Und als dritte Entscheidung zum Zeugnisverweigerungsrecht dann der Hinweis auf eine weitere OLG Hamm-Entscheidung, nämlich den OLG Hamm, Beschl. v. 17.08.2017 – 4 Ws 130/17. Der hat ein in der Praxis auch bedeutsames Thema zum Gegenstand, nämlich die Frage nach dem Zeugnisverweigerungsrecht eines sog. Berufsgeheimnisträgers. Es geht um die Beschwerde eines Wirtschaftsprüfers gegen ein gegen ihn wegen unberechtigter Zeugnisverweigerung festgesetztes Ordnungsgeld. Das OLG hat den Ordnungsgeldbeschluss aufgehoben.
Das Strafverfahren, in dem die Entscheidung ergangen ist, richtet sich gegen vier Angeklagte
„wegen Betrugsvorwürfen, insbesondere im Zusammenhang mit Bilanzmanipulationen und Manipulationen im Hinblick auf Provisionszahlungen u. a. betreffend die I AG und die M GmbH. Anhängig ist es seit Ende Januar 2017 vor der 7. großen Strafkammer als Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts Münster verantworten. Der Beschwerdeführer/Zeuge ist Wirtschaftprüfer und war in dieser Funktion neben dem Wirtschaftsprüfer T als Wirtschaftsassistent für die Prüfung des Jahresabschlusses 2011 der M GmbH tätig. Die Prüfung erfolgte im Zeitraum von Ende 2011 bis zum 09.05.2012. Alle Geschäftsanteile der M GmbH standen zu diesem Zeitpunkt im Eigentum der I AG.
Jedenfalls die Angeklagten zu 1.) und 2.) wurden in dieser Zeit durch andere Berufsträger der damaligen Kanzlei des Beschwerdeführers auch persönlich in steuerlichen Angelegenheiten beraten. Eine steuerrechtliche Beratung der Angeklagten selbst durch den Beschwerdeführer erfolgte im Prüfungszeitraum nicht.
Über das Vermögen der I AG wie auch der M GmbH ist zwischenzeitlich das Insolvenzverfahren eröffnet worden.
Die Insolvenzen werden derzeit unter dem Sachwalter Rechtsanwalt Q in E in Eigenverwaltung nach §§ 270 ff. InsO durchgeführt.
Als alleinvertretungsberechtigter Vorstand bzw. Geschäftsführer ist für beide Gesellschaften Rechtsanwalt S aus F im Handelsregister eingetragen.
Rechtsanwalt S hat als Vertreter der M GmbH mit Schreiben vom 25.04.2017 den Beschwerdeführer von seiner Schweigepflicht entbunden.
Der Angeklagte zu 4) hat gleichsam für sich und die früher von ihm vertretene M GmbH eine Entbindungserklärung abgegeben. Die weiteren Angeklagten waren dazu nicht bereit.
In der Hauptverhandlung vom 18.05.2017 hat der als Zeuge geladene Beschwerdeführer die Aussage unter Berufung auf § 53 Abs. 1 Nr. 3 StPO verweigert und ausgeführt, dass seine Kenntnisse aus der steuerlichen Beratung der Angeklagten mit seinen im Rahmen seiner Prüfertätigkeit gewonnenen Erkenntnissen derart eng miteinander verquickt seien, dass eine Trennung nicht möglich sei. Es bedürfe daher der Schweigepflichtentbindungserklärungen der zum Zeitpunkt seiner Beauftragung amtierenden Organe der M GmbH.
In der Hauptverhandlung vom 09.06.2017 ist der Beschwerdeführer durch den Vorsitzenden u.a. darauf hingewiesen worden, dass aus Sicht der Kammer die vorliegenden Entbindungserklärungen ausreichen würden, um ursprünglich bestehende Verschwiegenheitspflichten gemäß § 53 Abs. 2 S. 1 StPO entfallen zu lassen. Nach dem Dafürhalten der Kammer sei der Beschwerdeführer daher zu einer Aussage verpflichtet.
Nachdem der Zeuge erklärt hatte, dass er die Aussage weiterhin unter Berufung auf § 53 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 StPO verweigern werde, hat die Strafkammer nach der Gewährung rechtlichen Gehörs gegen den Zeugen ein Ordnungsgeld in Höhe von 150,00 €, ersatzweise je 50,00 € für einen Tag Ordnungshaft, angeordnet. Zugleich hat sie ihm die durch die Zeugnisverweigerung entstandenen Kosten auferlegt.“
Dazu das OLG in den Leitsätzen, die es seiner Entscheidung vorangestellt hat::
1. In einem gegen ehemalige Geschäftsführer bzw. sonstige vertretungsberechtigte Personen geführten Strafverfahren reicht grundsätzlich eine Entbindung des zuvor für die von diesen Personen geführte Gesellschaft tätigen und als Zeugen zu vernehmenden Berufsgeheimnisträgers (z. Bsp. Rechtsanwalt, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer etc.) von seiner Verschwiegenheitspflicht allein durch den Insolvenzverwalter dieser Gesellschaft aus, wenn sie sich nunmehr in Insolvenz befindet.
