In der Praxis gibt es immer wieder Streit um die Zulässigkeit der rückwirkenden Bestellung eines Pflichtverteidigers, insbesondere nach Einstellung des Verfahrens nach § 154 Abs. 2 StPO. Die OLG lehnen das i.d.R. ab. In meinen Augen eine „heilige Kuh“ in ihrer Rechtsprechung, mit der nicht selten die Praxis der Instanzgerichte sanktioniert wird, die Entscheidung über einen rechtzeitig gestellten Beiordnungsantrag „hinaus zu schieben“, dann das Verfahren nach § 154 Abs. 2 StPO einzustellen und dann dem Verteidiger zu sagen: Jetzt kann ich dich nicht mehr beiordnen, denn das Verfahren ist rechtskräftig abgeschlossen.
So ähnlich war das AG Magdeburg verfahren und hat sich dafür eine Aufhebung durch das LG Magdeburg eingefangen. Das führt im LG Magdeburg, Beschl. v. 11.10.2016 – 23 Qs 354 Js 13052/16 (18/16) – dazu kurz und knapp aus:
„Die Beschwerde ist zulässig und begründet.
Die Beschwerde gegen die Zurückweisung der Beiordnung ist trotz des Abschlusses des Verfahrens zulässig, weil es sich bei der Entscheidung über die Beiordnung um eine der Sicherung des Verfahrens dienende Anordnung handelt, die generell und unabhängig vom Verfahrensstadium beschwerdefähig ist, weil die angegriffene beschwerdende Anordnung auch nach Abschluss des Verfahrens bezüglich der Kostenerstattung fortwirkt (vgl. Landgericht Magdeburg, Beschluss vom 15.04.2007, Az.: 22 Qs 336 Js 24294/06). Die Kammer vertritt diese Auffassung in Übereinstimmung mit der neueren Rechtsprechung vieler Landgerichte und hält die rückwirkende Bestellung für zulässig (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 59. Auflage, § 141 Rd. 8)………..“
Auch hier: Geht doch 🙂 . Das LG Magdeburg ist mit seiner Auffassung übrigens nicht allein. M.E. ist es die h.M. der lG, die so verfährt.