Aus der „Abteilung U-Haft-Sachen“ weise ich dann zum Abschluss des Tages hin auf den BGH, Beschl. v. 23.02.2017 – StB 4/17, ergangen in einem beim OLG München anhängigen Verfahren. Der Angeklagte befindet sich seit dem 29.11.2011 in U-Haft. Der BGH hat seitdem immer wieder Fortdauer der U-Haft angeordnet und Beschwerden des Angeklagten gegen Haftfortdauerbeschlüsse des OLG verworfen. So dann jetzt auch wieder in dem Beschl. vom 23.02.2017, in dem er folgende Ausführungen zum „Beschleunigungsgebot“ macht:
3. Die Untersuchungshaft hat mit Blick auf das Spannungsverhältnis zwi-schen dem Freiheitsanspruch des Angeklagten und dem Interesse der Allgemeinheit an einer effektiven Strafverfolgung bei Berücksichtigung und Abwägung der gegebenen Besonderheiten des vorliegenden Verfahrens – auch angesichts der nunmehr über fünf Jahre währenden Untersuchungshaft und der zu erwartenden Gesamtdauer des Verfahrens – fortzudauern. Ihr weiterer Voll-zug steht angesichts der gegebenen Besonderheiten auch nicht außer Verhält-nis zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Strafe (§ 120 Abs. 1 Satz 1 StPO).
a) Dies gilt auch mit Blick auf das in Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG gewährleistete Recht des Einzelnen auf persönliche Freiheit. …..
Das damit angesprochene Beschleunigungsgebot in Haftsachen verlangt, dass die Strafverfolgungsbehörden und Strafgerichte alle möglichen und zumutbaren Maßnahmen ergreifen, um die notwendigen Ermittlungen mit der gebotenen Schnelligkeit abzuschließen und eine gerichtliche Entscheidung über die einem Beschuldigten vorgeworfenen Taten herbeizuführen. Zur Durchführung eines geordneten Strafverfahrens und einer Sicherstellung der etwaigen späteren Strafvollstreckung kann die Untersuchungshaft deshalb nicht mehr als notwendig anerkannt werden, wenn ihre Fortdauer durch vermeidbare Verfahrensverzögerungen verursacht ist. Bei absehbar umfangreicheren Verfahren ist daher stets eine vorausschauende, auch größere Zeiträume umgrei-fende Planung der Hauptverhandlung mit im Grundsatz durchschnittlich mehr als einem Hauptverhandlungstag pro Woche notwendig. Insgesamt ist eine auf den Einzelfall bezogene Prüfung des Verfahrensablaufs erforderlich. Zu würdigen sind auch die voraussichtliche Gesamtdauer des Verfahrens und die für den Fall einer Verurteilung konkret im Raum stehende Straferwartung (st. Rspr.; vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 17. Januar 2013 – 2 BvR 2098/12 mwN, juris Rn. 39 ff.; BGH, aaO).
Gemessen an diesen Anforderungen ist das Verfahren und insbesonde-re die Hauptverhandlung mit der in Haftsachen gebotenen besonderen Be-schleunigung geführt worden. Wie das Oberlandesgericht in seinem Beschluss vom 21. Dezember 2016 im Einzelnen dargelegt hat, wird die Hauptverhandlung weiterhin in aller Regel an drei Verhandlungstagen pro Woche durchgeführt und betrifft nahezu durchgängig auch den Angeklagten. Auch die weiteren Einwände gegen die Verhandlungsführung (Ladung nur eines Zeugen pro Verhandlungstag, zu geringe Verhandlungszeit pro Sitzungstag) verfangen aus den Gründen des Beschlusses des Oberlandesgerichts vom 21. Dezember 2016, die der Beschwerdeführer mit seinem Rechtsmittel auch nicht angreift, nicht.
Im Übrigen verweist der Senat zum Umfang und zu den Schwierigkeiten des Verfahrens auf seine Beschwerdeentscheidung vom 5. Februar 2015 (StB 1/15, juris Rn. 8) und hält daran fest, dass die dem Angeklagten vorgeworfenen Beihilfehandlungen isolierter Betrachtung nicht zugänglich sind; ein gesondertes Urteil im Verfahren gegen den Angeklagten scheidet deshalb nach wie vor aus.
b) Wie der Senat zuletzt im Beschluss vom 14. Juli 2016 ausgeführt hat, stellt sich das aufzuklärende Tatgeschehen nicht nur nach der gesetzlichen Strafandrohung als eine erhebliche Straftat dar, sondern wiegt auch unter den konkret gegebenen Umständen schwer. Die im Falle der Verurteilung des Angeklagten zu erwartende und zu verbüßende Strafe wird deshalb bis auf Weiteres die Untersuchungshaft nicht nur unwesentlich übersteigen. Soweit der Beschwerdeführer meinen sollte, die Vollziehung von Untersuchungshaft über fünf Jahre hinaus stelle sich bei einem Gehilfen aus grundsätzlichen Erwägungen als unverhältnismäßig dar, könnte der Senat dem nicht folgen. Gerade die Verhältnismäßigkeitsprüfung erfordert vielmehr eine Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls.“
Mich würde interessieren, was das BVerfG dazu sagt….
