Archiv für den Monat: Oktober 2017

Schüsse auf den Pkw – warum klagt man das als gefährlichen Eingriff an?

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Und als letzte Entscheidung heute dann der BGH, Beschl. v. 30.08.2017 – 4 StR 349/17. Er ist in einem Verfahren ergangen, in dem das LG den Angeklagten u.a. wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit einem gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr verurteilt hat. Dagegen die Berufung Revision des Angeklagten, die teilweise Erfolg hatte. Die Verurteilung  wegen § 315b StGB hat der BGH aufgehoben:

„1. Die vom Landgericht nicht weiter begründete tateinheitliche Verurteilung wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr gemäß § 315b Abs. 1 Nr. 3 StGB hat keinen Bestand. Nach den Feststellungen zur Tat 2 (Urteilsgründe II.) hat der Angeklagte mit bedingtem Tötungsvorsatz einen Schuss mit seiner halbautomatischen Selbstladepistole auf den Fahrer des im Tatzeitpunkt neben ihm befindlichen Fahrzeugs der Marke BMW, den Nebenkläger W. , abgegeben. Der Schuss verfehlte sein Ziel und schlug – vom Nebenkläger zunächst unbemerkt – in die B-Säule des von ihm gefahrenen Fahrzeugs ein.

Diese Feststellungen belegen einen gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr gemäß § 315b Abs. 1 Nr. 3 StGB nicht. Eine solche Verurteilung setzt bei Schüssen auf Fahrzeuge im Straßenverkehr voraus, dass die konkrete Gefahr für eines der in § 315b Abs. 1 StGB genannten Schutzobjekte jedenfalls auch auf die Wirkungsweise der für Verkehrsvorgänge typischen Fortbewegungskräfte (Dynamik des Straßenverkehrs) zurückzuführen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 4. November 2008 – 4 StR 411/08, NStZ 2009, 100, 101). Daran fehlt es, wenn der Schaden – wie hier – ausschließlich auf der durch die Pistolenschüsse freigesetzten Dynamik der auftreffenden Projektile beruht (BGH aaO). Um insoweit auch nur zu einer Verurteilung wegen Versuchs zu gelangen, hätte der Angeklagte in seine Vorstellung aufnehmen und billigen müssen, dass es infolge des Schusses zu einem Beinahe-Unfall kommen kann (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Juli 2015 – 4 StR 117/15, NStZ 2016, 407, 408); Feststellungen dazu hat das Landgericht indes nicht getroffen.

Der Senat hat für die Tat 2 den Schuldspruch entsprechend abgeändert. Er schließt aus, dass in einer erneuten Hauptverhandlung noch Feststellungen getroffen werden könnten, die eine Verurteilung wegen (versuchten) gefähr-lichen Eingriffs in den Straßenverkehr tragen würden.“

Wegen der Strafzumessung geht es dann in den zweiten Durchgang. Den hätte sich m.E. aber auch sparen können, wenn die StA § 315b StGB im Hinblick auf die Rechtsprechung des BGH von Anfang an nicht angeklagt hätte. Warum macht man das?

Bandendiebstahl, oder: Bande, ja oder nein?

Die Frage, ob ein Wohnungseinbruchsdiebstahl „bandenmäßig“ begangen wurde, spielt in den Verfahren, in denen mehrere Täter an einem Einbruchsdiebstahl beteiligt sind/waren/sein sollen, im Hinblick auf das Strafmaß eine große Rolle. Mit der Frage „Bande, ja oder nein?“, hat sich nun das BGH, Urt. v. 14.07.2017 – 2 StR 14/17 – noch einmal befasst. Das LG Frankfurt am Main hatte in seinem Urteil, durch das wegen Wohnungseinbruchsdiebstahl verurteilt worden war, eine bandenmäßige Tatbegehung (§ 244a Abs. 1 StGB) nicht festgestellt/verneint. „Dafür seien keine hinreichenden Anhaltspunkte vorhanden. Auch wenn die Benutzung desselben Fahrzeugs und eine teilweise Identität der Täter in beiden Fällen festzustellen sei, könne nicht ausgeschlossen werden, dass die Angeklagten in wechselnden Besetzungen mit unterschiedlichen weiteren Beteiligten Zugriff auf den bei beiden Taten verwendeten Pkw Opel Adam gehabt hätten. Der Vermieter des Fahrzeugs habe keinen der Angeklagten als Mieter bezeichnen können. Auch die zweimalige Zusammenarbeit der Angeklagten N. und D. , in ei nem Fall unter weiterer Mitwirkung des Angeklagten S. , sei kein hinrei chendes Indiz für eine Bandenabrede.“

Dagegen die Revision der Staatsanwaltschaft, die der BGH zurückgewiesen hat:

„bb) Auch sachlich-rechtlich ist die Annahme des Landgerichts, eine bandenmäßige Tatbegehung sei nicht festzustellen, nicht zu beanstanden.

