Beginnen wir den Tag mit einem kleinen = kurzen, aber feinen Beschluss des LG Mannheim, den mir der Kollege Patrick Welke aus Heidelberg übersandt hat. Es geht um die Beiordnung eines Pflichtverteidigers im Strafvollstreckungsverfahren – eine Stelle, an der es ja häufig zum Streit kommt. Im LG Mannheim, Beschl. v. 07.11.2017 – 19 StVK 306 R – heißt es nun kurz:
In der Strafvollstreckungssache wegen Diebstahls
hier: § 57 StGB, § 454b StPO – Bestellung eines Pflichtverteidigers
Dem Verurteilten pp. wird Rechtsanwalt Patrick Welke, Heidelberg, als notwendiger Verteidiger bestellt.
Gründe:
Angesichts der im vorliegenden Vollstreckungsverfahren relevanten Fragestellungen, in denen es um die Durchführung des Verfahrens nach § 454b Abs. 3 StPO n.F, geht, ist dem Verurteilten ein Verteidiger in entsprechender Anwendung des § 140 Abs. 2 StPO beizuordnen, da die besondere rechtliche Schwierigkeit der Sache die Mitwirkung eines Verteidigers gebietet (vgl. BT-Drucksache 18/11272, S. 35).“
BT-Drucksache 18/11272? Ja, das sind die Gesetzesmaterialien zum „Gesetz zur effektiveren und praxistauglicheren Ausgestaltung des Strafverfahrens“ vom 17.08.2017 (BGBl I, S. 3202). Und in § 454b Abs. 3 StPO heißt es jetzt:
„(3) Auf Antrag des Verurteilten kann die Vollstreckungsbehörde von der Unterbrechung der Vollstreckung von Freiheitsstrafen in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 absehen, wenn zu erwarten ist, dass nach deren vollständiger Verbüßung die Voraussetzungen einer Zurückstellung der Strafvollstreckung nach § 35 des Betäubungsmittelgesetzes für eine weitere zu vollstreckende Freiheitsstrafe erfüllt sein werden.“
Das ist eine Absage an die BGH-Rechtsprechung. Nach § 454b Abs. 3 StPO ist nun wieder eine Änderung der Vollstreckungsreihenfolge nach § 43 Abs. 4 StVollstrO zur Ermöglichung einer Zurückstellung nach § 35 BtMG möglich. Das war ja, wenn es mindestens eine nicht zurückstellungsfähige Strafe gab, nach der BGH-Rechtsprechung nicht möglich. Nun kann diese nicht zurückstellungsfähige Strafe wieder komplett vorab vollstreckt werden, um im Anschluss eine einheitliche Zurückstellung für die anderen Strafen zu ermöglichen.
Und in dem Gesetzesentwurf der Bundesregierung hierzu (BT-Drucksache 18/11272, S. 34 f.) heißt es u.a.:
„Für die Durchführung des Verfahrens nach § 454b Absatz 3 StPO-E wird es regelmäßig geboten sein, dem Verurteilten wegen der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage nach § 140 Absatz 2 StPO einen Verteidiger zu bestellen. Vielfach wird der Verurteilte ohne anwaltlichen Beistand nicht sicher beurteilen können, ob ein Antrag nach § 454b Absatz 3 StPO-E zweckmäßig ist. Hierbei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass die Vorabvollstreckung für den Verurteilten auch nachteilig sein kann, wenn die Strafzurückstellung nach § 35 BtMG letztlich doch nicht gewährt werden kann, etwa weil die Finanzierung der Therapie nicht gesichert ist.“
Der Kollege Welke hatte das gleich mal ausprobiert und hat die Beiordnung für das Vollstreckungsverfahren beantragt und dies damit begründet, dass aufgrund der Durchführung des Verfahrens nach § 454b Abs. 3 StPO bzw. § 43 Abs. 4 StVollstrO eine schwierige Sach- und Rechtslage vorliegt. Und er hat die eben o.a. Passage aus der BT-Drucksache zitiert und als Anlage beigefügt. Als Antwort kam der Beschluss des LG Mannheim.
Er meinte bei der Übersendung: „Könnte vielleicht für den ein oder anderen ganz interessant sein. Gerne dürfen Sie mich dabei als „Einsender“ benennen.“ Habe ich getan 🙂 . Denn Ehre, wem Ehre gebührt. Und ich räume ein: Ich hatte es übersehen.
Seeehr interessant!
Zur Pflichtverteidigerbestellung im Vollstreckungsverfahren siehe auch
LG Magdeburg, Beschl.v. 12.03.2015 – 22 Qs 13/15
Da ging es um die Höhe der Freiheitsstrafe, die zum Widerruf anstand.
Und dazu: Gerade hereingekommen: Pflichtverteidiger im Strafvollstreckungsverfahren? – https://blog.burhoff.de/2015/05/gerade-hereingekommen-pflichtverteidiger-im-strafvollstreckungsverfahren/
Genau der! 😉
genau, mal eben eine sinnvolle rechtssprechung, lol
und damit ist wohl die bhg rechtssprechung zunächst obsoled, lol
die bgh rechtssprechung ist gemeint. lol
Ich mache ja wenig Strafvollstreckung, aber besten Dank für die Entscheidung.