Der Kollege Freese aus Heinsberg hat mir gestern das BGH, Urt. v. 17.05.2017 – 2 StR 342/17 – übersandt. Es geht um ein sog. Abziehen im Dogenmilieu.
Im Grunde genommen nichts Besonderes. Das Urteil ist das Ergebnis einer Hautpverhandlung beim BGH, in deren Vorfeld der Kollege und ich korrespondiert hatten. Anlass war mein Posting: Nötigung zur Herausgabe von BtM strafbar?, oder: Auf zum Großen Senat oder „kneift“ der 2. Strafsenat? vom 11.05.2017, also aus der Vorfeld der Hauptverhandlung. Es ging um die Frage, was denn nun wohl mit der Vorlage des BGH im 2. Strafsenat im BGH, Beschl. v. 01.06.2016 – 2 StR 335/15 zur Frage, ob verkehrsfähige Betäubungsmittel Tatobjekt einer Erpressung sein können, sein würde. Die Frage wollte der 2. Strafsenat – unter „altem Vorsitz“ verneinen, die anderen Senate und dann auch der eigene zweite haben das anders gesehen; kann man alles in dem o.a. Posting nachlesen.
Und dabei bleibt es wohl. Dem 2. Strafsenat ist die Frage schon gar nicht mehr viel Worte wert. Es heißt dazu – bezogen auf Diebstahl und/oder Raub – nur:
„Nicht verkehrsfähige Betäubungsmittel wie das in Anlage I zu § 1 Abs. 1 BtMG aufgeführte Marihuana können nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs fremde bewegliche Sachen und damit Tatobjekt eines Raubes oder eines Diebstahls sein (Senat, Urteil vom 20. Januar 1982 — 2 StR 593/81, BGHSt 30, 359, 360; BGH, Beschluss vom 21. April 2015 —4 StR 92/15, NStZ 2015, 571, 572; Urteil vom 12. März 2015 —4 StR 538/14, StraFo 2015, 216; Urteil vom 4. September 2008 —1 StR 383/08, NStZ-RR 2009, 22, 23; Beschluss vom 20. September 2005 — 3 StR 295/05, NJW 2006, 72 f.; SSW-StGB/Kudlich, 3. Aufl., § 242 Rn. 16; zweifelnd Fischer, StGB, 64. Aufl., § 242 Rn. 5a). An dieser Rechtsauffassung hält der Senat fest.“
Die eigene (?) Vorlage zur Erpressung wird mit keinem Wort mehr erwähnt. Und der ehemalige Vorsitzende ist nur noch ein Zweifler. So schnell kann es gehen.
Die Passage wäre im Übrigen m.E. nicht nötig gewesen. Denn Raub lag hinsichtlich der 10 EUR und des Schlüsselbundes so oder so vor. Da kam es auf die 10 Gramm Amphetamin gar nicht mehr an.
Für überflüssig halte ich das nicht. 10 Gramm Amphetamin dürften wohl mit einem Straüenpreis ab 100 € aufwärts bei der Beute wertmäßig am meisten zu Buche schhlagen von daher kann man wohl nicht ganz ausschlie0en, dass das auf das Strafmaß Auswirkungen hat.
Ok. Dann fast überflüssig 🙂