Archiv für den Monat: November 2017

Parkplatzunfall, oder: Wer nicht hupt, ist selber „mitschuld“

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Das LG Dortmund hatte im LG Dortmund, Urt. v. 22.08.2017 – 1 S 388/16 – folgenden Sachverhalt zu entscheiden:

Auf einem öffentlichen Parkplatz parkten sowohl die Ehefrau des Klägers mit dessen Pkw als auch der Beklagte mit seinem Pkw rückwärts aus. Als der Pkw des Klägers bereits zum Stehen gekommen war, sah die Ehefrau des Klägers, wie das Fahrzeug des Beklagten auf das von ihr geführte Fahrzeug zurollte. Es kam zur Kollision. Die Parteien streiten um die Haftungsverteilung. Das AG hatte gemeint, dass den Kläger bzw. dessen Ehefrau ein 20-%iger „Eigenanteil2 anzurechnen sei. Das LG sieht das ebenso:

„(1) Ein unabwendbares Ereignis im Sinne der Vorschrift liegt nur dann vor, wenn selbst ein idealtypischer Fahrer, bei Anwendung äußerst möglicher Sorgfalt, Aufmerksamkeit, Geistesgegenwart und Umsicht den Unfall nicht hätte verhindern können. Dabei darf sich die Prüfung nicht auf die Frage beschränken, ob der Fahrer in der konkreten Gefahrensituation wie ein „Idealfahrer“ reagiert hat, vielmehr ist sie auf die weitere Frage zu erstrecken, ob ein „Idealfahrer“ überhaupt in eine solche Gefahrenlage geraten wäre, denn der sich aus einer abwendbaren Gefahrenlage entwickelnde Unfall wird nicht dadurch unabwendbar, dass sich der Fahrer in der Gefahr nunmehr (zu spät) „ideal“ verhält (BGH, Urt. v. 13.12.2005 – VI ZR 68/04 = NJW 2006, 896 (898) Rn. 21).

(2) Nach diesen Maßstäben war der Unfall für den Kläger nicht unabwendbar.

Dessen ungeachtet, dass der Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 27.09.2016 vor dem Amtsgericht zu Protokoll erklärt hat, das Fahrzeug des Beklagten erst wahrgenommen zu haben, als es rückwärts auf ihn und seine Frau zurollte, und dadurch jedenfalls seine eigene unzureichende Verkehrsbeobachtung dokumentiert hat, hat die Ehefrau des Klägers als Fahrzeugführerin, deren Verhalten sich der Kläger zurechnen lassen muss (vgl. Heß, in: Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke, Straßenverkehrsrecht, 24. Aufl. (2016), § 17 StVG Rn. 5), in der konkreten Situation nicht sachgerecht reagiert, weil sie, nachdem sie das Fahrzeug des Beklagten wahrgenommen hat, nicht die Hupe betätigt hat. Ein besonders sorgfältiger Kraftfahrer, der alles nur Erdenkliche unternimmt, eine gefährliche Situation zu vermeiden bzw. zu beseitigen, hätte aber ein Warnzeichen mittels Hupe gegeben (vgl. LG Bochum, Urt. v. 31.08.2015 – I-3 O 255/14 Rn. 24, juris). Der Versuch der Berufung, die Ausführungen des Klägers in der mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht in dem Schriftsatz vom 09.01.2017 zu plausibilisieren, bedarf deshalb keiner weiteren Ausführungen.

Überdies hätte die Ehefrau des Klägers erkennen müssen, dass auch der Beklagte zu 1) ausparkt und deshalb u.U. nicht ganz so weit zurücksetzen dürfen bzw. zur Vermeidung eines Unfalls wieder vorher anfahren müssen.

b) Zu Recht hat das Amtsgericht bei der gemäß 17 Abs. 1 u. 2 StVG gebotenen Abwägung der wechselseitigen Verursachungsbeiträge die Betriebsgefahr des klägerischen Fahrzeugs in Ansatz gebracht. Der von dem Amtsgericht zugrunde gelegte Verursachungsbeitrag von 20 % zulasten des Klägers lässt Rechtsfehler nicht erkennen.

