Und die zweite zivilrechtliche Entscheidung, die ich heute vorstelle, ist das KG, Urt. v. 24.11.2016 – 22 U 93/15. In ihm geht es um die Darlegungslast, wenn es im Verfahren um die Freistellung von Sachverständigenkosten geht, die in Zusammenhang mit der Ermittlung des Sachschadens am Pkw des Geschädigten geht. Dazu sagt das KG in seinem Leitsatz zu der Entscheidung:
„Holt der Geschädigte wegen eines Sachschadens an seinem Auto ein Sachverständigengutachten ein und fordert vom Schädiger bzw. der Haftpflichtversicherung eine Freistellung von den Kosten hat er zu der getroffenen Honorarvereinbarung vorzutragen, weil nur dann geprüft werden kann, ob er eine etwaige Überhöhung der Kosten erkenne konnte.“
Warum und wieso kamm man im KG-Urteil schön nachlesen 🙂 .