Und die zweite RVG-Entscheidung betrifft (auch) eine Selbstverständlichkeit, nämlich die Frage nach der Höhe der zuästzlichen Verfahrensgebühr Nr. 5115 VV RVG (das Probelm ist bei Nr. 4141 VV RVG ebenso da). Da AG Karlsruhe hatte das zunächst anders gesehen, sich dann aber auf die Gegenvorstellung des Verteidigers im AG Karlsruhe, Beschl. v. 13.02.2017 – 7 OWi 139/16 – selbst korrigiert:
„Der Beschluss des Amtsgerichts Karlsruhe vom 17.03.2016 – 7 OWi 139/16 – war auf die Gegenvorstellung des Betroffenen hin abzuändern, da es sich bei der Gebühr nach Nummer 5115 VV RVG um eine Rahmengebühr handelt und die Kriterien des § 14 RVG keine Bedeutung haben (vgl. Hierzu Burhoff, RVG Straf- und Bußgeldsachen, 4. Auflage 2014, Nr. 5115, Rd. Nr. 60). Da die Verwaltungsbehörde bei dem Erlass des Kostenfestsetzungsbescheides vom 10.03.2016 Gebühren für die Nummer 5115 VV RVG in Höhe von 100,00 Euro angesetzt hat, sich jedoch die Rahmengebühr auf 160,00 Euro beläuft, waren weitere 60,00 Euro festzusetzen, sodass sich letztlich die gesamten festzusetzenden Auslagen auf 434,85 Euro belaufen.“
Steht auch so in der 5. Auflage des Kommentars.