aa) Soweit die Berufungsbegründung in diesem Zusammenhang ausführt, die Haftung bzw. Haftungsverteilung richte sich nicht nach § 7 StVG, sondern nach § 17 StVG, zeugen die Ausführungen von einem Fehlverständnis des dem Straßenverkehrsgesetz zugrunde liegenden Haftungskonzepts. Denn die Haftung eines unfallbeteiligten Halters ist sowohl dann ausgeschlossen, wenn der Unfall auf höhere Gewalt i.S.d. § 7 Abs. 2 StVG zurückzuführen ist, als auch dann, wenn der Unfall für einen der Beteiligten auf einem unabwendbaren Ereignis i.S.d. § 17 Abs. 3 StVG beruht. Insoweit ergänzt die Vorschrift des § 17 StVG die in § 7 StVG angeordnete Gefährdungshaftung des Halters.

bb) Entgegen der Auffassung der Berufung hat das Amtsgericht ausweislich der Entscheidungsgründe zutreffend keinen Mitverschuldensanteil auf Seiten des Klägers i.H.v. 20% berücksichtigt, sondern die Betriebsgefahr des Kraftfahrzeuges in die Abwägung der wechselseitigen Verursachungsbeiträge eingestellt, ohne ein die Betriebsgefahr steigerndes Verschulden der Ehefrau des Klägers in die Abwägung einzubeziehen.

Das ist von Rechts wegen nicht zu beanstanden.

(1) Wie die Beklagten zu Recht einwenden, können auch dann, wenn kein Beweis des ersten Anscheins für ein Verschulden des zuvor rückwärtssetzenden Klägerfahrzeugs spricht, weil dieser im Kollisionszeitpunkt stand, die Betriebsgefahr seines Fahrzeugs und weitere Umstände, aus denen auf ein Verschulden des ursprünglich rückwärtsfahrenden Klägers geschlossen werden kann, im Rahmen der Abwägung berücksichtigt werden (BGH, Urt. v. 15.12.2015 – VI ZR 6/15 = NJW 2016, 1098 (1099 f.) Rn. 16).

(2) Die von dem Amtsgericht bei der Abwägung der wechselseitigen Verursachungsbeiträge zulasten des Klägers mit 20% bemessene Betriebsgefahr des klägerischen Fahrzeugs ist angesichts der konkreten Situation im Ergebnis nicht zu beanstanden.

Selbst wenn das Klägerfahrzeug nach den die Kammer gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO bindenden Feststellungen im Kollisionszeitpunkt gestanden hat, ereignete sich der Zusammenstoß gleichwohl aufgrund einer letztlich unklaren Verkehrssituation, in welcher es die Ehefrau des Klägers unterlassen hat, den Beklagten auf einen drohenden Zusammenstoß hinzuweisen. Denn entweder hat die Ehefrau des Klägers den Beklagten bereits wahrgenommen und es in der konkreten Situation vorwerfbar unterlassen, den Beklagten durch das Betätigen der Hupe auf den drohenden Zusammenstoß hinzuweisen oder hat die Ehefrau des Klägers das auf dem Parkplatz herrschende Verkehrsgeschehen nicht ausreichend beobachtet und war deshalb nicht in der Lage, den Beklagten auf den Zusammenstoß hinzuweisen.“

Auszeit: Es geht mal wieder auf große Fahrt, oder: Von Dubai nach Bangkok

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So, nachdem das heutige Gebührenrätsel gelaufen ist, hier dann noch ein Abmeldeposting. Ja, ich bin dann jetzt in Urlaub 🙂 , soll es geben. Wenn dieser Beitrag online geht, sitze ich im Zug zum Flughafen Düsseldorf. Von dort aus geht es heute Abend dann nach Dubai – mit dem A 380, ich bin schon sehr gespannt.

