 StR 36/17 – berichtet und darin dann die Frage gestellt, wie wohl das KG mit der Haftbeschwerde des inhaftierten Angeklagten, dessen Revisionsverfahren beim BGH nun schon (mehr) als sieben Monate gedauert hat, umgehen wird. Nun, die Antwort kann man im KG, Beschl. v. 17.01.2018 – 4 Ws 159 u. 160/17 nachlesen; besten Dank an Oliver Garcia für den Hinweis.
Das KG hat, was mich im Grunde nicht überrascht, den Haftbefehl gegen den Angeklagten aufgehoben. Es sieht in der Verfahrensweise (beim BGH) eine nicht hinnehmbare Verletzung des Beschleunigungsgrundsatzes. Und es findet, was mich dann überrascht, recht deutlich Worte, ja ähnlich wie das OLG Frankfurt im OLG Frankfurt/Main, Beschl. v. 03.02.2016 – 1 Ws 186/15 (dazu: „Fall Thomas Fischer“?, oder: Klatsche für ….?) betreffend den 2. Strafsenat. Den Beschluss des KG findet man auf der Homepage der Verteidiger, den Rechtsanwälten Eisenberg/König/Schork, in Berlin.
Und das KG findet recht drastisch Worte – interessant 🙂 wird es ab Seite 13 des Beschlusses:
- Das Revisionsgericht ist in der Bearbeitung der Eingänge nicht frei.
- Nicht nachvollziehbar, dass das Verfahren erst zwei Wochen nach Eingang dem Vorsitzenden vorgelegt worden ist.
- Erstellung des Vorgutachtens des wissenschaftlichen Mitarbeiters innerhalb der Frist, die der GBA gebraucht hat, um die Revisionsrügen zu prüfen und Stellung zu nehmen, „gerade noch verfahrensangemessen“.
- Durcharbeiten des Vorgutachtens und seine Prüfung durch Vorsitzenden und Berichterstatterin durfte nicht mehr als zwei Monate dauern.
- „Beratungsreife“ hätte nach sechs Monaten eintreten müssen.
Fazit: Die vorgesehene (!) Beratung im Januar 2018 war ersichtlich zu spät, zumal nicht erkennbar ist, ob die angekündigten Gegenerklärungen rechtzeitig zu den Akten gelangen und zur Beratung vorliegen. Alles in allem: So zögerlich darf man in einem Revisionsverfahren, in dem sich der Angeklagte im Januar 2018 bereits „drei Jahre und sechs Monate“ in U-Haft befunden hat, nicht arbeiten. Folge für das KG: Aufhebung des Haftbefehls.
Nachdem meine Frage 2 aus dem Posting: Gut (?) Ding, will (lange) Weile haben, oder: Sieben Monate beim BGH ist auch in einer Haftssache nicht so schlimm, beantwortet ist, bleibt dann noch, wie der BGH nun mit der Verfahrensverzögerung umgehen wird. Vor allem: Sagt er überhaupt etwas dazu?
Sehr geehrter Herr Burhoff
Ja, der BGH hat am 24. 1. 2018 – also 1 Woche nach „Klatsche “ durch das Kammergericht die Revisionen als offensichtlich unbegründet § 349 Abs.2 StPO ohne ein weiteres Wort in der Sache verworfen , jedoch seitenlang zur Verfahrensverzögerung Ausführungen gemacht und die Arbeitsabläufe des Senats insoweit als nicht relevant verteidigt . Die Bearbeitungsdauer von acht Monaten bis zur Entscheidung des Senats ( nach § 349 Abs. 2 StPO !! s.o. ) sei „in Anbetracht des Umfangangs des Verfahrens nicht als erhebliche, vermeidbare Verzögerung anzusehen “ . Basta! Das Kammergericht ergehe sich demgegenüber in teilweise k l e i n t e i l i g e n Erwägungen .
Oh je Senat – schlimmer gings nicht !
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