(1) Das Landgericht hat nur feststellen können, dass sich die Angeklagten aus ihrer Heimatstadt kannten. Ihre konkrete Beziehung und Verbundenheit zueinander blieb offen. Ebenfalls war nicht zu klären, ob die Angeklagten bereits in der Vergangenheit gemeinsam Diebstahlstaten begangen hatten. Der Mitangeklagte S. kam zu der Tat im Fall II.2. der Urteilsgründe kurzfristig hinzu und war an dem vorangegangenen Diebstahlsversuch nicht beteiligt. Schließlich blieb offen, wer den bei den Taten benutzten Pkw Opel Adam an-gemietet hatte. Bei dieser Sachlage ist von Rechts wegen nicht zu beanstanden, dass das Landgericht aus den festgestellten Umständen nicht auf eine bandenmäßige Tatbegehung durch die Angeklagten geschlossen hat.

(2) Das Landgericht hat nicht verkannt, dass sich das bei den abgeurteilten Taten verwendete Mietfahrzeug nach den Datenaufzeichnungen des Navi-gationsgeräts zeitnah in Tatortnähe zu einer Serie von Wohnungseinbrüchen in M. am 6. Dezember 2015 befunden hatte. Auch dies ergab kein aussagekräftiges Indiz für eine bandenmäßige Tatbegehung durch die Angeklag-ten. Die Täter jener Wohnungseinbrüche blieben unbekannt. Der Beweisschluss des Landgerichts, dass die Angeklagten in wechselnder Besetzung an verschiedenen Taten beteiligt und auch Dritte den angemieteten Pkw Opel Adam benutzt haben konnten, ist möglich und weist nicht auf überspannte Anforderungen an die Überzeugungsbildung des Tatgerichts hin, zumal keiner der Angeklagten als Mieter des Fahrzeugs identifiziert werden konnte.

(3) Soweit die Beschwerdeführerin ergänzend darauf verwiesen hat, bei den abgeurteilten Taten habe sich eine „eingespielte Vorgehensweise“ der Angeklagten und ein planvolles Vorgehen gezeigt, ist dies ebenfalls kein Indiz, welches von Rechts wegen einen Schluss auf eine bandenmäßige Tatbegehung gebietet. Der Begriff der Bande setzt den Zusammenschluss von mindestens drei Personen voraus, die sich mit dem Willen verbunden haben, künftig für eine gewisse Dauer mehrere selbständige, im Einzelnen noch ungewisse Straftaten des im Gesetz genannten Deliktstyps zu begehen (vgl. BGH, Be-schluss vom 22. März 2001 – GSSt 1/00, BGHSt 46, 321, 325). Bei der Tat am 7. Dezember 2015 waren zwei, bei der Tat am 14. Dezember 2015 alle drei Angeklagten beteiligt. Diese Feststellung und die Vorgehensweise bei der Tat zwingen nicht zu der Annahme, dass sich die drei Angeklagten zur wiederholten Begehung gleichartiger Taten zusammengeschlossen hatten. Der Schluss des Landgerichts darauf, dass die Angeklagten in wechselnder Beteiligung, möglicherweise im Zusammenwirken mit unbekannten Dritten, die Taten begangen haben, ist jedenfalls möglich.“

Vermögensabschöpfung – altes oder neues Recht?

