Bei der zweiten Strafzumessungsentscheidung, auf die ich heute hinweise, handelt es sich um dem BGH, Beschl. v. 23.02.2107 – 3 StR 530/16 -, in der der BGH einen – m.E. – klassischen Strafzumessungsfehler moniert. Nämlich den Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot des § 46 Abs. 3 StGB. Das LG hat u.a. wegen gefährlicher Körperverletzung verurteilt. Der BGH sieht – mit Recht – einen Rechtsfehler:
„Im Fall II. 1. der Urteilsgründe, in dem der Angeklagte wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Beleidigung verurteilt worden ist, hat der Strafausspruch keinen Bestand. Die Strafkammer hat insoweit zuungunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass er bei den Schlägen gegen die Geschädigte das metallene Endstück der Gartenharke eingesetzt hat. Damit hat das Landgericht gegen das Verbot der Doppelverwertung (§ 46 Abs. 3 StGB) verstoßen; denn durch die Benutzung des Stückes der Gartenharke beging der Angeklagte die Körperverletzung mittels eines sonstigen gefährlichen Werkzeugs und erfüllte somit den Tatbestand der gefährlichen Körperverletzung nach § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB.“
Und – oh Wunder: Der BGH geht nicht den Weg über: „Es ist auszuschließen, dass……“, sondern im Gegenteil:
„Da nicht ausgeschlossen werden kann, dass sich die rechtsfehlerhafte Berücksichtigung des genannten Umstandes bei der für die Tat II. 1. der Urteilsgründe verhängten Einzelfreiheitsstrafe von sieben Monaten zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt hat, war das Urteil insoweit aufzuheben. Der Wegfall dieser Einzelstrafe hat die Aufhebung des Gesamtstrafenausspruchs zur Folge.“
Wunder gibt es eben doch immer wieder 🙂 .