Traurig, oder: „Kleines 1 x 1“ des Wiedereinsetzungsrechts

entnommen openclipart.org

Da ist mal wieder so eine Wiedereinsetzungssache, die zeigt: Obwohl es im Grunde genommen ganz einfach ist – zumindestz sein sollte – manche Verteidiger bekommen es dann aber doch wohl nicht auf die Reihe. So jedenfalls in dem Verfahren, das mit dem BGH, Beschl. v. 13.06.2017 – 3 StR 202/17 geendet hat.

Die Revision des Angeklagten war vom LG mit der Begründung als unzulässig verworfen, die Revisionsanträge seien nicht in der durch § 345 Abs. 2 StPO vorgeschriebenen Form fristgemäß angebracht worden. Gegen diesen Beschluss hat der Angeklagte mit beim LG eingegangenem eigenhändigen Schreiben „Beschwerde“ eingelegt. Mit „für Rechtsanwältin M. “ unterzeichnetem Anwaltsschriftsatz  ist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision beantragt und zugleich mitgeteilt worden, eine Begründung des Antrags werde „kurzfristig nachgeholt“; weiter ist angegeben, es werde „beantragt werden, das Urteil im Rechtsfolgenausspruch aufzuheben“, und die Verletzung sachlichen Rechts gerügt.

Hilft alles nicht, denn:

„Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift ausgeführt:

„Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision ist bereits deshalb unzulässig, weil es entgegen § 45 Abs. 2 Satz 1 StPO an jeglichem Vortrag zum Grund der Fristversäumnis fehlt. Außerdem ist entgegen § 45 Abs. 2 Satz 2 StPO die versäumte Prozesshandlung nicht (innerhalb der Antragsfrist) rechtswirksam nachgeholt worden, denn die Revision ist nicht formgerecht im Sinne des § 345 Abs. 2 StPO begründet worden. Der Anwaltsschriftsatz vom 24. März 2017 ist nicht von der Pflichtverteidigerin des Beschuldigten, Rechtsanwältin M. , sondern ‚für Rechtsanwältin M.‘ unterzeichnet. Der Pflichtverteidiger kann seine Befugnisse indes nicht wirksam übertragen; Anhaltspunkte dafür, dass der Unterzeichner des Schriftsatzes als allgemeiner Vertreter der Pflicht-verteidigerin gemäß § 53 Abs. 2 BRAO tätig geworden ist, sind nicht ersichtlich (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Februar 2017 – 3 StR 554/16 mwN).

Die ‚Beschwerde‘ gegen den Beschluss des Landgerichts vom 15. März 2017 ist gemäß § 300 StPO als Antrag auf Entscheidung des Revisions-gerichts gemäß § 346 Abs. 2 Satz 1 StPO auszulegen. Der Antrag ist zu-lässig, aber unbegründet, da die Revision nicht in einer den Anforderungen gemäß § 345 StPO genügenden Weise begründet worden ist.“

M.E. „Kleines 1 x 1“ des Wiedereinsetzungsrechts. Traurig, wenn es schon daran hapert.

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