Und zum Schluss dann noch eine Haftentscheidung des BVerfG, nämlich den BVerfG, Beschl. v. 20.12.2017 – – 2 BvR 2552/17. Die Entscheidung behandelt zwei Themenkreise: Nämlich einmal den Beschleunigungsgrundsatz und dann die sog. „Begründungstiefe“ in Haftentscheidungen. Das BVerfG beanstandet eine Entscheidung des OLG Zweibrücken als nicht ausreichend begründet gemessen an den Maßstäben des BVerfG zur „kurzfristigen Überlastung“ und zur Begründung von Haftentscheidung:
„2. Diesen Maßstäben genügt der angegriffene Beschluss des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken nicht. Er enthält keine verfassungsrechtlich tragfähige Begründung für die Anordnung der Fortdauer der Untersuchungshaft.
Das Verfahren ist nicht in der durch das Gewicht des Freiheitseingriffs gebotenen Zügigkeit mit einem Beginn der Hauptverhandlung binnen drei Monaten nach Eröffnung des Hauptverfahrens gefördert worden. Der angegriffene Beschluss zeigt keine besonderen Umstände auf, die in dieser Konstellation die Anordnung der Fortdauer der Untersuchungshaft verfassungsrechtlich hinnehmbar erscheinen lassen könnten. Er wird damit den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Begründung von Haftfortdauerentscheidungen nicht gerecht. Insbesondere rechtfertigt die seit dem Jahre 2016 andauernde Belastungssituation der 1. Großen Strafkammer des Landgerichts Landau in der Pfalz die zögerliche Verfahrensweise nicht. Diese ist nicht dem Beschwerdeführer, sondern ausschließlich der Justizverwaltung anzulasten, der es obliegt, die Gerichte in einer Weise mit Personal auszustatten, die eine rechtsstaatliche Verfahrensgestaltung erlaubt. Dieser verfassungsrechtlichen Pflicht ist sie nicht nachgekommen und hat zusätzliche Richterstellen erst zu einem Zeitpunkt zur Verfügung gestellt, zu dem eine rechtsstaatliche Verfahrensführung bereits nicht mehr möglich war. Jedenfalls zum Zeitpunkt der Terminierung des hiesigen Verfahrens konnte die 1. Große Strafkammer eine rechtsstaatlichen Anforderungen genügende Verfahrensführung wegen ihrer Überlastung daher nicht mehr gewährleisten. Hieran haben die getroffenen Abhilfemaßnahmen nichts geändert. Diese haben nicht dazu geführt, dass die vorliegende Haftsache nunmehr innerhalb des durch das Beschleunigungsgebot gezogenen Rahmens bearbeitet und die bereits eingetretene Verfahrensverzögerung wirksam kompensiert (vgl. hierzu BVerfGK 12, 166 <168>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 13. Oktober 2016 – 2 BvR 1275/16 -, juris, Rn. 57) wird.“
Zu den Fragen hatten wir länger nichts mehr vom BVerfG gehört.
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