Letztlich nur noch um das Fahrverbot ging es in einem beim AG Zeitz anhängigen Verfahren. Zur Laste gelegt wurde der Betroffenen – einer Kieferorthopäding mit zwei Praxen eine Geschwindigkeitsüberschreitung außerhalb geschlossener Ortschaften um 43 km/h. Sie war bereits einmal wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung in Erscheinung getreten. Das AG Zeitz sagt im AG Zeitz, Urt. v. 13.06.2017 – 13 OWi 733 Js 210853/16: Kein Absehen vom Fahrverbot, denn:
„Soweit die Betroffene geltend gemacht hat, die Tat sei außerorts auf einer Bundesstraße begangen worden, die für die Fahrverbotsverhängung maßgebliche Grenze sei nur um 3 km/h überschritten worden, es habe außerordentlich geringer Verkehr geherrscht, es habe Tageslicht gegeben, es sei sonnig gewesen, so dass es keine gravierende Gefährdungssituation gegeben habe, sind dies keine außergewöhnlichen Umstände, die eine Ausnahme vom Regelfall begründen könnten.
Die Betroffene hat sich zwar eingelassen, das Fahrverbot bedeute für sie eine besondere Härte und gefährde ihre Existenz. Es sei ihr auch nicht zuzumuten, sich irgendjemandem als Fahrer anzuvertrauen; ausgebildete Fahrer stünden auf dem Markt nicht zur Verfügung. Gleichwohl konnte keine Härte festgestellt werden, die den Verzicht auf ein Fahrverbot rechtfertigen könnte.
Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung dürfen Angaben eines Betroffenen, es drohe bei Verhängung eines Fahrverbots der Verlust seiner wirtschaftlichen Existenzgrundlage, nicht ungeprüft übernommen werden; vielmehr ist ein derartiger Vortrag vom Tatrichter kritisch zu hinterfragen, um das missbräuchliche Behaupten eines Ausnahmefalles auszuschließen (vgl.. OLG Bamberg, Beschluss vom 22. Juli 2016 – 3 Ss OWi 804/16 -, juris).
Das Gericht hat bereits vor dem Termin auf die Anforderungen hingewiesen, die nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung für eine wirtschaftliche Härte bei Selbständigen zu stellen sind, um eine Ausnahme vom Regelfahrverbot zu rechtfertigen. Die Betroffene hat indes nichts Konkretes zu ihrer wirtschaftlichen Situation vorgetragen, geschweige denn belegt.
Selbst wenn man – nach Auffassung des Gerichts realitätsfern – unterstellen würde, die Betroffene könne wegen des Fahrverbots ihre berufliche Tätigkeit insgesamt einen Monat lang nicht ausüben, läge die Annahme fern, dass dies bei einer selbständigen Kieferorthopädin mit 2 Praxen die wirtschaftliche Existenz vernichten könnte. Nahe liegt es vielmehr, dass die Betroffene sich vertreten lassen oder insbesondere fahren lassen kann. Die Betroffene hat vergebliche Bemühungen um eine Vertretung ebenso wenig wie Bemühungen um einen Fahrer oder Bereitstellung von Taxen nachgewiesen.“
Wird man so hinnehmen müssen: Eine „einschlägige“ Vorverurteilung, auf die das AG noch nicht einmal abgestellt hat. Und vor allem – vielleicht viel das aber auch schwer 🙂 – keinerlei Vortrag zur wirtschaftlichen Situation. Das muss dann natürlich was kommen, wenn man mit der Begründung ein Absehen vom Fahrverbot erreichen will.