Zeugnisverweigerungsrechte spielen in der Praxis eine große Rolle. Ich weise daher heute auf drei Entscheidungen hin, die sich mit damit zusammenhängenden Fragen befassen. Den Opener macht der BGH, Beschl. v. 30.11.2017 – 5 StR 454/17. In ihm geht es um eine mit § 252 StPO zusammenhängende Problematik in einem Verfahren wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
„Die Revision rügt zu Recht eine Verletzung des § 252 StPO.
a) Das Landgericht hat mit der Verwertung der Einlassungen des Bruders und der beiden Neffen des Angeklagten in dem gegen sie geführten Strafverfahren durch Vernehmung der in diesem Verfahren tätigen Berichterstatterin gegen § 252 StPO verstoßen. Denn die Zeugen haben in der gegen den Angeklagten geführten Hauptverhandlung von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht (§ 52 Abs. 1 Nr. 3 StPO) Gebrauch gemacht. § 252 StPO verbietet über seinen Wortlaut hinaus auch die Vernehmung von Personen, die bei Vernehmung des Zeugnisverweigerungsberechtigten zugegen waren (vgl. BGH, Urteile vom 15. Januar 1952 – 1 StR 341/51, BGHSt 2, 99, 104 f.; und vom 29. Juni 1983 – 2 StR 150/83, BGHSt 32, 25, 29). Da die Zeugen zum Zeitpunkt ihrer Einlassungen angeklagt waren, durften ihre Aussagen in die Hauptverhandlung nicht eingeführt werden (BGH, Beschluss vom 22. Oktober 2002 – 1 StR 308/02, NStZ 2003, 217).“
Lag/liegt m.E. auf der Hand. Die erfolgreiche Rüge hat dann aber nur zum Teil Auswirkungen auf das LG-Urteil gehabt.