 

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Im Recht der Vermögensabschöpfung (§§ 73 ff. StGB) sind ab 01.07.2017 weitreichende Änderungen in Kraft, und zwar sowohl im materiellen als auch im formellen Bereich. Solche Gesetzesänderungen – hier durch das „Gesetz zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung v. 13.04.2017“ – BGBl I, S. 872 – führen dann häufig zu Schwierigkeiten hinsichtlich der Anwendung in bereits laufenden Verfahren. Bei dieser gesetzlichen Regelungen dürfte das aber recht einfach sein, wie das BGH, Urt. v. 05.09.2017 – 1 StR 677/16 zeigt. In ihm wird nämlich (auch) diese Frage behandelt. Dazu der BGH:

„1. Hinsichtlich der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung kommt im vorliegenden Verfahren das vor dem 1. Juli 2017 geltende Recht zur Anwendung. Zwar finden ausweislich der einschlägigen Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung (Art. 316h EGStGB) mit Inkrafttreten des Gesetzes auch für bereits laufende Verfahren grundsätzlich ausschließlich die neuen materiell-rechtlichen Regelungen Anwendung (vgl. dazu BT-Drucks. 18/11640, S. 84). Allerdings sind gemäß Art. 316h Satz 2 EGStGB die Vorschriften des Gesetzes zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung vom 13. April 2017 nicht in Verfahren anzuwenden, in denen bis zum 1. Juli 2017 bereits eine Entscheidung über die Anordnung des Verfalls oder des Verfalls von Wertersatz ergangen ist. Dies ist hier der Fall, sodass die seit dem 1. Juli 2017 geltenden Vorschriften keine Anwendung finden. Gleiches gilt gemäß § 14 EGStPO für die strafprozessualen Vorschriften, weil das Landgericht Augsburg mit Urteil vom 6. Juli 2016 – und damit vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung am 1. Juli 2017 – Feststellungsentscheidungen gemäß § 111i Abs. 2 aF StPO getroffen hat.“

Ob diese Regelung – in anderen Fällen – mit dem Rückwirkungsverbot konform ist, habe ich jetzt nicht geprüft. Hier passt(e) es jedenfalls.

Pflichti III: Bestellung eines RA, wenn nur Zweifel an Verteidigungsfähigkeit bestehen

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Und dann noch der dritte Pflichverteidigungsbeschluss. Es handelt sich um den LG Leipzig, Beschl. v. 18.09.2017 – 5 Qs 119/17, der (mal wieder) die Problematik der Bestellung in den Fällen der Betreuung behandelt. Dazu das LG:

„Zwar genügt – wie das Amtsgericht im Grundsatz richtig annimmt – die bloße Betreuerbestellung nicht, um allein deswegen eine Verteidigerbestellung auszusprechen. Auch spielt es letztlich keine entscheidende Rolle, ob – wie die Beschwerde geltend macht – der Angeklagte die vorgeworfene Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit oder zumindest der verminderten Schuldfähigkeit begangen hat. Denn dies ist nicht entscheidend für die hier allein zu beantwortende Frage der Fähigkeit, sich nunmehr im Verfahren selbst verteidigen zu können.

Gemäß § 140 Abs. 2 StPO liegt aber dann ein Fall der notwendigen Verteidigung vor, wenn der Angeklagte aufgrund seiner geistigen Fähigkeiten oder seines Gesundheitszustands in seiner Verteidigungsfähigkeit eingeschränkt ist. Diese Voraussetzungen liegen vor. Eine Pflichtverteidigerbestellung kommt in Betracht, wenn der Angeklagte unter Betreuung steht (OLG Naumburg FamRZ 2017, 757 f.; OLG Hamm NJW 2003, 3286). § 140 Abs. 2 ist dabei schon anwendbar, wenn an der Fähigkeit zur eigenen Verteidigung erhebliche Zweifel bestehen (vgl. Meyer-Goßner / Schmitt, StPO, 59. Aufl. 2016, § 140 Rn. 30 m. w. N.). Schon das in dem Betreuungsverfahren von Dipl.-Med. S. am 16.10.1997 erstattete Gutachten diagnostiziert bei dem Angeklagten ein niedriges intellektuelles Niveau bei deutlich eingeschränkter Kritik- und Urteilsfähigkeit sowie eine bei Alkoholeinwirkung ganz besonders herabgesetzte Frustrationstoleranz und Persönlichkeitsveränderung (Verhaltens- und Anpassungsstörung) aufgrund derer er seine Angelegenheiten nicht mehr selbständig adäquat regeln könne. Es empfiehlt eine Betreuung u. a. im auch jetzt angeordneten Umfang. Eine solche wurde durch das Betreuungsgericht – gestützt auf das ärztliche Zeugnis des Dipl.-Med. Sch. vom 23.08.2012, das dem Angeklagten eine Alkoholkrankheit mit Persönlichkeitsstörung und autoagressivem Verhalten attestiert – zuletzt im Oktober 2012 angeordnet. Hierdurch ist die Beschränkung der Fähigkeit des Angeklagten zur Selbstverteidigung hinreichend belegt. Diese wird auch nicht durch die Tatsache kompensiert, dass der Angeklagte einen Betreuer hat. Insofern ist selbst dann eine Bestellung eines Pflichtverteidigers notwendig, wenn der Angeklagte – wie hier nicht – einen Rechtsanwalt als Betreuer hätte (vgl. Schmitt a.a.O. m.w.N.).

