Ich habe ja hier schon häufiger über das Absehen von der Entziehung der Fahrerlaubnis nach einer Trunkenheitsfahrt (§ 69 Abs. 2 Nr. 2 StGB) berichtet, wenn der Angeklagte z.B. an einer Verkehrstherapie teilgenommen hat. Einer meiner „Entscheidungslieferanten“ hat mir nun das AG Tiergarten, Urt. v. 03.11.2106 – (308 Cs) 3023 Js 3339/16 (155/16) – übersandt. Nichts Besonderes, aber es ruft die Problematik noch einmal in Erinnerung. Der Angeklagte wird wegen eines Verstoßes gegen § 316 StGB verurteilt. Das AG entzieht die Fahrerlaubnis, die dem Angeklagten rund 8 Monate entzogen war, nicht, sondern ordnet nur ein Fahrverbot an:
„Angesichts der zahlreichen Bemühungen, die der Angeklagte nach der Tat bereits unternommen hat, nämlich namentlich einer Verkehrstherapie, bestehend aus zehn Einzelsitzungen á 50 Minuten sowie sechs Alkoholseminaren á 90 Minuten, und dem vollständigen Alkoholverzicht, nachgewiesen durch Abstinenzkontrollen, war zum Urteilszeitpunkt von der zur Tatzeit noch vorliegenden charakterlichen Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht mehr auszugehen, so dass eine Maßregel nach §§ 69, 69a StGB nicht (mehr) in Betracht kam. Daher hat das Gericht lediglich auf ein Fahrverbot von drei Monaten erkannt, welches durch die Zeit der vorläufigen Einbehaltung des Führerscheins bereits verbüßt war.“
Diesen Weg muss man als Verteidiger in geeigneten Fällen im Auge behalten. Damit kann man die Fahrerlaubnis ggf. „retten“.
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Guten Tag sehr geehrte Damen und Herren, in der Tat kann Betroffenen gut geholfen werden, indem ein Antrag in Kooperation mit einem Anwalt und einem Psychologen / Verkehrspsychologen für eine z. b. Sperrfristverkürzung gestellt wird. Erfahrungen berichten darüber, daß der Antrag meist bewilligt wird.
Voraussetzung ist eine i.d.R. ledigliche 1. Tat, die Absolvierung einer sperrfristverkürzenden Maßnahme und eine spezielle Bescheinigung vom Psychologen zu erhalten.
Grüsse von Psychologin Regina Walgenbach aus Bremen.