Und nach zweimal BGH, dann ans Ende der Leiter, nämlich eine AG-Entscheidung. Das AG Dortmund hat im AG Dortmund, Urt. v. v. 17.10.2017 – 729 Ds-263 Js 2738/16-23/17– Stellung genommen zur Abgrenzung von Betrug (§ 263 StGB) und Beförderungserschleichung (§ 265a StGB). Der Angeklagte war in Dortmund mit der U-Bahn gefahren. Er hatte vor Antritt der Fahrt zu wenig Geld und hatte nur ein Kurzstreckenticket für 1,60 € gelöst, welches bereits nach drei U-Bahn-Stationen seine Gültigkeit verlor. Der Angeklagte war zur Zeit des Antreffens durch den Fahrausweisprüfer bereits 6 Stationen weit gefahren und hätte so ein Ticket für 2,70 € benötigt. Trotzdem zeigte er das Kurzstreckenticket vor. Der Angeklagte hatte nach den Feststellungen des AG von vornherein vor, diese dargestellte Strecke zu befahren und aufgrund seiner Voreintragungen auf diesem Gebiet gedacht, es sei schon einmal besser, zumindest für eine kleinere Strecke ein Ticket zu lösen. Angeklagt war insoweit Betrug (§ 263 StGB).
Das AG hat wegen Beförderungserschleichung (§ 265a StGB) verurteilt:
„…. und wegen der Tat vom 07.10.2016 wegen Beförderungserschleichung gemäß §§ 265 a, 248 a StGB zu verurteilen. Die Tat vom 7.10.2017 stellte auch nicht etwa – wie noch angeklagt – einen Betrug dar. Die Vorlage des nicht ausreichenden, aber anlässlich der Fahrt erworbenen und entwerteten Kurzstreckentickets stellte nämlich schon keine ausreichende Täuschungshandlung dar. Aus dem Ticket ergab sich wahrheitsgemäß, wo der Angeklagte eingestiegen war. Die Vorlage an sich hatte daneben keinen weiteren Erklärungsgehalt. Es war auch nicht feststellbar, dass der Angeklagte durch weitere Handlungen oder Erklärungen bei Vorlage des Tickets eine Täuschungshandlung begangen hat.“
*Nörgelmodus ein*
Wenn ich mir die Beförderungsbedingungen bzw. Tarifsysteme der Verkehrsbetriebe mancher Städte durchlese, dann sind diese Verkehrsbetriebe aber oftmals „Täter hinter dem Täter“!
Wenn auf kleingedruckten Preisaushängen irgendwelche kryptischen Ausführungen zum Beispiel dazu stehen, dass die kleine blaue Streifenkarte für Kinder mit Hund in Begleitung eines Fahrrades an ungeraden Tagen im Sommerhalbjahr insbesondere in den Nachtstunden nicht zum Betreten des gelben Bahnsteigbereiches ausserhalb der besonders zu diesem Zwecke gekennzeichneten Wartezonen berechtigt, dann ist sowas eine Zumutung für jeden potenziellen Fahrgast!
Es gibt Nahverkehrsunternehmen, da bin ich, bevor ich überhaupt den Fahrkartenautomat in der Bahn sinnvoll bedienen konnte, schon lange an meiner Zielhaltestelle vorbeigerauscht!
*Nörgelmodus aus*
Will damit sagen: nicht immer zeugt das Vorweisen einer falschen Fahrkarte von krimineller Energie. Manchmal kann es auch einfach Überforderung mit dem geltenden Tarifsystem sein.