Bei der zweiten Akteneinsichtsentscheidung (zur ersten hier Akteneinsicht I, oder: Keine Akteneinsicht bei Aussage-gegen-Aussage-Konstellation) handelt es sich um den AG Heinsberg, Beschl. v. 30.03.2017 – 15 Ls-201 Js 234/15-6/16 -, den mir ebenfalls der Kollege Vogt aus Duisburg übersandt hat. In diesem Fall geht es um die von einer Nebenklägerin begehrte Einsicht in „therapeutische Unterlagen“. Das AG hat die Einsicht verweigert:
„Die Einsicht in die beigezogenen Unterlagen ist zu versagen. Gemäß § 406e Abs. 2 Satz 1 StPO ist das Interesse des Angeklagten an der Geheimhaltung seiner persönlichen Daten mit dem Interesse der Nebenklägerin auf Kenntnis der beigezogenen Unterlagen abzuwägen. Das Recht des Angeklagten auf informationelle Selbstbestimmung stellt ein überwiegendes schutzwürdiges Interesse im Sinne der Vorschrift dar. Vorliegend handelt es sich um von ihm selbst verfasste therapeutische „Tagebücher“ sowie Berichte von Ärzten und Therapeuten überErkrankungen und Behandlungsmaßnahmen. Akteneinsicht kann in diesem Fall nur mit Zustimmung des Angeklagten gewährt werden, die nicht vorliegt.“
Schwierig wird es dann natürlich in der Hauptverhandlung, wenn die Unterlagen und deren Inhalt ggf. erörtert werden (müssen).