2. Ein Doppelmandat des als Zeugen zu vernehmenden Berufsgeheimnisträgers, zum einen durch die Gesellschaft selbst, zum anderen durch den beschuldigten Geschäftsführer (bzw. die sonst vertretungsberechtigte Person), kann es erforderlich machen, dass die Schweigepflichtsentbindung kumulativ durch den beschuldigten früheren Organwalter und den Insolvenzverwalter erfolgt, wenn beide Beratungsverhältnisse untrennbar miteinander vermengt wurden.
3. Ob die Voraussetzungen eines solchen untrennbaren Doppelmandats vorliegen, ist vom Gericht aufzuklären, wenn sich ein Zeuge auf ein Zeugnisverweigerungsrecht als Berufsgeheimnisträger in dem o.g. Sinne beruft.
Und an der Aufklärung (vorstehend Ziffer 3) hat es gehapert.
Wenn man die These eines „untrennbaren Doppelmandats“ konsequent umsetzt, hätten die betreffenden Berufsträger, seien es Steuerberater, Anwälte oder Wirtschaftsprüfer vermutlich ein berufsrechtliches Problem wegen Interessenkollision, wenn es nicht gerade um eine „Einmann-GmbH“ geht.
Bei Wirtschaftsprüfern, die wie hier auch noch neben dem Mandanten GmbH dann den Geschäftsführer im Strafverfahren beraten, dürfte eigentlich § 49 WiPrO einschlägig sein, Erst der GmbH, deren Anteile eine AG hält, den Abschluss prüfen und dann den Geschäftsführer (der ggf. auch der Gesellschaft schadenersatzpflichtig ist…) wegen des Vorwurfs der Manipulation der Abschlüsse zu beraten, halte ich für reichlich grenzwertig. Die WP-Kammer hat in § 3 ihrer Berufssatzung ein Verbot der Vertretung bei Interessenkollision aufgenommen.
@ meine5cent
Ein Wirtschaftsprüfer (WP) darf natürlich sowohl eine GmbH prüfen/beraten als auch als eigenes Mandat den Gesellschafter/Geschäftsführer steuerlich beraten. Da entsteht in der Regel überhaupt kein Interessenkonflikt. Im Gegenteil profitiert der Gesellschafter davon, weil die Erkenntnisse aus der steuerlichen Beratung der GmbH bspw. in die Einkommensteuererklärung des Gesellschafters einfließen.
Strafrechtlich beraten hinsichtlich Betrugsvorwürfen darf ein WP nicht, wenn er nicht zugleich Anwalt ist. Das steht in dem Text des Burhoff auch nicht.
Das ist nicht mein Text, sondern des des OLG Hamm 🙂
@börni:
Eben. Entweder sieht man einen Interessenkonflikt, dann ist das Zeugnisverweigerungsrecht wegen der Verknüpfung der Mandate konsequent (falls man nicht von der Nichtigkeit eines der Mandate ausgeht….), oder man sieht keinen Interessenkonflikt,weil die Mandatsbereiche klar trennbar sind, dann ist es (mE) eben inkonsequent, ein „untrennbares Doppelmandat“ anzunehmen und darauf gestützt ein ZVR.
Nach dem Sachverhalt, den das OLG schildert, gehe ich nicht davon aus, dass der WP im Ermittlungsverfahren wie ein Anwalt beraten hat, unklar ist das mit der steuerlichen Beratung. einerseits heißt es nur, dass er WP sei (nicht auch StB), dann dass er selbst nicht beraten habe, aber die steuerliche Beratung unter seiner Einbindung erfolgt sei und er daher Kenntnisse aus der steuerlichen Beratung habe.
Knackpunkt ist mE, dass er dann auch (irgendwie) in die strafrechtliche Beratung des Angeklagten einbezogen wurde. Spätestens dann, wenn dem WP bekannt ist, dass gegen den GF der von ihm ursprünglich beratenen GmbH ermittelt wird, und er sich dennoch in eine Beratung des GF einbinden lässt, ist mE der Interessenkonflikt offensichtlich. Er macht ja selbst geltend, dass er die Kenntnisse über den angeklagten GF nicht bei Gelegenheit, sondern aufgrund seiner Berufsausübung erlangt hat.