Ab morgen dann drei Tage Dubai – privat, auf eigene Faust.  Wir waren zwar schon im vorigen Jahr in Dubai, aber das war ein wenig knapp. Nun wollen wir schauen, ob wir es gut finden bzw. ob ich es auch gut finde. Meine Frau fand es gut. Mir war es im vorigen Jahr zu groß, aber man kann sich dran gewöhnen. Geplant ist aber auf jeden Fall ein Ausflug nach Abu Dahbi zum neuen Louvre. Nun, wenn man schon mal da unten ist, kann man das gleich mitnehmen.

Ab Dienstag dann wieder Vorstufe zum betreuten Wohnen, oder auch Kreuzfahrt genannt. Von Dubai nach Bangkok. Es gilt dasselbe wie im letzten Jahr. Treffen kann man mich der IS überall und ich verstecke mich nicht. Also, auf gehts. Und wer wissen will, wo ich bin, der hat hier den Reiseverlauf. Über/bei Facebook werde ich berichten.

Tag Hafen Land/Insel Ankunft Abfahrt
28.11.2017 – Dienstag Dubai VAE
29.11.2017 – Mittwoch Dubai VAE 18:00 Uhr
30.11.2017 – Donnerstag Fujairah VAE 8:00 Uhr 18:00 Uhr
01.12.2017 – Freitag Muscat Oman 8:00 Uhr 19:00 Uhr
04.12.2017 – Montag Mormugao Indien 9:00 Uhr 19:00 Uhr
05.12.2017 – Dienstag New Mangalore Indien 8:00 Uhr 18:00 Uhr
06.12.2017 – Mittwoch Cochin Indien 9:00 Uhr 20:00 Uhr
08.12.2017 – Freitag Male Malediven 8:00 Uhr
09.12.2017 – Samstag Male Malediven 13:00 Uhr
13.12.2017 – Mittwoch Langkawi Malaysia 10:00 Uhr 16:00 Uhr
14.12.2017 – Donnerstag Kuala Lumpur / Port Klang Malaysia 8:00 Uhr 18:00 Uhr
15.12.2017 – Freitag Singapur Singapur 9:00 Uhr 20:00 Uhr
17.12.2017 – Sonntag Koh Samui Thailand 9:00 Uhr 18:00 Uhr
18.12.2017 – Montag Bangkok / Laem Chabang Thailand 8:00 Uhr
19.12.2017 – Dienstag Bangkok / Laem Chabang Thailand

Ganz nett, oder? Ich weiß, ich weiß, man bekommt nur Schnappschüsse, aber für einen ersten Eindruck reicht es. Und man es toll findet, dann kann man ja das ein oder andere Ziel noch einmal extra besuchen.

Und hier? Nun, hier gilt das, was ich im vorigen Jahr geschrieben habe und was ich jetzt einrücke. Man muss das Rad ja nicht immer neu erfinden:

„Hier geht es – der Technik sei Dank! – an sich ganz normal weiter. Beiträge sind vorbereitet, damit es nicht ggf. langweilig wird. Allerdings ist natürlich die ein oder andere Entscheidung schon etwas älter, da ich die Beiträge ja schließlich über einen längeren Zeitraum vorbereiten musste. 🙂

Und eins habe ich dann auch (wieder) gemacht – selbst auf die Gefahr hin, dass ich wieder gerüffelt werden. Die Kommentarfunktion habe ich ausgestellt. Denn ich kann – und will 🙂 – die Kommentare von unterwegs  nicht im Blick haben. Darauf muss man nun eben bis zum 20.12.2017 verzichten. Ich bräuchte sonst wahrscheinlich auch nach der Rückkehr einen Fachanwalt/eine Fachanwältin für Familienrecht 🙂 .“

Ich wünsche allen Bloglesern usw. eine gute Zeit und mir wieder eine tolle Reise. Da es für „Frohe Weihnachten“ dann doch noch ein wenig früh ist: Man sieht sich, hoffentlich 🙂 .

Ich habe dann mal eine Frage: Bekomme ich auch für das Revisionsverfahren ein Gebühr Nr. 4143 VV RVG?

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So, heute dann zum Wochenschluss – na, nicht ganz, ein Beitrag kommt nachher noch 🙂 – mal wieder etwas zum Adhäsionsverfahren. Dazu stellte sich vor einiger Zeit für einen Kollegen folgende Frage:

„Guten Tag,

das LG hat neben einer erstinstanzlichen strafrechtlichen Verurteilung eine Entscheidung zur Zahlung von Schadenersatz getroffen.

