Und zum Abschluss des Tages dann noch der BGH, Beschl. v. 23.05.2017 – 4 StR 176/17 -, ergangen in einem Verfahren wegen versuchten Totschlags u.a. Da hat der BGH „ergänzend“ zum Vewerfungsantrag des GBA „bemerkt“:
„Das Landgericht hat die Strafe dem doppelt gemilderten Strafrahmen des § 212 Abs. 1 StGB entnommen. Die Berücksichtigung des Umstands, dass sich der Angeklagte bewusst mit dem Messer bewaffnete, bevor er das Tatopfer aufsuchte, bei der Strafzumessung verstößt nicht gegen § 46 Abs. 3 StGB, denn anders als etwa beim Raub gemäß § 250 Abs. 1 a) und b), Abs. 2 StGB ist der Einsatz einer Waffe oder eines gefährlichen Werkzeugs bei § 212 StGB nicht Tatbestandsmerk- mal (vgl. zum Tatbestand des Raubes BGH, Beschlüsse vom 16. November 2016 – 2 StR 316/16; vom 16. März 2007 – 2 StR 35/07, StV 2007, 410; und vom 10. Au-gust 1999 – 4 StR 345/99).“