Zudem ist gemäß dem Beschluss des Amtsgerichts Oschatz aus Oktober 2012 — 3 XVII 5108/96 — die Berufsbetreuerin dem Angeklagten unter anderem mit dem Aufgabenkreis Vertretung gegenüber Behörden bestellt. Im Rahmen des Aufgabenkreises vertritt sie ihn gerichtlich und außergerichtlich. Der Begriff der Vertretung vor Behörden umfasst dabei auch die Vertretung vor einem Gericht; es bedarf insoweit keiner ausdrücklichen Nennung der Vertreter in Gerichtsangelegenheiten. Auch das durch diesen Beschluss anerkannte Defizit des Angeklagten, seine Rechte selbst vor einem Gericht vertreten zu können, legt bereits die Unfähigkeit des Angeklagten zur Verteidigung nahe (vgl. Meyer-Goßner/Schmidt, a.a.O.; LG Berlin 2016, 487 f.).“

Pflichti II: Wenn Bewährungswiderruf droht, oder: Motivbündel

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Bei dem zweiten Pflichtverteidigungsbeschluss handelt es sich um den LG Dessau-Roßlau, Beschl. v. 22.09.2017 – 8 Qs 308 Js 27019/16 (135/17). Er behandelt die Beiordnung in einem Verfahren wegen des Vorwurfs des Verstoße gegen das Tierschutzgesetz. Das LG ordnet nach § 140 Abs. 2 StPO bei wegen „sonstigen schweren Nachteil“, im Grunde ist es aber eine Beiordnung aus einem „Motivbündel“.

„Nach § 140 Abs. 2 StPO ist einem Angeklagten ein Pflichtverteidiger zu bestellen, wenn wegen der Schwere der Tat oder wegen der Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage die Mitwirkung eines Verteidigers geboten erscheint oder wenn ersichtlich ist, dass sich der Angeklagte nicht selbst verteidigen kann.

Hier gebietet bereits der Umstand, dass ein sonstiger schwerwiegender Nachteil droht, hier der Bewährungswiderruf in anderer Sache, die Bestellung eines Pflichtverteidigers.

Die Angeklagte ist mit Urteil des Amtsgerichts Köthen vom 24.03.2014, Az.: 5 Os 303 Js. 2994/13 (142/139). wegen Volksverhetzung in Tateinheit mit Beleidigung zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt worden, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die Bewährungszeit, die zwischenzeitlich verlängert werden musste, läuft bis zum 11.04.2019.

Mithin hat die Angeklagte innerhalb der Bewährungszeit erneut eine Straftat, wenn auch keine einschlägige, worauf es nicht ankommt, begangen, so dass ihr insoweit ein Bewährungswiderruf drohte.

Unter Berücksichtigung auch der im vorliegenden Verfahren drohenden Sanktion erfordert die Schwere der Tat insoweit die Bestellung eines Pflichtverteidigers gemäß § 140 Abs. 2 StPO.

Hinzu kommt, dass Umstände vorliegen, die dafür sprechen, dass sich pp. nicht selbst verteidigen kann. Nach dem ärztlichen Bericht des Facharztes für Allgemeinmedizin Dr. pp. ist pp. psychisch und physisch schwer erkrankt. Sie habe wegen psychischer Störungen ihre Wohnung seit 12 Jahren nicht vorlassen, sie folge weder Überweisungen noch Einweisungen wegen ihres Angst- und Paniksyndroms.

Aufgrund dieser Erkrankung kann nicht ausgeschlossen werden, dass pp. aufgrund der durch ein Strafverfahren verursachten Belastung und ihres Angst- und Paniksyndroms nicht die erforderliche Aufmerksamkeit aufbringen kann, um dem Verfahren folgen zu können.“