Gestern hat die letzte Bundesratssitzung der 18. Legislaturperiode stattgefunden. In der hat der Bundesrat vor der morgigen Wahl zum 19. Bundestag schnell das noch verabschiedet/gebilligt, was der Bundestag in seinen Marathonsitzungen zum Ende der Legislaturperiode bzw. die Bundesregierung (Herr Dobrindt 🙂 ) noch auf den Weg gebracht hat bzw. meinte, auf den Weg bringen zu müssen. Darunter sind dann auch einige Gesetze/Verordnungen, die Themenbereich des Blog betreffen. Auf die wesentlichen Änderungen/Neuerungen will ich hier heute kurz eben hinweisen, ohne dabei allerdings in die Einzelheiten zu gehen.
- Im Gespräch war seit längerem schon ein Bußgeld, wenn im Straßenverkehr bei Unfällen usw. keine Rettungsgasse gebildet wird. Das hat man jetzt eingeführt. Danach müssen Kraftfahrzeugführer, die für Polizei- und Hilfskräfte keine Rettungsgasse bilden, mit einer Geldbuße bis zu 240 € rechnen. Kommt es darüber hinaus zu einer weiteren Behinderung, Gefährdung oder Sachbeschädigung, kann die Geldbuße bis zu 320 € betragen. Außerdem droht ein einmonatiges Fahrverbot.
- Erweitert/geändert worden ist dann (endlich) auch das Handyverbot am Steuer (vgl. dazu schon Mobilfunkparagraf IV, oder: Dobrindtscher Irrsinn 3.0 ==> es kommt nicht mehr auf die Sekunde an). Die BR-Drucks. 556/17 ist mit geringfügigen Änderungen (vgl. BR-Drucks. 556/1/17) beschlossen worden. Das bedeutet:
- Wir haben in § 23 Abs. 1a StVO demnächst also die „technikoffene Formulierung“, welche Geräte zulässig sind oder nicht. Sinn und Zweck ist es, dass sich Fahrzeugführer während der Fahrt grundsätzlich nicht durch Informations-, Kommunikations- und Unterhaltungsmittel ablenken lassen sollen. Die Bedienung der erfassten Geräte mit Sprachsteuerung und Vorlesefunktion bleibt zulässig, ebenso deren sekundenschnelle Nutzung. Letzteres wird m.E. in der Praxis viel Ärger und Verdruss bringen.
- Angehoben worden sind die Bußgelder, und zwar auf 100 € für den Kraftfahrer und auf 55 € beim Radfahrer. Bei Gefährdung und Sachbeschädigung drohen dem Kraftfahrer Geldbußen von 150 € bzw. 200 € und ein einmonatiges Fahrverbot.
- In § 23 Abs. 4 StVO ist dann jetzt vorgeschrieben, dass Autofahrer ihr Gesicht am Steuer nicht verhüllen oder verdecken dürfen, um eine Identitätsfeststellung zu vereiteln.
- Am 29.06.2017 hatte der Bundestag die Einführung eines Straftatbestandes § 315d StGB für die Veranstaltung von bzw. Teilnahme an verbotenen Kraftfahrzeugrennen anstelle der bisherigen Bußgeldtatbestände für Ordnungswidrigkeiten und des Fahrverbots (§ 29 StVO) beschlossen. Das hat der Bundesrat gestern abgesegnet. Damit können also demnächst illegale Autorennen auf öffentlichen Straßenkünftig mit Freiheitsstrafen – bei schweren Folgen von bis zu zehn Jahren – geahndet werden. Der Gesetzesantrag stammte aus dem Bundesrat (Vgl. BR-Drucks. 362/16).
- Am 22.06.2017 hatte der Bundestag das „Gesetz zur Erweiterung der Medienöffentlichkeit in Gerichtsverfahren und zur Verbesserung der Kommunikationshilfen für Menschen mit Sprach- und Hörbehinderungen (Gesetz über die Erweiterung der Medienöffentlichkeit in Gerichtsverfahren – EMöGG) – traumhafter Name – beschlossen. Das enthielt eine Änderung der §§ 169, 186, 187 GVG (vgl. BT-Dreucks. 18/10144). Der Bundesrat hat auch das abgesegnet.
