Manche Fragen beschäftigen die Revisionsgerichte immer wieder und als Leser der Entscheidungen kann man, wenn man dann wieder auf einen solchen Beschluss stößt, nur sagen: Das kann doch nicht wahr sein, schon wieder. So geht es mir u.a. mit der Problematik der Begründung der Revision des Nebenklägers. Das ist eine Frage, zu der es – ich habe nicht nachgezählt – sicherlich Postings von mir im zweistelligen Bereich gibt. Und dann heute nochmals ein, wobei ich nicht wusste: Soll ich „Grundkurs“ schreiben oder doch (besser) „klassischer Verteidigerfehler“. Ich habe mich für das Letztere entschieden, denn „Grundkurs“ bedeutet ja, dass man an einem solchen teilgenommen hat und das, was dort vorgetragen worden ist, auch (endlich) umsetzt. Das ist aber, wie der
BGH, Beschl. v. 06.12.2015 – 2 StR 425/16 – beweist, leider nicht der Fall, was man dem BGH, Beschluss ohne weiteres entnehmen kann:
„Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich die Revision der Nebenklägerin, die sie mit der Verletzung formellen und materiellen Rechts begründet. Das Rechtsmittel erweist sich als unzulässig (§ 349 Abs. 1, § 400 Abs. 1 StPO).
Nach § 400 Abs. 1 StPO ist ein Nebenkläger nicht befugt, das Urteil mit dem Ziel anzufechten, dass eine andere Rechtsfolge der Tat verhängt oder der Angeklagte wegen einer Gesetzesverletzung verurteilt wird, die nicht zum Anschluss als Nebenkläger berechtigt. Ist der Angeklagte – wie hier – wegen eines nebenklagefähigen Delikts verurteilt worden, dann bedarf die Revision des Ne-benklägers eines genauen Antrages oder einer Begründung, die deutlich macht, dass er eine Änderung des Schuldspruchs hinsichtlich des Nebenklagedelikts verfolgt (st. Rspr.; vgl. nur Senat, Beschluss vom 2. August 2016 – 2 StR 454/15, NStZ-RR 2016, 351). Diese Voraussetzungen hat die Nebenklägerin hier nicht erfüllt. Vielmehr weist der Nebenklägervertreter ausdrücklich darauf hin, dass die Tat „eindeutig als Totschlag zu qualifizieren“ sei. Aus der Begründung des Rechtsmittels ergibt sich, dass allein die Anwendung des § 213 StGB gerügt wird. Die Revision der Nebenklägerin betrifft daher ausschließlich die Strafrahmenwahl, also die Rechtsfolge der Tat. Damit wird kein zulässiges Re-visionsziel durch die Nebenklage angestrebt, so dass die Revision als unzulässig zu verwerfen ist (vgl. auch Senat, Beschluss vom 21. April 1999 – 2 StR 64/99, bei Kusch NStZ-RR 2000, 33, 40 Nr. 27).“
Man fragt sich: Wie komm so etwas? M.E. liegt einer der Gründe darin, dass sich im Strafverfahren leider dann doch noch immer Kollegen tummeln, die meinen: „Ach, das bisschen Strafrecht mache ich doch mal eben so nebenbei.“ Liebe Kollegen: Das mit dem „mal eben so nebenbei“, sollte man sich gut überlegen, egal, ob man Verteidiger oder als Nebenklägervertreter am Verfahren teilnimmt. Nur wer es kann, sollte es dann auch tun. Wenn man es nicht kann, sollte man die Finger davon lassen, vor allem, wenn man die Nebenklage in einem Verfahren wegen Totschlags vertritt. Der Orthopäde zieht ja auch keine Zähne..
Ich pflege immer zu sagen der Urologe behandelt auch keinen Kreuzbandriss….
Eine andere Vermutung / Spekulation: Der nevende Nebenkläger (also Mandant), der sich partout vom Anwalt nicht überzeugen lassen will, dass er so eine Revision garnicht einlegen darf (weil er halt emotional so in der Sache gefangen ist) und sich der Anwalt dann irgendwann denkt „Na gut, wenn er es unbedingt vom BGH hören will verschließe ich mich dem zusätzlichen Umsatz nicht.“
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