Wie werden Messdaten in die HV eingeführt?, oder: Augenscheinseinnahme oder Urkundenverlesung

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In der Rechtsprechung der OLG ist seit einiger Zeit nicht mehr unstreitig, wie Messdaten und Messprotokolle in die Hauptverhandlung eingeführt werden. Der Streit geht darum, ob das im Wege des Urkundsbeweises nach § 249 StPO zu erfolgen hat oder ob ggf. auch die Inaugenscheinnahme ausreicht. Dazu hat sich jetzt auch das OLG Stuttgart im OLG Stuttgart, Beschl. v. 19.01.2017 – 2 Ss OWi 762/16 – geäußert.

Das OLG verweist darauf, dass durch die Inaugenscheinnahme einer Urkunde regelmäßig nur das Vorhandensein und die Beschaffenheit der Urkunde, nicht aber deren Inhalt belegt wird. Diese strenge Differenzierung findet nach Ansicht des OLG jedoch dann eine Grenze, wenn sich der gedankliche Inhalt der Urkunde im Rahmen der Inaugenscheinnahme bereits durch einen Blick miterfassen lässt, was für Messdaten auf einem Messfoto der Fall sein.

Das OLG Stuttgart schließt sich damit der Auffassung des KG im KG, Beschl. v. 12. 11. 2015 – 3 Ws (B) 515/15. Anderer Ansicht ist aber die überwiegende Auffassung in der Rechtsprechung der OLG (vgl. aus neuerer Zeit den im OLG Bamberg, Beschl. v. 13.10.2014 – 2 Ss OWi 1139/14; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 08.01.2016 – IV- 3 RBs 132/15 und dazu: Bezugnahme auf die Daten in einem Messfoto – Geht das?; OLG Schleswig, Beschl. v. 02.04.2014 – 1 Ws OWi 59/14 und dazu Qualifizierter Rotlichtverstoß – eine Urteils-Checkliste vom OLG).

Die Auswirkungen dieses Streits sind erheblich. Sie entscheiden über Wohl und Wehe des Urteils des Amtsrichters.

6 Gedanken zu „Wie werden Messdaten in die HV eingeführt?, oder: Augenscheinseinnahme oder Urkundenverlesung

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  2. Jochen Bauer

    Die Auffassung des OLG Stuttgart (unter – lapidarem – Verweis – „auch“ auf das KG Berlin – zu „u.a.“ wird erst gar nichts mehr aufgeführt)
    sei die „strenge Differenzierung“ zwischen Messfoto (durch Inaugenscheinnahme) und Messurkunde (durch Verlesung) ausnahmsweise erlaubt, „wenn sich der gedankliche Inhalt der Urkunde im Rahmen der Inaugenscheinnahme bereits durch einen Blick miterfassen lässt.“ ist abzulehnen.

    Zwar mag dies zur Identifizierung des Betroffenen ausreichen, doch aber nicht zur Berücksichtigung der Messtoleranz.

    Diese wird im Beschl. des OLG Stgt. nicht einmal explizit erwähnt.

    Im Beschl. des KG wurde „wenigstens“ noch ausgeführt, daß „Angaben zu dem ggf. in Abzug zu bringenden Toleranzwert“ entbehrlich gewesen seien, „weil die auf den Fotos eingeblendete Rotlichtzeit direkt gemessen wurde“ als die Betroffene über die Haltelinie gefahren sei.

    Und dies alles soll sich „durch einen Blick miterfassen“ lassen?

    Wenn da mal nur nicht der Richter einem Augenblicksversagen unterliegt.

  3. RA Ullrich

    „Wenn da mal nur nicht der Richter einem Augenblicksversagen unterliegt“ … richtig, der liest allerdings notfalls bei der Urteilsfindung nochmal in der Akte nach. Ich würde hinzufügen: Wenn mal bloß der Betroffene, der das Bild maximal auf dem Kopf stehend auf dem Richtertisch sieht, das alles auf einen Blick erfassen kann und bloß kein Analphabet ist. Das strenge Mündlichkeitsprinzip im Straf- und OWi-Recht dient schließlich dazu, dass auch der ggf. unverteidigte Betroffene alle Beweismittel mitbekommt und ggf. was dazu sagen kann, bevor er auf deren Grundlage verurteilt wird. Meines Erachtens ist das klar: Wenn es Text ist und der Inhalt des Textes relevant ist, dann ist zu verlesen, nicht nur in Augenschein zu nehmen.

  4. Jochen Bauer

    ebend: Bloßes Nachlesen ist eben nicht „Schöpfen“ aus der HV i.S. des § 261 StPO.
    .
    „Daher darf auch das schriftliche Urteil nur auf Erkenntnisse gestützt werden, die im Verfahren nach § 261 StPO gewonnen worden sind und zu denen die Beteiligten Stellung nehmen konnten“ BGH, Beschl. v. 21.01.2016 – 2 StR 433/15

  5. RA Ullrich

    Dass er nicht in der Akte nachlesen darf, was nicht in die Hauptverhandlung eingeführt wurde, ist eine Sache, dass er es trotzdem tut und nicht etwa die Messdaten auswendig lernt, eine andere. Wenn er es nur tatsächlich in der HV vorgelesen hätte, hätte ich mit dieser Praxis auch kein Problem, ob er sich in der HV Notizen macht und in diesen nachliest (was unstreitig zulässig ist und z.B. bei langen strafrechtlichen Hauptverhandlungen mit mehreren Verhandlungstagen und ein paar Dutzend Zeugen auch gar nicht anders geht) oder ob er sich merkt bzw. notiert, dass er das Messprotokoll Bl. xy der Akte vorgelesen hat und direkt dort nochmal nachsieht was drinstand, anstatt die Daten in seine Notizen abzuschreiben, macht m.E. keinen Unterschied. In beiden Fällen verwertet er, was tatsächlich in der Hauptverhandlung erörtert wurde. Sich das Vorlesen hingegen ganz sparen mit der Begründung, man könne das ja mal eben so beim Augenschein auf einen Blick erfassen, überspannt allerdings m.E. den Bogen.

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