Verfahrensrüge, oder: Ist es denn so schwer, die richtig vorzubereiten?

entnommen openclipart.org

So, heute dann nach der „Nachlese“ zur Änderungen des Mobilfunkparagrafen (vgl. gerade hier: Mobilfunkparagraf II, oder: Demnächst droht ggf. Fahrverbot = Dobrindt 2.0) keine weiteren bereits beschlossenen oder noch zu erwartenden gesetzlichen Änderungen. Die Änderungen/Neuregelungen kommen übrigens derzeit schneller als man bloggen kann, nur gut, dass der Bundestag schon in der „Sommerpause“ ist. Typisch Ende der Legislaturperiode. Heute zur Erholung 🙂 dann (hoffentlich) nur noch Rechtsprechung.

Und ich starte mit dem OLG Düsseldorf, Beschl. v. 18.05. 2017 – IV-2 RBs 79/17, dem folgendes Verfahrensgeschehen zugrunde gelegen hat. Dem Verteidiger des Betroffenen war im August 2015 durch die Bußgeldbehörde Akteneinsicht gewährt worden. Der Eichschein zu der verwendeten Verkehrsüberwachungsanlage ProVida 2000 Modular gelangte erst danach zu den Akten. Die Schulungsnachweise reichte der als Zeuge geladene Messbeamte dann im Hauptverhandlungstermin zu den Akten. Daraufhin beantragte der Verteidiger, die Hauptverhandlung auszusetzen und ihm ergänzende Akteneinsicht zu gewähren. Das AG unterbrach die Sitzung für 15 Minuten und gab dem Verteidiger Gelegenheit zur ergänzenden Akteneinsicht. Nach dieser Unterbrechung lehnte das AG den Antrag auf Aussetzung der Hauptverhandlung ab. Einen Antrag auf Aussetzung der Hauptverhandlung zwecks Einziehung von Erkundigungen hat der Verteidiger nach Erhalt der ergänzenden Akteneinsicht nicht gestellt. Das AG hat den Betroffenen dann wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung verurteilt. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Betroffenen, mit welcher er beanstandet, dass die Verteidigung in einem für die Entscheidung wesentlichen Punkt unzulässig beschränkt worden sei (§ 338 Nr. 8 StPO). Der Verteidiger war der Auffassung, dass die 15-minütige Unterbrechung der Hauptverhandlung nicht ausreichend war. Es habe für die Verteidigung keine Möglichkeit bestanden, Eichschein und Schulungsnachweis einem Sachverständigen zugänglich zu machen. Die eigene Sachkunde des Verteidigers habe für die Beurteilung der Richtigkeit der fehlenden Akteninhalte regelmäßig nicht ausgereicht. Das OLG hat die Rechtsbeschwerde des Betroffenen als

Das OLG führt aus: Betreffe die Rüge der Beschränkung der Verteidigung eine nur unvollständige Akteneinsicht, so müsse die konkrete kausale Beziehung zwischen diesem geltend gemachten Verfahrensfehler und einem für die Entscheidung wesentlichen Punkt dargelegt werden (vgl. BGH NJW 1981, 2267; NStZ-RR 2004, 50). Daran fehle es hier. Konkrete Einwände gegen die Richtigkeit des Eichscheins und der Schulungsnachweise habe der Betroffene auch nach erfolgter Akteneinsicht nicht vorgebracht. Im Übrigen habe der Verteidiger die ergänzende Akteneinsicht bereits vor dem Beschluss des AG, durch den der Aussetzungsantrag abgelehnt wurde, erhalten. Während der Unterbrechung der Hauptverhandlung für 15 Minuten habe für den Verteidiger hinreichend Gelegenheit bestanden, den Inhalt des Eichscheins (zwei Seiten) und der Schulungsnachweise (vier jeweils nur einen kurzen Text enthaltende Seiten) zur Kenntnis zu nehmen. Damit sei der Antrag auf ergänzende Akteneinsicht (§ 46 Abs. 1 OWiG, § 147 Abs. 1 StPO) erledigt gewesen. Ob der Verteidiger auch Ablichtungen dieser Unterlagen gewünscht und ggf. erhalten habe, werde in der Begründungschrift nicht mitgeteilt.

Und weiter:

Tatsächlich zielt das Rügevorbringen darauf ab, dass keine Gelegenheit bestanden habe, den Eichschein und die Schulungsnachweise vor dem Urteil einem (privaten) Sachverständigen zur Prüfung vorzulegen.

Diese Zielrichtung des Rechtsmittels betrifft indes nicht eine unzulässige Beschränkung der Verteidigung mangels ausreichender Akteneinsicht, sondern eine solche Beschränkung mangels Gelegenheit zur Einziehung von Erkundigungen bei verspäteter Vorlage von Beweismitteln (§ 71 Abs. 1 OWiG, §§ 246 Abs. 2, 338 Nr. 8 StPO).

Ein Verstoß gegen § 246 Abs. 2 StPO kann indes nur dann mit der Rechtsbeschwerde gerügt werden, wenn in der Hauptverhandlung ein darauf gestützter Aussetzungsantrag gestellt worden ist (vgl. Becker in: Löwe/Rosenberg, StPO, 26. Aufl., § 246 Rdn. 24; KK-Krehl, StPO, 7. Aufl., § 246 Rdn. 12; Trüg/Habetha in: MünchKomm, StPO, 1. Aufl., § 246 Rdn. 21).

Daran fehlt es hier. Der Verteidiger wäre gehalten gewesen, in der Hauptverhandlung (auch) einen Aussetzungsantrag nach § 246 Abs. 2 StPO zu stellen. Der lediglich zwecks ergänzender Akteneinsicht gestellte Aussetzungsantrag war durch die Gewährung der beantragten Akteneinsicht überholt und bietet keine Grundlage, um die mangelnde Gelegenheit zur Einziehung von Erkundigungen mit der Rechtsbeschwerde in zulässiger Weise rügen zu können.

Im Übrigen fehlt jegliche Darlegung, welches konkrete verfahrenserhebliche Ergebnis die Befragung eines (privaten) Sachverständigen mit Blick auf den Eichschein und die Schulungsnachweise erbracht hätte.

Leider mal wieder eine Rechtsbeschwerde, bei der die Verfahrensrüge schon am mangelnden Vortrag, der auf mangelnder Vorbereitung der Verfahrensrüge in der Hauptverhandlung beruht, scheitert. Die Rüge der Verletzung des § 338 Nr. 8 StPO hat eben nur Erfolg, wenn der Verteidiger in der Hauptverhandlung richtig agiert und für einen „Beschluss“ gesorgt hat. Das gilt für alle mit der Akteneinsicht zusammenhängende Fragen aber auch für sonstige Verfahrensfragen. Und dabei muss der Verteidiger immer auch im Augen behalten, ob nicht ggf. bestimmte Verfahrensfragen – so wie hier – „abgearbeitet“ sind.

Alles in allem: So schwer ist das an sich nicht. Für den Verteidiger hier aber offenbar wohl. Denn der hatte noch nicht einmal die Sachrüge erhoben.

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