Vermutlich nichts, bis jemand in dieser Sache eine Revision begründet hat. Andernfalls könnte man sich hier die besten Argumente für die Revision durch einen Handstreich des BVerfG kaputt machen lassen – das wird die Verteidigung wohl auch erkannt haben, sonst wäre längst eine Verfassungsbeschwerde auf dem Tisch.
Welche Gründe/Argumente soll das denn geben? Das OLG wird die Verzögerung schon bei der Strafzumessung berücksichtigen. Also was noch? Das ist doch hier nicht das Problem.
5 Jahre U-Haft ??? Seit wann ist der BGH in Pjöngjang?
Ein Zeuge pro Verhandlungstag!? Wir wissen ja nicht, wie umfangreich die Vernehmungen sind. Es klingt aber nach einer eher gemütlichen Terminierung.
Die nachgesprochenen (nichtamtlichen) Protokolle dieses nicht ganz unbekannten Prozesses gibt es hier: http://sz-magazin.sueddeutsche.de/texte/anzeigen/41379/Die-NSU-Protokolle-im-SZ-Magazin
Der Zweck heiligt eben doch die Mittel
Nach den in 2 BvR 2098/12 u. 2 BvR 109/05 herausgearbeiteten Grundsätzen zum Spannungsverhältnis zwischen dem Freiheitsinteresse des Angeklagten (Art. 2 II GG), der Unschuldsvermutung (20 III GG, 6 II EMRK) und dem Beschleunigungsgrundsatz gegenüber dem Strafverfolgungsinteresse des Staates „muss den vom Standpunkt der Strafverfolgung aus erforderlich und zweckmäßig erscheinenden Freiheitsbeschränkungen der Freiheitsanspruch des noch nicht rechtskräftig verurteilten Beschuldigten als Korrektiv gegenübergestellt werden, wobei dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit eine maßgebliche Bedeutung zukommt“ 2 BvR 2098/12 m.w.N. (vgl. grundlegend BVerfGE 19, 342, 347).
Insbesondere der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz – der nicht nur für die Anordnung, sondern auch für die Dauer der Untersuchungshaft von Bedeutung ist – verlangt, dass die Dauer der U- haft nicht außer Verhältnis zur erwarteten Strafe steht. Hier besteht zwar Tatverdacht auf Beihilfe zum Mord in 9 Fällen. Unabhängig von der Straferwartung sind aber auch hier Grenzen gesetzt; BVerfG, a.a.O. :
„Das Gewicht des Freiheitsanspruchs vergrößert sich gegenüber dem Interesse an einer wirksamen Strafverfolgung regelmäßig mit zunehmender Dauer der Untersuchungshaft“ (…) „Daraus folgt zum einen, dass die Anforderungen an die Zügigkeit der Arbeit in einer Haftsache mit der Dauer der Untersuchungshaft steigen. Zum anderen nehmen auch die Anforderungen an den die Haftfortdauer rechtfertigenden Grund zu“
D.h. es sind umso strengere Anforderungen zu stellen, je länger die Untersuchungshaft schon andauert. Vorliegend dauert diese seit 29.11.2011, also schon über 5 Jahre an.
Diese Dauer kann als notwendig nicht mehr anerkannt werden, wenn ihre Fortdauer durch vermeidbare Verfahrensverzögerungen verursacht ist. Bei absehbar umfangreicheren Verfahren ist stets eine vorausschauende, auch größere Zeiträume umgreifende Hauptverhandlung mit mehr als einem durchschnittlichen Hauptverhandlungstag pro Woche notwendig.
Die HV hat vorliegend erst am 06.05.2013 begonnen.
Hier zwar idR 3 Verhandlungen pro Woche.
Zur Komplexität der Rechtssache, der Vielzahl der beteiligten Personen oder dem Verhalten der Verteidigung abhängige Faktoren ist nichts beanstandet worden.
Es nicht ersichtlich, ob alle relevanten Umstände des Einzelfalls erörtert wurden.
Bei der U- Haftfortdauerentscheidung des OLG könnte allerdings die erforderliche Begründungstiefe gefehlt haben.
So wird auch nichts zur voraussichtliche Gesamtdauer des Verfahrens, nichts zu einer etwaigen Aussetzung eines Strafrestes zur Bewährung nach § 57 ausgeführt.
Auch wird keine Vorausschau über das restliche Programm gegeben.
Weitergehend fehlt eine Abwägung, ob die Fortdauer der Untersuchungshaft angesichts mehrfach ergangenen Haftfordauerbeschlüßen noch verhältnismäßig erscheint.
Ich habe da meine Zweifel, ob das das BVerfG die BGH Entscheidung unbeanstandet lassen würde.