Es schließt dann eine „kleine“ OWi-Entscheidung an, und zwar der AG Limburg, Beschl. v. 09.11.2017 – 1 OWI – 6 Js 11243/17. Es geht noch einmal um die Wirksamkeit des Bußgeldbescheides in einem Verfahren wegen einer Ordnungswidrigkeit nach dem Fahrpersonalgesetz. Über die Problematik habe ich in der letzten Zeit ja aufgrund einiger Entscheidungen, die mir Kollegen übersandt hatten, häufiger berichten können. So dann jetzt der von der Kollegin A. Merrath, Bebra, übersandte Beschluss.
„Der Vorwurf lt. Bußgeldbescheid vom 27.03.2017, Az. 266.014451.2, richtet sich gegen den Betroffenen, als Verantwortlicher einem Fahrer keinen Nachweis über berücksichtigungsfreie Tage ausgestellt zu haben, ohne dass freilich der Name des Fahrers angegeben ist. Dabei handelt es sich im Bereich des Fahrpersonalrechts — Sozialrecht zum Schutz der Fahrer — um eine wesentliche, zur Umgrenzung des zur gerichtlichen Entscheidung gestellten Lebenssachverhalts unerlässliche Angabe.
Mit BGHSt 23, 336 juris Rz. 7) ist nämlich maßgeblich auf eine mögliche Verwechslungsgefahr abzustellen, weil der Betroffene zu der angegebenen Zeit weitere gleichartige Ordnungswidrigkeiten begangen haben kann. Von einer derartigen Gefahr ist im Bereich des Fahrpersonalrechts bei der hier in Rede stehenden Fallgestaltung regelmäßig auszugehen, weil auf Untemehmensseite in aller Regel mehr als nur ein Fahrer beschäftigt wird.
Wegen des o.g. — von seiner Rechtsnatur her personenbezogenen — Schutzzwecks ist es nach hier vertretener Ansicht auch nicht etwa bedeutungslos, für welchen Fahrer der „Verantwortliche für das Fahrpersonal“ es unterlassen hat, die Bescheinigung auszustellen, vgl. die gleichartige Idealkonkurrenz im Strafrecht bei Delikten gegen höchstpersönliche Rechtsgüter. Da die Ausstellung von Bescheinigungen u.a. gerade dem Nachweis der „Freizeit” des Fahrers und diese wiederum dessen Erholung dient, sind hier gleichfalls die Rechtsgüter Freiheit und Gesundheit der Fahrer betroffen. Der gegenteiligen Rechtsauffassung, wie sie z.B. im Bußgeldkatalog LV 48 vertreten wird — nur ein Verstoß des Unternehmers, wenn mehrere Fahrer betroffen sind, s. Ziffer 4) Beispiel 2 — kann daher nicht gefolgt werden. Der geringeren Eingriffsintensität, d.h. dem Umstand, dass die genannten Rechtsgüter gegenüber den klassischen Straftaten hier in geringerem Maße betroffen sind, wird schließlich gerade dadurch ausreichend Rechnung getragen, dass ein Verstoß nicht als Straftat sondern „nur“ als Ordnungswidrigkeit geahndet wird, kann aber rechtssystematisch gesehen nichts daran ändern, dass die Fahrer — jeder für sich — in ihrer Individualität betroffen sind.
Der Name des Fahrers ergibt sich zwar bei einem Rückgriff auf den Akteninhalt, was jedoch mit BGH a.a.O. abzulehnen ist; da der Bußgeldbescheid ohne Einspruch in Rechtskraft erwachsen würde, muss er selbst die notwendigen Wirksamkeitsvoraussetzungen mitbringen. Der Verweis der Gegenansicht auf das Beschlussverfahren (Göhler, OWiG, 17. Auflage 2017, § 66 Rz. 39a)–stützt vielmehr umgekehrt gerade die auch hier vertretene Auffassung des BGH, wie das Beispiel des nicht verteidigten Betroffenen ohne Kenntnis vom Akteninhalt zeigt.
Diese Entscheidung hindert die Verwaltungsbehörde freilich nicht daran, das festgestellte Verfahrenshindernis zu beseitigen und das eingestellte Verfahren anschließend fortzusetzen (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 52. Auflage 2009, § 206a Rz. 11).“
Letzteres geht aber nur, wenn noch keine Verjährung eingetreten ist.