Mit der Revision der Angeklagten wurde lediglich die Verletzung materiellen Rechts gerügt.

Der BGH hob das LG-Urteil „.. – mit Ausnahme der Entscheidung über den Adhäsionsantrag – mit den Feststellungen “ auf und verwies die Sache „zu neuer Verhandlung und Entscheidung …“ zurück.

In der Begründung wies er u.a. daraufhin: „die Adhäsionsentscheidung wird von der Aufhebung nicht erfasst. … Über die Aufhebung oder Änderung der Adhäsionsentscheidung hat der neue Tatrichter auf der Grundlage des Ergebnisses der neuen Hauptverhandlung zu entscheiden.“

Mit seiner zweiten Entscheidung verurteilte das LG erneut und traf eine im Vergleich zum ersten Urteil andere Adhäsionsentscheidung.

Kann ich neben der entsprechenden Gebühr für das zweite LG-Verfahren auch für das Revisionsverfahren eine Gebühr nach Nr. 4143 VV RVG (bei einem Gegenstandswert, der dem des ersten LG-Verfahrens entspricht) abrechnen?“

Was kann er abrechnen?

Rechtsmittel durch den neuen Rechtsanwalt, oder: Verfahrensgebühr gibt es nur einmal

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Und als zweite Entscheidung bringe ich dann den LG Dresden, Beschl. v. 24.10.2017 – 6 T 902/17. Der Kollege Swatek aus Berlin, der mit den Beschluss geschickt hat, war im Abschiebehaftverfahren – also Teil 6 VV RVG – erst nach Erlass des Haftbefehls tätig. Er hat gegen einen Abschiebehaftbefehl des AG Beschwerde eingelegt und Akteneinsicht beantragt. Für seine Tätigkeit hat er dann zweimal die Gebühr Nr. 6300 VV RVG abgerechnet. Das hat er damit begründet, dass die Abhilfeentscheidung eine eigene echte Sachentscheidung sei und sich die Konstellation eindeutig von der im Strafverfahren unterscheide. Abgesehen davon habe er nicht nur Rechtsmittel eingelegt, sondern auch Akteneinsicht beantragt. Die Gebühr Nr. 6300 VV RVG ist dann nur einmal festgesetzt worden. Das Rechtsmittel des Kollegen hatte keinen Erfolg.

Das LG verweist auf die Regelung in § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 10 RVG, die erfasse auch Verfahren, die nach Teil 6 Abschnitt 3 VV RVG abgerechnet werden:

„2. Nach § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 10 RVG gehören zum Verfahren bzw. Rechtszug „die Einlegung von Rechtsmitteln bei dem Gericht desselben Rechtszugs in Verfahren, in denen sich die Gebühren nach Teil 4, 5 oder 6 des Vergütungsverzeichnisses richten; die Einlegung des Rechtsmittels durch einen neuen Verteidiger gehört zum Rechtszug des Rechtsmittels“. Teil 4 des Vergütungsverzeichnisses betrifft Strafsachen, Teil 5 Bußgeldsachen und Teil 6 sonstige Verfahren. Die im Teil 6 im Einzelnen aufgeführten Tätigkeiten beziehen sich auf Verfahren, die ihrer Natur nach strafenden Charakter haben. Dieser strafende Charakter ist allen Verfahren, die in den Teilen 4, 5 und 6 des Vergütungsverzeichnisses aufgeführt sind, gemeinsam. An diesen strafenden Charakter knüpft ersichtlich der Begriff „Verteidiger“ in § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 10 letzter Hs. RVG an. Schon sprachlich ist jede Abwehr gegen staatlich veranlasste Zwangsmaßnahmen „Verteidigung“. Dies gilt aber auch darüber hinaus. So hat der Beklagte nach § 275 Abs. 1 Satz 2 ZPO „Verteidigungsmittel“ mitzuteilen oder nach § 276 Abs. 1 Satz 1 ZPO anzuzeigen, wenn er sich gegen die Klage „verteidigen“ wolle.

