Vor einiger Zeit ist in einigen anderen Blogs schon über den OLG Oldenburg, Beschl. v. 09.02.2017 – 1 Ws 50/17 – berichtet worden, allerdings nur auf der Grundlage der dazu vom OLG herausgegebenen PM. Mir reicht(e) das – i.d.R. – nicht aus und daher habe ich den Volltext beim OLG angefordert. Und der ist dann in der vergangenen Woche eingegangen.
Es geht um die Verhängung eines Ordungsgeldes gegen eine Zeugin. Die war nach ihrer Vernehmung noch als Zuschauerin im Gerichtssaal geblieben. Als der nächste Zeuge an der Reihe war, kommentierte die Zeugin dessen Aussage durch mehrfaches Lachen und Zurufe, wie „Das stimmt nicht!“. Zwei Ermahnungen durch die Amtsrichterin halfen nichts. Die Frau lachte ein weiteres Mal. Hierfür verhängte die Richterin dann ein Ordnungsgeld in Höhe von 150,- EUR ersatzweise drei Tage Ordnungshaft. Die Zeugin ist mit ihrer Beschwerder beim OLG gescheitert;
„Auch inhaltlich ist die Entscheidung nicht zu beanstanden.
Gemäß § 178 GVG kann u.a. gegen Zeugen, die sich in der Sitzung einer Ungebühr schuldig machen, ein Ordnungsgeld bis zu eintausend Euro oder Ordnungshaft bis zu einer Woche festgesetzt werden. Ungebühr ist ein erheblicher Angriff auf die Ordnung in der Sitzung, auf deren justizgemäßen Ablauf, auf den „Gerichtsfrieden“ und damit auf die Ehre und Würde des Gerichts (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 59. Aufl., § 178 GVG Rn. 2). Nach dem Protokoll der Hauptverhandlung hatte die zuvor als Zeugin vernommene und nun als Zuhörerin anwesende Beschwerdeführerin, nachdem sie zuvor zwei Mal ermahnt worden war, Zurufe und Lachen zu unterlassen, erneut gelacht. Das Protokoll ist von der Protokollführerin und der Vorsitzenden unterschrieben worden, so dass kein Anlass zu Zweifeln daran besteht, dass der Sachverhalt sich so zugetragen hat.
Dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, die den Sachverhalt davon teilweise abweichend dargestellt hat, folgt der Senat deshalb nicht.
Ein derartiges Verhalten stellt eine Ungebühr gegenüber dem Gericht dar. Auch wenn die Beschwerdeführerin aufgrund der Prozesssituation möglicherweise einer emotionalen Belastung ausgesetzt war, so war es für das Gericht nicht hinnehmbar, dass der ordnungsgemäße Ablauf der Verhandlung seitens der Beschwerdeführerin durch Zurufe, wie etwa „Das stimmt nicht!“ und Lachen fortwährend gestört wurde, zumal nicht auszuschließen war, dass diese Störungen das Aussageverhalten des Zeugen beeinflussen. Die Vernehmung von Zeugen in einem Gerichtsverfahren erfolgt ausschließlich durch den Gerichtsvorsitzenden und anschließend durch Befragung durch weitere Prozessbeteiligte und keineswegs durch Zurufe oder anderweitige Unmutsäußerungen aus dem Zuhörerraum, mögen sie auch aus deren subjektiver Sicht ein berechtigtes Anliegen verfolgen.
Auch stellt sich die Verhängung des Ordnungsgeldes als angemessene Reaktion auf das Verhalten der Beschwerdeführerin dar. Bei einer einmaligen Entgleisung hätte ein Ordnungsmittel nach § 178 GVG möglicherweise noch entbehrlich sein können. Da sich die Beschwerdeführerin jedoch trotz mehrfacher Ermahnungen nicht von weiteren Störungen abhalten ließ, verblieb als letztes Mittel die Verhängung eines Ordnungsmittels, das auch in der festgesetzten Höhe angemessen erscheint.“