- Danach sind demnächst Tonübertragungen von Gerichtsverhandlungen für Journalisten in Medienarbeitsräume möglich. Gerichtsshow live 🙂 .
- Außerdem kann die Verkündung von Entscheidungen des BGH in besonderen Fällen in Hörfunk und Fernsehen ausgestrahlt werden.
- Zudem sind zu wissenschaftlichen und historischen Zwecken Tonaufnahmen von Verhandlungen des BVerfG zulässig sind, wenn es sich um ein zeitgeschichtlich besonders relevantes Verfahren handelt. Ob es zu der jeweiligen Übertragung bzw. Aufzeichnung kommt, entscheidet das Gericht im Einzelfall. Diese Entscheidung ist nicht anfechtbar. So soll eine Verzögerung des Verfahrens ausgeschlossen werden.
- Zulässig ist künftig auch der Einsatz von Gebärdendolmetschern im gesamten gerichtlichen Verfahren möglich. Für die betroffenen Personen entstehen dadurch keine Kosten.
- Schließlich ist durch das vom Bundestag am 29.06.2017 beschlossene „Gesetz zur Neuregelung des Schutzes von Geheimnissen bei der Mitwirkung Dritter an der Berufsausübung schweigepflichtiger Personen“ § 203 StGB geändert worden (vgl. dazu BT-Drucks. 18/11936). Das hat der Bundesrat gebilligt. Geregelt sind in der Neufassung des § 203 StGB die Voraussetzungen, unter denen die Weitergabe und das Zugänglichmachen von Geheimnissen an mitwirkende Personen – Angestellte und externe Dienstleister – möglich ist.
Die Neuerungen müssen dann noch in Kraft treten.In der Regel ist das der Tag nach der Verkündung des Gesetzes im BGBl. Nur bei den „Gerichtsshows“ ist das Inkrafttreten um sechs Monate hinausgeschoben worden.
Was ich jetzt nicht verstehe:
Es war doch die ganze Zeit die Rede davon, dass auch der Versuch der Organisation eines Rennens sowie der „Alleinraser“ bestraft werden sollen. In der BT-Drucksache finde ich davon nichts. Hat man davon jetzt Abstand genommen oder soll das noch kommen?
Bzw. BR-Drucksache, pardon..
Manchmal kommt mir das hier vor wie „betreutes Wohnen“. 🙂
Die BR-Drucks. 326/16 ist der ursprüngliche Gesetzesantrag. Wenn Sie in die Beschlussvorlage BT-Drucks. 18/12936 schauen, wissen Sie, was Gesetz geworden ist. Der Versuch richtet sich nach den allgemeinen Regeln.
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Wie kann denn jemand, der nur herumsteht, eine Gefährdung oder Sachbeschädigung begehen?
?????
Soso… Es soll nun nicht mehr sein, dass man beim Fahren das Gesicht verhülle…
Also sind 60er Jahre Greta Garbo – Sonnenbrillen mit autobusscheibengroßen Gläsern jetzt eine Ordnungswidrigkeit?
Gespannt bin ich auch auf die ersten Urteile zur Benutzung von Fahrzeugfunkgeräten bei Feuerwehr/Polizei/Rettungsdienst…
Man hat jetzt also dem alleinfahrendem Polizeibeamten/Feuerwehrangehörigem/Notarzt die Benutzung seines BOS-Funks verboten, sofern er sich nicht im konkreten Augenblick auf § 35 StVO berufen kann? Die vorher vorgesehene Ausnahmeregelung für Funkgeräte (Stichwort Beifahrer) war etwas merkwürdig, aber diesen Aspekt jetzt komplett außen vorzulassen ist doch etwas absurd.
§ 52 Abs. 4 StVO?
Korrektur: Der Verodnungsgeber hat in seiner Weis- und Klugheit dem § 35 StVo einen neuen Absatz 9 geschenkt. Der Aspekt, dass nicht jeder Beifaher des Funkens fähig ist, wird hier allerdings ausgeblendet.