Die zweite Entscheidung aus dem heutigen Themenkreis „Strafvollstreckung/-vollzug“ behandelt noch einmal die Voraussetzungen der Strafaussetzung zur Bewährung nach Halbstrafe (§§ 57 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 1 Nr. 2 StGB). Es ist der OLG Oldenburg, Beschl. v. 12.10.2016 – 1 Ws 555/16, der zu der Problematik allerdings nicht viel Worte verliert. Gegen den Verurteilten war wegen Einschleusens von Ausländern eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren verhängt. Am 05.07.2016 ist die Hälfte der Strafe verbüßt gewesen, der Zweidrittel-Zeitpunkt ist für den 04.11.2016 und das Strafende ist auf den 06.07.2017 notiert. Die Strafvollstreckungskammer hat die Aussetzung des Strafrestes zur Bewährung nach Verbüßung der Hälfte im Hinblick auf das Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit abgelehnt. Das OLG sieht das anders:
„Die Aussetzung des Strafrestes bereits nach Verbüßung der Hälfte der zweijährigen Freiheitsstrafe gemäß §§ 57 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 1 Nr. 2 StGB setzt keine Gewissheit künftiger Straffreiheit des Verurteilten voraus, aber ein gewisses Maß an Erfolgswahrscheinlichkeit, welche im konkreten Umfang abhängig ist von dem bedrohten Rechtsgut und vom Sicherheitsbedürfnis der Allgemeinheit (vgl. Fischer, StGB, 63. Aufl., § 57 Rn. 12 und Rn. 14).
Für den Verurteilten als Erstverbüßer streitet zunächst die Vermutung, dass ihn die bisherige Vollstreckung ausreichend beeindruckt hat und in Zukunft von weiteren Straftaten abhält. Für ihn spricht ferner das nach der Stellungnahme der JVA vom 27. April 2016 beanstandungsfrei gebliebene Vollzugsverhalten.
Nach Ansicht des Senats bestehen keine begründeten Anhaltspunkte dafür, dass der Verurteilte im Falle einer vorzeitigen Entlassung weitere Straftaten begehen wird.
Vor diesem Hintergrund hält es der Senat deshalb für verantwortbar, den Verurteilten in Freiheit zu erproben, zumal im Falle seiner Entlassung nach seinen Angaben die Wohnsitznahme bei seiner Familie in Rumänien gesichert ist. Der Umstand, dass der Verurteilte die Personen ungesichert befördert hat, vermag eine Ablehnung der vorzeitigen Entlassung bereits nach der Hälfte nicht zu tragen, da dies für sich betrachtet lediglich eine Ordnungswidrigkeit darstellt.“
Also: Erfolgswahrscheinlichkeit reicht für die Halbstrafe. Nichts Neues, aber schön, es mal wieder zu lesen.
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