Formelhafte Ablehnung eines Beweisantrages, oder: Was zur Erforschung der Wahrheit alles nicht erforderlich ist

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Das OWiG sieht in § 77 Abs. 2 OWiG für das Bußgeldverfahren gegenüber dem Strafverfahren erweiterte Möglichkeiten für die Ablehnung von Beweisanträge vor. Davon wird von den Amtsgerichten gern Gebrauch gemacht. Das gilt vor allem für die Möglichkeit der Zurückweisung, weil zur „Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich“ in Nr. 1. Damit hat sich vor einiger Zeit noch einmal das KG befasst (vgl. KG, Beschl. v. 25.01.2017 – 3 Ws (B) 25/17).

Der Betroffene hatte in der Hauptverhandlung wegen des Vorwurfs eines Rotlichtverstoßes einen Beweisantrag zu einem Ampelschaltplan gestellt, und zwar unter ausdrücklicher Bezugnahme auf ein dem Ampelschaltplan widersprechendes Video. Beantragt worden war die Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Beweis der Tatsache, dass der in Augenschein genommene Ampelschaltplan nicht die Schaltung zum Unfallzeitpunkt wiedergibt. Das AG hat den Beweisantrag nach § 77 Abs. 2 Nr. 1 OWiG zurückgewiesen, „da das Gericht den Sachverhalt nach dem bisherigen Ergebnis der Hauptverhandlung für geklärt ansieht und nach seinem pflichtgemäßen Ermessen die Beweisaufnahme zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich ist“. Das KG hat im in seinem Beschluss diese formelhafte Ablehnung des Antrages als unzulässig angesehen:

„b) Die Rüge ist auch begründet. Das Amtsgericht hat den Beweisantrag nicht mit zulässiger Begründung zurückgewiesen. Es kann offen bleiben, ob das in Augenschein genommene Video tatsächlich „ampelschaltplanwidrig“ das gleichzeitige Aufleuchten dreier Ampelregister (K1 bis K3) zeigte. War dies nämlich der Fall, so durfte das Amtsgericht den Beweisantrag nicht zurückweisen, und ganz gewiss durfte es nicht ohne Weiteres davon ausgehen, dass der Ampelschaltplan für den nach Norden abbiegenden Verkehr (Zeuge F.) fehlerhaft ist, aber für den Zeugen M. und den Betroffenen zutreffende Schaltungen wiedergibt. In diesem Fall musste sich das Erfordernis der Klärung nachgerade aufdrängen (vgl. Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 21. Juni 2012 – 2B – 155/12 – [juris]). Zeigte das Video hingegen nicht, dass die Ampelregister K1 und K2 (geradeaus nach Osten) und K3 (links nach Norden) gleichzeitig leuchteten, so hätte das Amtsgericht dies im Gerichtsbeschluss oder spätestens im Urteil darlegen müssen. Denn nur in diesem Fall hätten keine greifbaren Anhaltspunkte dafür bestanden, dass der Ampelschaltplan nicht die Schaltung zur Unfallzeit wiedergibt, und das Amtsgericht hätte von der durch § 77 OWiG ermöglichten Befreiung vom Verbot der Beweisantizipation Gebrauch machen dürfen.“

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