Es ist auch nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift kein Anhaltspunkt zu erkennen, nachdem der Begriff des „Verteidigers“ allein auf den Teil 4 des Vergütungsverzeichnisses beschränkt sein soll, in dem dieser Begriff ausdrücklich vorkommt. Vielmehr befasst sich § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 10 RVG allgemein mit Rechtsmitteln in Verfahren, in denen sich die Gebühren nach Teil 4, 5 oder 6 des Vergütungsverzeichnisses richten.

Die Unterscheidung, die in § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 10 RVG getroffen wird, ist eindeutig.

Derjenige Rechtsanwalt (Verteidiger), der im erstinstanzlichen Verfahren bereits tätig geworden ist, kann die Einlegung von Rechtsmitteln nicht gesondert abrechnen. Nur der Rechtsanwalt, der erstmalig durch die Einlegung des Rechtsmittels im Verfahren tätig wird, soll gerade nicht die Gebühr für das Tätigwerden in erster Instanz erhalten. Gebührenrechtlich wird für diesen Fall die Einlegung des Rechtsmittels und damit gerade der Zusammenhang zwischen der Einlegung des Rechtsmittels und dem Verfahren erster Instanz aufgehoben.

Der Begriff „neu“ in § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 10 letzter Hs. RVG besagt ersichtlich nichts anderes als das erstmalige Hinzutreten des abrechnenden Rechtsanwalts in das Verfahren.

Dagegen spricht nicht, dass der „neue Verteidiger“ (der erstmalig mit der Sache befasste Rechtsanwalt) noch in derselben Instanz tätig wird, was aus dem vor dem erstinstanzlichen Gericht durchzuführenden Abhilfeverfahren folgt. Das Abhilfeverfahren kommt nur durch die Einlegung des Rechtsmittels zum Tragen, so dass dann, wenn das erstinstanzliche Gericht im Wege der Abhilfe seine Entscheidung korrigiert, die für das Rechtsmittelverfahren vorgesehene Gebühr verdient ist, weil nach § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 10 letzter Hs. RVG die Einlegung des Rechtsmittels zum Rechtszug des Rechtsmittels gehört. Zumindest gebührenrechtlich ist damit das Abhilfeverfahren Bestandteil des Rechtsmittelzuges.“

M.E. zutreffend. Der Kollege hat es anders gesehen, mich aber nicht überzeugen können.

Auch hier also kein „Zahltag“ 🙂 .

Mehrfacher Anfall der Terminsgebühr im Strafvollstreckungsverfahren?

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Und zum Wochenschluss ist heute dann mal wieder Zahltag 🙂 . Zunächst gibt es den OLG Düsseldorf, Beschl. v. 14.11.2017 – 1 Ws 172/17 – zu Frage: Wie oft entsteht eigentlich in einer vollstreckungsrechtlichen Angelegenheit eine Terminsgebühr, wenn mehrere Anhörungstermine stattfinden: Einmla oder ggf. mehrfach. Das OLG sagt: Es entsteht nur eine Terminsgebühr:

„Zu Recht hat das Landgericht die von dem Beschwerdeführer beantragte weitere Terminsgebühr in Höhe von 174 Euro zuzüglich Umsatzsteuer nicht festgesetzt. Die Terminsgebühr nach den Nrn. 4202, 4203 VV RVG entsteht innerhalb einer vollstreckungsrechtlichen Angelegenheit nur einmal, unabhängig davon, wieviele Termine stattfinden (OLG Hamm, Beschluss vom 13. August 2007 – 2 (s) Sbd IX – 111/07 <juris Rn. 12>; KG, Beschluss vom 26. Mai 2006 – 5 Ws 258/06 <juris Rn. 8 f.>; Kroiß in: Mayer/Kroiß, RVG, 6. Aufl., 2013, Nrn. 4200 – 4207 VV, Rn. 7).“

Ist ungünstig für den Verteidiger, aber (leider) zutreffende herrschende Meinung. Also: So richtig Zahltag ist nicht 🙂 .