Und als zweite BGH-Entscheidung des heutigen Tage weise ich auf den BGH, Beschl. v. 07.12.2016 – 5 StR 476/16 – hin. Der BGH behandelt in einem Zusatz einen, wenn nicht klassischen, dann aber zumindest häufigen Strafzumessungsfehler im BtM-Bereich. Die „Bemerkung“ des BGh spricht für sich:
„Die strafmildernde Berücksichtigung des Umstands, dass das Kokain „nicht für den deutschen Markt bestimmt“ gewesen sei (UA S. 11), ist rechtsfehlerhaft (vgl. BGH, Urteil vom 14. Juli 2015 – 5 StR 181/15, NStZ-RR 2016, 16 f. mwN). Der Angeklagte ist hierdurch jedoch nicht beschwert.“